Kurz gefasstRabattvertrag bezeichnet eine Rabattvereinbarung zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem pharmazeutischen Unternehmer nach §130a Abs. 8 SGB V. Die Kasse erhält einen Preisnachlass auf die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel, im Gegenzug erhält das vertragsgegenständliche Präparat in der Apotheke einen Abgabevorrang.
Die Rechtsgrundlage ist knapp formuliert. §130a Abs. 8 Satz 1 SGB V lautet: „Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren." Die Norm benennt dabei ausdrücklich drei zulässige Ausgestaltungen: eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen sowie eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen. Die Rabatthöhe selbst wird zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt, ist vertraulich und erscheint nicht als Position auf der Apothekenrechnung.
§130a Abs. 8 SGB V gibt eine Regellaufzeit vor: Die Vereinbarung „soll für eine Laufzeit von zwei Jahren erfolgen". Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, also um einen starken Regelfall, von dem nur mit sachlicher Begründung abgewichen wird. Aus diesem Zwei-Jahres-Rhythmus erklärt sich, warum sich Lieferbeziehungen im Generikamarkt etwa im Zweijahrestakt neu ordnen und warum ein Hersteller mit dem Verlust eines Vertrags einen erheblichen Teil des Absatzvolumens für dieses Präparat innerhalb einer Vertragsperiode verlieren kann.
Für patentfreie Arzneimittel enthält Abs. 8 zusätzlich eine Anlaufregelung: Die Lieferpflicht darf frühestens sechs Monate nach Versendung der Information über die beabsichtigte Annahme des Angebots und frühestens drei Monate nach Zuschlagserteilung beginnen. Diese Vorlaufzeit soll dem Zuschlagsempfänger den Aufbau der Lieferfähigkeit ermöglichen.
Hier entscheidet sich, ob der Rabatt wirtschaftlich wirkt, und zwar in §129 Abs. 1 SGB V, nicht in §130a. Hat der Arzt nur den Wirkstoff verordnet oder die Ersetzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so ist die Apotheke zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet. Das abgegebene Präparat muss mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen und von gleicher oder austauschbarer Darreichungsform sein. Innerhalb dieser austauschbaren Menge gilt: Abzugeben ist ein wirkstoffgleiches Arzneimittel, für das eine Vereinbarung nach §130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit in Verträgen nach §129 Abs. 5 nichts anderes vereinbart ist.
Die Abgabeentscheidung folgt einer festen Reihenfolge.
In Kundengesprächen werden diese drei Begriffe häufig synonym verwendet. Das sind sie nicht. Der Rabattvertrag ist das Ergebnis, also die Rabattvereinbarung selbst. Die exklusive Ausschreibung und der Open-House-Vertrag sind zwei unterschiedliche Verfahren, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.
| Rabattvertrag | Ausschreibung (exklusiv) | Open-House-Vertrag | |
|---|---|---|---|
| Was es ist | Die Rabattvereinbarung nach §130a Abs. 8 SGB V | Verfahren zur Auswahl eines oder weniger Rabattpartner | Verfahren, das jeden lieferbereiten Anbieter zu festen Konditionen zulässt |
| Auswahlentscheidung | Keine Auswahlkategorie, sondern der resultierende Vertrag | Ja, die Kasse wählt den oder die Zuschlagsempfänger aus | Keine, das ist das prägende Merkmal |
| Partner je Wirkstoff und Kasse | Abhängig vom gewählten Vergabeweg | In der Regel ein Partner | Unbegrenzt, mehrere Anbieter gleichzeitig |
| Späterer Beitritt | Abhängig vom Vergabeverfahren | Nein, mit Fristablauf geschlossen | Ja, jederzeit zu identischen Konditionen |
| Vergaberecht | Abhängig vom Vergabeweg | Findet vollumfänglich Anwendung | Findet nach EuGH C-410/14 keine Anwendung |
| Wirkung in der Apotheke | Abgabevorrang nach §129 Abs. 1 SGB V | Ein Rabattpartner zur Abgabe | Mehrere rabattierte Präparate nebeneinander, der Rahmenvertrag entscheidet innerhalb der Menge |
Kurz gefasst: Ein Rabattvertrag kann über eine exklusive Ausschreibung oder über ein Open-House-Modell zustande kommen. Der Eintrag zum Open-House-Vertrag erläutert, warum das Open-House-Verfahren außerhalb des Vergaberechts steht und weshalb dort mehrere Partner gleichzeitig rabattiert sein können. Zur Abgrenzung der Ersetzungsregel dient der Eintrag zu Aut idem.
Zwei Wirkungen erreichen den Versicherten. Erstens erhält er in der Regel das Präparat eines bestimmten Herstellers, das bei einem Vertragswechsel wechseln kann, obwohl der Wirkstoff derselbe bleibt. Zweitens, und das ist der greifbare Anreiz, kann die Krankenkasse nach §31 Abs. 3 SGB V für Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach §130a Abs. 8 besteht, die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Es handelt sich um eine Option der Kasse, nicht um einen automatischen Anspruch. Ein rabattiertes Arzneimittel ist daher nicht zwangsläufig zuzahlungsfrei.
Der Rabattstatus gelangt über den lizenzierten ABDA-Artikelstamm auf die Plattform und ist an zwei Stellen der Artikeldetailseite sichtbar.
Eine faire Einschränkung, festgestellt in unserer eigenen Felderhebung: Die Struktur existiert, die Abdeckung haben wir nicht verifiziert. In drei Stichproben war der Rabattvertrags-Tab leer. Das war jeweils zu erwarten, denn das Feld wird nur für ein aktuell rabattiertes und im Vertrieb befindliches Generikum befüllt, und die Stichproben waren ein OTC-Präparat, ein Originalpräparat und ein außer Vertrieb gesetztes Generikum. Ein leerer Tab sagt daher in keine Richtung etwas über die Vollständigkeit aus. Wenn die Rabattvertragsabdeckung für Sie entscheidungsrelevant ist, lassen Sie sich das anhand Ihrer eigenen PZN zeigen, statt eine Abdeckungsaussage zu übernehmen.
Ein Rabattvertrag ist eine Rabattvereinbarung zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem pharmazeutischen Unternehmer nach §130a Abs. 8 SGB V. Die Kasse erhält einen Preisnachlass auf die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel. Im Gegenzug gibt die Apotheke nach §129 Abs. 1 SGB V innerhalb der austauschbaren Menge vorrangig das vertragsgegenständliche Präparat ab.
§130a Abs. 8 SGB V bestimmt, dass die Vereinbarung für eine Laufzeit von zwei Jahren erfolgen soll. Als Soll-Vorschrift ist das ein starker Regelfall, von dem mit sachlicher Begründung abgewichen werden kann. Zwei Jahre sind daher die Norm, und dieser Rhythmus prägt die Neuordnung der Lieferbeziehungen im Generikamarkt.
Der Rabattvertrag ist die Rabattvereinbarung selbst nach §130a Abs. 8 SGB V. Die Ausschreibung ist ein Vergabeverfahren, mit dem eine Kasse einen oder wenige Rabattpartner exklusiv auswählt. Der Rabattvertrag ist also das Ergebnis, die Ausschreibung oder alternativ ein Open-House-Verfahren ist der Weg dorthin.
Innerhalb der austauschbaren Menge ja. §129 Abs. 1 SGB V verlangt die Abgabe eines wirkstoffgleichen Arzneimittels, für das eine Vereinbarung nach §130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht. Voraussetzung bleibt, dass die Ersetzung nicht ausgeschlossen wurde und der Wirkstoff nicht auf der Substitutionsausschlussliste steht.
Nicht automatisch. Nach §31 Abs. 3 SGB V kann die Krankenkasse für Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach §130a Abs. 8 besteht, die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Es ist eine Option der Kasse, kein Anspruch. Der Zuzahlungsstatus unterscheidet sich daher je Kasse.
Ja, wenn der Vertrag über ein Open-House-Modell vergeben wird, das jeden lieferbereiten Anbieter zu festen Konditionen zulässt. Dann können mehrere Präparate gleichzeitig eine gültige Vereinbarung nach §130a Abs. 8 mit derselben Kasse tragen. Eine exklusive Ausschreibung führt dagegen typischerweise zu einem Rabattpartner je Wirkstoff und Kasse.