Arzneimitteldaten und Datenbanken
August 3, 2026
6 Minuten

Festbetrag

Der Festbetrag ist der Höchstbetrag, den die gesetzliche Krankenversicherung für ein Arzneimittel erstattet. Rechtsgrundlage ist §35 SGB V. Liegt der Abgabepreis darüber, zahlt die versicherte Person die Differenz als Aufzahlung. Auf pharmazie.com steht der FB-Wert je PZN in der Preiskaskade, direkt neben dem tatsächlichen Verkaufspreis.

Inhaltsverzeichnis
    Kurz gefasst
    • Der Festbetrag ist der Höchstbetrag, den die GKV für ein Arzneimittel erstattet. Rechtsgrundlage: §35 SGB V.
    • Erstattungsobergrenze, keine Preisobergrenze. Liegt der Abgabepreis darüber, zahlt die versicherte Person die Differenz als Aufzahlung.
    • Zwei Gremien, zwei Rechtsgrundlagen: der G-BA bildet die Gruppe (§35 Abs. 1), der GKV-Spitzenverband setzt den Betrag fest (§35 Abs. 3).
    • Drei Gruppenstufen: dieselben Wirkstoffe, pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe, therapeutisch vergleichbare Wirkung.
    • Zuzahlungsbefreiung ab mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag (§31 Abs. 3 Satz 4). Der oft zitierte Wert von 30 Prozent ist falsch.
    • Die Aufzahlung ist ungedeckelt und zählt nicht zur Belastungsgrenze, die Zuzahlung schon.
    • Festbeträge sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen (§35 Abs. 5).

    Der Festbetrag ist der Höchstbetrag, den die gesetzliche Krankenversicherung für ein Arzneimittel erstattet. Rechtsgrundlage ist §35 SGB V. Liegt der Abgabepreis über diesem Betrag, trägt die versicherte Person die Differenz selbst, und zwar als Aufzahlung zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung.

    Der entscheidende Punkt für die Praxis: ein Festbetrag ist eine Erstattungsobergrenze, keine Preisobergrenze. §31 Abs. 2 Satz 1 SGB V formuliert es unmissverständlich, die Krankenkasse trägt bei einem Arzneimittel mit Festbetrag „die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages". Der pharmazeutische Unternehmer darf jeden Preis verlangen, den er für durchsetzbar hält. Der Festbetrag entscheidet lediglich, bis zu welcher Höhe die Kasse mitgeht. In der Folge wirkt er als Preismagnet: wer oberhalb der Grenze bleibt, muss eine Aufzahlung rechtfertigen, die die versicherte Person an der Kasse spürt.

    Wer bildet die Gruppe, wer setzt den Betrag fest?

    Hier liegt die häufigste Verwechslung im gesamten Themenfeld. Es sind zwei verschiedene Gremien mit zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen, und sie greifen nacheinander.

    1. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bildet die Festbetragsgruppe. Nach §35 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt er in den Richtlinien nach §92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, „für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können". Der G-BA legt also fest, welche Präparate miteinander konkurrieren. Einen Betrag setzt er nicht fest.
    2. Der GKV-Spitzenverband setzt den Festbetrag fest. Nach §35 Abs. 3 Satz 1 SGB V setzt „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den jeweiligen Festbetrag auf der Grundlage von rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen fest".
    Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)GKV-Spitzenverband
    AufgabeBildung der FestbetragsgruppeFestsetzung des Betrages je Gruppe
    Rechtsgrundlage§35 Abs. 1 SGB V§35 Abs. 3 SGB V
    ErgebnisAnlage der Arzneimittel-Richtlinie, Gruppenzuschnitt und VergleichsgrößenFestbetrag in Euro, je Standardpackung
    Was es nicht tutSetzt keinen Betrag festEntscheidet nicht über den Gruppenzuschnitt

    Kurzformel: der G-BA entscheidet, wer gegeneinander antritt, der GKV-Spitzenverband entscheidet, was dieser Wettbewerb wert ist.

    Welche Gruppenstufen gibt es?

    §35 Abs. 1 Satz 2 SGB V kennt drei Stufen. Zusammengefasst werden Arzneimittel mit „denselben Wirkstoffen" (Stufe 1), mit „pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen" (Stufe 2) und mit „therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen" (Stufe 3).

    Die Stufe bestimmt, wie viel klinische Bewertung in einen Gruppenzuschnitt einfließt und wie umstritten er in der Regel ist. Wie eine Gruppe konkret gebildet wird, welche Schutzklauseln für Stufe 2 und Stufe 3 gelten und wie patentgeschützte Wirkstoffe behandelt werden, ist im Eintrag Festbetragsgruppe ausgeführt.

    Wie grenzt sich der Festbetrag von Erstattungsbetrag, Rabattvertrag und Zuzahlung ab?

    Vier Instrumente wirken auf denselben Packungspreis, sie haben aber unterschiedliche Rechtsgrundlagen, unterschiedliche Verhandlungspartner und unterschiedliche Adressaten. Wer sie vermischt, argumentiert in Erstattungsfragen an der Sache vorbei.

    InstrumentRechtsgrundlageWer legt festWirkung
    Festbetrag§35 SGB VGKV-Spitzenverband, auf Basis der G-BA-GruppeErstattungsobergrenze für eine ganze Gruppe. Gilt für alle Kassen und alle Präparate der Gruppe.
    Erstattungsbetrag§130b SGB VGKV-Spitzenverband und pharmazeutischer Unternehmer, verhandeltVerhandelter Preis für ein einzelnes neues Arzneimittel, das nach §35a Abs. 3 SGB V keiner Festbetragsgruppe zugeordnet wurde.
    Rabattvertrag§130a Abs. 8 SGB VEinzelne Krankenkasse oder ihr Verband mit dem UnternehmerVertraulicher Rabatt, gilt nur für die Versicherten der vertragschließenden Kasse. Ändert den Apothekenverkaufspreis nicht.
    Zuzahlung§31 Abs. 3 SGB V i. V. m. §61 Satz 1Gesetzlich fixiert10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des Mittels.
    Aufzahlung§31 Abs. 2 SGB VErgibt sich rechnerischDifferenz zwischen tatsächlichem Preis und Festbetrag. Ungedeckelt und zählt nicht zur Belastungsgrenze.

    Zuzahlung und Aufzahlung können auf derselben Packung gleichzeitig anfallen und werden trotzdem regelmäßig verwechselt. Die Zuzahlung fällt praktisch bei jedem zulasten der GKV verordneten Arzneimittel an, ist der Höhe nach begrenzt und zählt zur jährlichen Belastungsgrenze. Die Aufzahlung fällt nur oberhalb des Festbetrages an, ist unbegrenzt und zählt nicht zur Belastungsgrenze. Für chronisch kranke Versicherte ist damit die Aufzahlung das deutlich unangenehmere der beiden Instrumente. Vermeidbar ist sie durch Abgabe eines Präparats auf oder unter Festbetragsniveau, was den Bezug zur Vier-Günstigste-Regel herstellt.

    Wann entfällt die Zuzahlung ganz?

    Nach §31 Abs. 3 Satz 4 SGB V kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen, deren „Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist".

    Ein Hinweis, der in der Praxis Geld kostet: der Schwellenwert beträgt 20 Prozent, nicht 30 Prozent. Der Wert von 30 Prozent kursiert in zahlreichen Erklärstücken, Apothekenportalen und sogar in Suchmaschinen-Zusammenfassungen, er entspricht aber nicht dem geltenden Gesetzestext. Wer eine Preisstrategie an der falschen Schwelle ausrichtet, verfehlt die Zuzahlungsbefreiung um zehn Prozentpunkte Preisabstand.

    Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens ist die Freistellung eine Kann-Regelung, kein Automatismus. Zweitens bezieht sich die Schwelle auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, nicht auf den Apothekenverkaufspreis.

    Wie oft werden Festbeträge überprüft?

    Nach §35 Abs. 5 Satz 3 SGB V sind die Festbeträge „mindestens einmal im Jahr zu überprüfen; sie sind in geeigneten Zeitabständen an eine veränderte Marktlage anzupassen". Der Jahresrhythmus ist damit die gesetzliche Untergrenze, nicht der feste Takt. Anpassungen können häufiger erfolgen, wenn sich die Marktlage ändert. Für die Praxis heißt das: ein einmal recherchierter FB-Wert ist kein dauerhaft gültiger Stammdatensatz, sondern ein Wert mit Verfallsdatum.

    Wo finden Fachkreise Festbetragsdaten auf pharmazie.com?

    Der Festbetrag kommt über den lizenzierten ABDA-Artikelstamm auf die Plattform. Er ist keine eigene Recherche: der FB-Wert steht in der Preiskaskade neben dem tatsächlichen Verkaufspreis, der Abstand zwischen VK und FB ist also ohne Zwischenschritt ablesbar.

    • Feld: Festbetrag (FB) in der Preiskaskade APU, EK, VK, FB, RAB; dazu Preisvergleich/Festbetragsgruppe im Basis-Info-Tab
    • Granularität: je PZN
    • Quelle: ABDA-Artikelstamm über ABDATA Pharma-Daten-Service
    • Aktualisierung: täglich, mit Quellen- und Datumsstempel auf der Detailseite
    • Zugang: Web-Anwendung, REST-API, Datenexport

    Eine faire Einschränkung: das FB-Feld sagt Ihnen, welcher Betrag gilt, nicht warum die Gruppe so geschnitten wurde. Die Begründung eines Gruppenzuschnitts steht in den Beschlussunterlagen des G-BA, und die rechtlich maßgebliche Übersicht aller Festbetragsarzneimittel veröffentlicht der GKV-Spitzenverband über das BfArM. Wenn Sie über einen Gruppenzuschnitt streiten wollen statt ihn anzuwenden, führt der Weg dorthin.

    Quellen

    Author Image
    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was ist ein Festbetrag bei Arzneimitteln?
    Wer setzt den Festbetrag fest?
    Was ist der Unterschied zwischen Zuzahlung und Aufzahlung?
    Wann ist ein Arzneimittel von der Zuzahlung befreit?
    Was ist der Unterschied zwischen Festbetrag und Erstattungsbetrag?
    Wie oft werden Festbeträge überprüft?

    Weitere Begriffe

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