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August 3, 2026
6 Minuten

Rabattvertrag

Ein Rabattvertrag ist eine Rabattvereinbarung zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem pharmazeutischen Unternehmer nach §130a Abs. 8 SGB V. Die Kasse erhält einen Preisnachlass auf die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel, im Gegenzug gibt die Apotheke nach §129 Abs. 1 SGB V vorrangig das rabattierte Präparat ab. Auf pharmazie.com ist der Rabattstatus je PZN hinterlegt.

Inhaltsverzeichnis
    Kurz gefasst
    • Ein Rabattvertrag ist eine Rabattvereinbarung zwischen Krankenkasse und pharmazeutischem Unternehmer nach §130a Abs. 8 SGB V über die zu Lasten der Kasse abgegebenen Arzneimittel.
    • Zulässige Ausgestaltungen: mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen, Erstattung nach messbaren Therapieerfolgen.
    • Die Vereinbarung soll für eine Laufzeit von zwei Jahren erfolgen (Soll-Vorschrift).
    • §129 Abs. 1 SGB V verpflichtet die Apotheke, innerhalb der austauschbaren Menge vorrangig das rabattierte Präparat abzugeben, sofern die Ersetzung nicht ausgeschlossen wurde.
    • Der Rabattvertrag ist das Ergebnis, Ausschreibung und Open House sind zwei Vergabewege dorthin.
    • Nach §31 Abs. 3 SGB V kann die Kasse die Zuzahlung für ein rabattiertes Arzneimittel halbieren oder aufheben, wenn Einsparungen zu erwarten sind.

    Rabattvertrag bezeichnet eine Rabattvereinbarung zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem pharmazeutischen Unternehmer nach §130a Abs. 8 SGB V. Die Kasse erhält einen Preisnachlass auf die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel, im Gegenzug erhält das vertragsgegenständliche Präparat in der Apotheke einen Abgabevorrang.

    Die Rechtsgrundlage ist knapp formuliert. §130a Abs. 8 Satz 1 SGB V lautet: „Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren." Die Norm benennt dabei ausdrücklich drei zulässige Ausgestaltungen: eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen sowie eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen. Die Rabatthöhe selbst wird zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt, ist vertraulich und erscheint nicht als Position auf der Apothekenrechnung.

    Welche Laufzeit hat ein Rabattvertrag?

    §130a Abs. 8 SGB V gibt eine Regellaufzeit vor: Die Vereinbarung „soll für eine Laufzeit von zwei Jahren erfolgen". Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, also um einen starken Regelfall, von dem nur mit sachlicher Begründung abgewichen wird. Aus diesem Zwei-Jahres-Rhythmus erklärt sich, warum sich Lieferbeziehungen im Generikamarkt etwa im Zweijahrestakt neu ordnen und warum ein Hersteller mit dem Verlust eines Vertrags einen erheblichen Teil des Absatzvolumens für dieses Präparat innerhalb einer Vertragsperiode verlieren kann.

    Für patentfreie Arzneimittel enthält Abs. 8 zusätzlich eine Anlaufregelung: Die Lieferpflicht darf frühestens sechs Monate nach Versendung der Information über die beabsichtigte Annahme des Angebots und frühestens drei Monate nach Zuschlagserteilung beginnen. Diese Vorlaufzeit soll dem Zuschlagsempfänger den Aufbau der Lieferfähigkeit ermöglichen.

    Was ändert ein Rabattvertrag in der Apotheke?

    Hier entscheidet sich, ob der Rabatt wirtschaftlich wirkt, und zwar in §129 Abs. 1 SGB V, nicht in §130a. Hat der Arzt nur den Wirkstoff verordnet oder die Ersetzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so ist die Apotheke zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet. Das abgegebene Präparat muss mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen und von gleicher oder austauschbarer Darreichungsform sein. Innerhalb dieser austauschbaren Menge gilt: Abzugeben ist ein wirkstoffgleiches Arzneimittel, für das eine Vereinbarung nach §130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit in Verträgen nach §129 Abs. 5 nichts anderes vereinbart ist.

    Die Abgabeentscheidung folgt einer festen Reihenfolge.

    1. Die Verordnung lässt eine Ersetzung zu, also Wirkstoffverordnung oder nicht angekreuztes Aut-idem-Feld, und der Wirkstoff steht nicht auf der Substitutionsausschlussliste nach §129 Abs. 1a SGB V.
    2. Die Apotheke bestimmt die austauschbare Menge: gleicher Wirkstoff, gleiche Wirkstärke, gleiche Packungsgröße, gleiches Anwendungsgebiet, gleiche oder austauschbare Darreichungsform.
    3. Besteht für die Kasse des Versicherten ein Rabattvertrag nach §130a Abs. 8 SGB V, wird vorrangig dieses Präparat abgegeben.
    4. Besteht kein Rabattvertrag, gibt die Apotheke eines der preisgünstigen Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach §129 Abs. 2 SGB V ab.

    Rabattvertrag, Ausschreibung oder Open House: wo liegt der Unterschied?

    In Kundengesprächen werden diese drei Begriffe häufig synonym verwendet. Das sind sie nicht. Der Rabattvertrag ist das Ergebnis, also die Rabattvereinbarung selbst. Die exklusive Ausschreibung und der Open-House-Vertrag sind zwei unterschiedliche Verfahren, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.

    RabattvertragAusschreibung (exklusiv)Open-House-Vertrag
    Was es istDie Rabattvereinbarung nach §130a Abs. 8 SGB VVerfahren zur Auswahl eines oder weniger RabattpartnerVerfahren, das jeden lieferbereiten Anbieter zu festen Konditionen zulässt
    AuswahlentscheidungKeine Auswahlkategorie, sondern der resultierende VertragJa, die Kasse wählt den oder die Zuschlagsempfänger ausKeine, das ist das prägende Merkmal
    Partner je Wirkstoff und KasseAbhängig vom gewählten VergabewegIn der Regel ein PartnerUnbegrenzt, mehrere Anbieter gleichzeitig
    Späterer BeitrittAbhängig vom VergabeverfahrenNein, mit Fristablauf geschlossenJa, jederzeit zu identischen Konditionen
    VergaberechtAbhängig vom VergabewegFindet vollumfänglich AnwendungFindet nach EuGH C-410/14 keine Anwendung
    Wirkung in der ApothekeAbgabevorrang nach §129 Abs. 1 SGB VEin Rabattpartner zur AbgabeMehrere rabattierte Präparate nebeneinander, der Rahmenvertrag entscheidet innerhalb der Menge

    Kurz gefasst: Ein Rabattvertrag kann über eine exklusive Ausschreibung oder über ein Open-House-Modell zustande kommen. Der Eintrag zum Open-House-Vertrag erläutert, warum das Open-House-Verfahren außerhalb des Vergaberechts steht und weshalb dort mehrere Partner gleichzeitig rabattiert sein können. Zur Abgrenzung der Ersetzungsregel dient der Eintrag zu Aut idem.

    Was bedeutet ein Rabattvertrag für den Versicherten?

    Zwei Wirkungen erreichen den Versicherten. Erstens erhält er in der Regel das Präparat eines bestimmten Herstellers, das bei einem Vertragswechsel wechseln kann, obwohl der Wirkstoff derselbe bleibt. Zweitens, und das ist der greifbare Anreiz, kann die Krankenkasse nach §31 Abs. 3 SGB V für Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach §130a Abs. 8 besteht, die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Es handelt sich um eine Option der Kasse, nicht um einen automatischen Anspruch. Ein rabattiertes Arzneimittel ist daher nicht zwangsläufig zuzahlungsfrei.

    Wo finden Fachkreise Rabattvertragsdaten auf pharmazie.com?

    Der Rabattstatus gelangt über den lizenzierten ABDA-Artikelstamm auf die Plattform und ist an zwei Stellen der Artikeldetailseite sichtbar.

    • Feld: das Kennzeichen „Rabattverträge gem. §130a(8) SGB V vorhanden" im Block GKV-Erstattungsbedingungen des Preisinformationen-Tabs, ergänzt um den eigenen Tab „Krankenkasse(n) mit Rabattvereinbarung(en)", der die vertragsschließenden Kassen mit ihrem Versichertenanteil ausweist (Anzahl Versicherte = Prozent aller gesetzlich Versicherten)
    • Granularität: je PZN
    • Quelle: ABDA-Artikelstamm (ABDATA Pharma-Daten-Service)
    • Aktualisierung: täglich, mit Quellen- und Datumsstempel auf jeder Detailseite
    • Zugriff: Weboberfläche, REST-API, Datenexport

    Eine faire Einschränkung, festgestellt in unserer eigenen Felderhebung: Die Struktur existiert, die Abdeckung haben wir nicht verifiziert. In drei Stichproben war der Rabattvertrags-Tab leer. Das war jeweils zu erwarten, denn das Feld wird nur für ein aktuell rabattiertes und im Vertrieb befindliches Generikum befüllt, und die Stichproben waren ein OTC-Präparat, ein Originalpräparat und ein außer Vertrieb gesetztes Generikum. Ein leerer Tab sagt daher in keine Richtung etwas über die Vollständigkeit aus. Wenn die Rabattvertragsabdeckung für Sie entscheidungsrelevant ist, lassen Sie sich das anhand Ihrer eigenen PZN zeigen, statt eine Abdeckungsaussage zu übernehmen.

    Quellen

    Author Image
    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was ist ein Rabattvertrag?
    Wie lange läuft ein Rabattvertrag?
    Was ist der Unterschied zwischen Rabattvertrag und Ausschreibung?
    Muss die Apotheke bei einem Rabattvertrag ein bestimmtes Präparat abgeben?
    Sind rabattierte Arzneimittel zuzahlungsfrei?
    Können mehrere Hersteller für denselben Wirkstoff einen Rabattvertrag haben?

    Weitere Begriffe

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