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August 3, 2026
6 Minuten

Generikum

Ein Generikum ist ein Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung nach Art und Menge und gleicher Darreichungsform wie ein Referenzarzneimittel, dessen Bioäquivalenz nachgewiesen wurde. Für Fachkreise ist der Generikastatus je Packung entscheidend, weil Festbetrag, Rabattvertrag und Aut-idem-Substitution daran anknüpfen. pharmazie.com führt dieses Kennzeichen je PZN aus dem ABDA-Artikelstamm.

Inhaltsverzeichnis
    Kurz gefasst
    • Ein Generikum weist nach §24b Abs. 2 AMG die gleiche Wirkstoffzusammensetzung nach Art und Menge und die gleiche Darreichungsform wie das Referenzarzneimittel auf, bei nachgewiesener Bioäquivalenz.
    • Unterlagenschutz und Marktschutz sind zwei getrennte Fristen: acht Jahre bis zum Antrag, zehn Jahre bis zum Inverkehrbringen, bis zu elf Jahre bei neuem Anwendungsgebiet.
    • Anders als ein Biosimilar ist ein Generikum ein chemisch synthetisiertes Molekül, das identisch reproduziert werden kann.
    • Festbetrag (§35), Rabattvertrag (§130a Abs. 8), Aut idem (§129 Abs. 1) und der Generikaabschlag von zehn Prozent (§130a Abs. 3b SGB V) setzen alle am Generikum an.
    • Auf pharmazie.com kennzeichnet das Feld GEN (Generikum) den Status je PZN, daneben stehen Substitutions- und Festbetragsgruppen aus dem ABDA-Artikelstamm.

    Generikum bezeichnet ein Arzneimittel, das die gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge und die gleiche Darreichungsform wie ein bereits zugelassenes Referenzarzneimittel aufweist und dessen Bioäquivalenz mit diesem Referenzarzneimittel durch Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde.

    Diese Definition steht wörtlich in §24b Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes. Sie ist keine Marketingkategorie, sondern ein Zulassungstatbestand. Entscheidend für den Status als Generikum ist nicht das Molekül, das mit dem des Originalpräparats identisch ist, sondern der Weg in den Markt: Der Antragsteller wiederholt das vollständige präklinische und klinische Programm nicht, sondern bezieht sich auf die Unterlagen des Referenzarzneimittels. Genau dieser verkürzte Zulassungsweg entfernt den größten Kostenblock der Arzneimittelentwicklung und ist der Grund, warum ein Generikum deutlich unterhalb des Originalpreises angeboten werden kann.

    Verkürzt heißt dabei nicht abgeschwächt. Der Generikahersteller muss die pharmazeutische Qualität und die Herstellung im selben Umfang belegen wie jeder andere Antragsteller und zusätzlich die Bioäquivalenz nachweisen. Er muss lediglich Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Wirkstoffs nicht erneut belegen, weil beides über das Dossier des Referenzarzneimittels und dessen Anwendungserfahrung bereits etabliert ist.

    Welche Kriterien muss ein Generikum nach §24b AMG erfüllen?

    Der Prüfmaßstab ergibt sich aus §24b Abs. 1 und 2 AMG. Ein Arzneimittel gilt nur dann als Generikum im Rechtssinne, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind.

    1. Gleiche Wirkstoffzusammensetzung nach Art und Menge. Verschiedene Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate eines Wirkstoffs gelten dabei als ein und derselbe Wirkstoff, es sei denn, ihre Eigenschaften unterscheiden sich erheblich hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit.
    2. Gleiche Darreichungsform. Verschiedene orale Darreichungsformen mit sofortiger Wirkstofffreigabe gelten als ein und dieselbe Darreichungsform.
    3. Nachgewiesene Bioäquivalenz. Der Nachweis erfolgt durch Bioverfügbarkeitsstudien. Er ist die wissenschaftliche Brücke zu den präklinischen und klinischen Daten des Referenzarzneimittels.
    4. Abgelaufener Unterlagenschutz. Das Referenzarzneimittel muss seit mindestens acht Jahren zugelassen sein, damit auf dessen Unterlagen Bezug genommen werden darf.
    5. Abgelaufener Marktschutz. Das Generikum darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel in Verkehr gebracht werden. Diese Frist verlängert sich auf höchstens elf Jahre, wenn für das Referenzarzneimittel ein neues Anwendungsgebiet mit erheblichem klinischem Nutzen zugelassen wurde.

    Die beiden letzten Punkte werden regelmäßig verwechselt. Der Unterlagenschutz von acht Jahren regelt, ab wann ein Antrag gestellt werden darf. Der Marktschutz von zehn Jahren regelt, ab wann tatsächlich verkauft werden darf. Zwischen Zulassung und erster Abgabe eines Generikums liegen deshalb systematisch zwei Jahre.

    Worin unterscheidet sich ein Generikum vom Originalpräparat und vom Biosimilar?

    Es sind zwei völlig verschiedene Vergleiche. Gegenüber dem Original unterscheiden sich Zulassungsweg und Preis, nicht der Wirkstoff.

    MerkmalGenerikumOriginalpräparat
    ZulassungsgrundlageBezugnahme auf die Unterlagen des Referenzarzneimittels, §24b AMGVollantrag mit eigenem präklinischem und klinischem Programm
    WirksamkeitsnachweisBioäquivalenz zum ReferenzarzneimittelVollständiges klinisches Studienprogramm
    MarkteintrittErst nach Ablauf von Unterlagen- und MarktschutzZuerst am Markt, setzt die Referenz
    PreisniveauNiedriger, unter Substitutions- und RabattwettbewerbHöher während der Schutzfristen, danach erodierend
    Eigener SchutzKeiner als NachahmerpräparatAcht Jahre Unterlagenschutz, zehn Jahre Marktschutz, bis zu elf Jahre

    Gegenüber einem Biosimilar ist der Unterschied grundsätzlicher Natur. Ein Generikum ist ein chemisch synthetisiertes, niedermolekulares Arzneimittel, das identisch reproduziert werden kann, und gilt deshalb als wirkstoffgleich. Ein Biosimilar ist ein großes, in lebenden Zellen erzeugtes biologisches Molekül, das sich nicht identisch kopieren, sondern nur hochähnlich nachbilden lässt. Es wird über einen eigenen, vergleichbarkeitsbasierten Weg zugelassen. Wer beide Begriffe synonym verwendet, zieht die falschen Schlüsse für Austausch und Erstattung.

    Warum treibt ein Generikum den Preiswettbewerb?

    Nahezu jedes deutsche Kostendämpfungsinstrument setzt am Generikum an, weil dort austauschbarer Wettbewerb überhaupt erst existiert. Vier Mechanismen greifen ineinander.

    InstrumentRechtsgrundlageWirkung auf das Generikum
    Festbetrag§35 SGB VDeckelt den Erstattungsbetrag einer Gruppe vergleichbarer Präparate, Generika ziehen das Niveau nach unten
    Rabattvertrag§130a Abs. 8 SGB VMacht das Präparat eines Herstellers für eine Krankenkasse zum vorrangig abzugebenden Produkt
    Aut idem§129 Abs. 1 SGB VVerpflichtet die Apotheke zur Abgabe eines wirkstoffgleichen, preisgünstigen Präparats und macht den Rabattvertrag erst wirksam
    Generikaabschlag§130a Abs. 3b SGB VZehn Prozent Abschlag auf den Herstellerabgabepreis patentfreier, wirkstoffgleicher Arzneimittel, entfällt bei mindestens 30 Prozent Abstand zum Festbetrag

    Alle vier setzen voraus, dass ein austauschbares Generikum existiert und als solches erkennbar ist. Für Krankenhausapotheke, Großhandel und Kostenträger ist der Generikastatus deshalb kein beschreibendes Etikett, sondern der Auslöser für ein ganzes Bündel rechtlicher und kommerzieller Regeln. Er muss je Packung korrekt gelesen werden.

    Wo erkennen Fachkreise ein Generikum auf pharmazie.com?

    In der tabellarischen Artikelstamm-Ansicht wird der Generikastatus als kompaktes Kennzeichen geführt, die daran anknüpfenden Substitutions- und Preisgruppen stehen im Vergleichsblock derselben Zeile.

    • Feld: Kennzeichen GEN (Generikum) unter den Diverse-Kennzeichen des Artikelstamms, daneben die Substitutionsgruppen Aut Simile2 und Aut Simile3, das Feld Preisvergleich/Festbetragsgruppe sowie das Kennzeichen Rabattverträge gem. §130a(8) SGB V vorhanden
    • Granularität: je PZN
    • Quelle: ABDA-Artikelstamm über ABDATA Pharma-Daten-Service
    • Aktualisierung: täglich, mit Quellen- und Datumsstempel auf jeder Detailseite
    • Zugang: Weboberfläche, REST-API, Datenexport

    Eine ehrliche Einschränkung: Das GEN-Kennzeichen sagt, dass ein Produkt ein Generikum ist und welchen Gruppen es angehört. Ob eine konkrete Substitution im Einzelfall zulässig ist, richtet sich weiterhin nach den jeweils geltenden Kriterien des §129 SGB V, der Substitutionsausschlussliste des G-BA und dem kassenindividuellen Rabattvertrag. Diese ändern sich laufend. Das Kennzeichen ist eine Rechercheunterstützung, nicht die Abgabeentscheidung.

    Quellen

    Author Image
    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was ist ein Generikum?
    Was bedeutet Bioäquivalenz bei Generika?
    Wie lange dauert der Unterlagenschutz eines Originalpräparats?
    Was ist der Unterschied zwischen Generikum und Biosimilar?
    Warum ist ein Generikum günstiger als das Original?
    Woran erkenne ich in den Artikeldaten, ob ein Präparat ein Generikum ist?

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