Regulatorik und Compliance
July 22, 2026
9 Minuten

Was ist eine Fachinformation (SmPC)?

Die Fachinformation ist das rechtlich verbindliche Produktdokument eines zugelassenen Arzneimittels für Fachkreise. „Fachinformation“ ist der gesetzliche Begriff nach § 11a AMG, „Summary of Product Characteristics“ (SmPC) der gleichbedeutende europäische Begriff aus Artikel 11 der Richtlinie 2001/83/EG. Im Regelfall umfasst sie zehn nummerierte Abschnitte.

Blog Image
Inhaltsverzeichnis
    Zusammenfassung
    • Fachinformation und SmPC bezeichnen dasselbe Dokument: „Fachinformation“ ist der deutsche Rechtsbegriff nach § 11a AMG, SmPC der europäische Begriff aus Artikel 11 der Richtlinie 2001/83/EG.
    • Artikel 11 listet zwölf Abschnitte, die Abschnitte 11 und 12 gelten aber nur für Radiopharmaka. Im Regelfall sind es zehn nummerierte Abschnitte.
    • Die Packungsbeilage nach § 11 AMG wird aus der Fachinformation abgeleitet, nie umgekehrt.
    • Abschnitt 4.8 dient in der Marktphase als Referenzsicherheitsinformation und entscheidet über die Erwartetheit einer Nebenwirkung.
    • Die Fachinformation ist ein lebendes Dokument und ändert sich über Änderungsanzeigen nach § 29 AMG beziehungsweise europäische Variations.
    • Abschnitt 10, der Stand der Information, ist der einzige eingebaute Versionsanker des Dokuments.
    • Die elektronische Produktinformation (ePI) auf HL7-FHIR-Basis startet nach dem Roadmap-Entwurf vom März 2026 freiwillig: Impfstoffe (ATC J07) ab Q3 2026, Onkologie und Immunmodulatoren (ATC L01, L04) ab Q4 2026.

    Die Fachinformation ist das rechtlich verbindliche Produktdokument eines zugelassenen Arzneimittels, das sich ausschließlich an Fachkreise richtet und den von der Zulassungsbehörde genehmigten Wissensstand zu Zusammensetzung, Anwendung, Risiken und Handhabung wiedergibt. „Fachinformation“ ist dabei der gesetzliche Begriff des deutschen Arzneimittelrechts nach § 11a AMG, „Summary of Product Characteristics“ (SmPC) der gleichbedeutende europäische Begriff aus Artikel 11 der Richtlinie 2001/83/EG.

    Beide Begriffe bezeichnen dasselbe Dokument, aber sie sind nicht identisch entstanden. Die europäische Regelung beschreibt, was die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels enthalten muss und in welcher Reihenfolge. Das deutsche Recht setzt diese Vorgabe um und ergänzt sie um formale Pflichten: die Überschrift „Fachinformation“, die gut lesbare Schrift und die Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers, das Dokument den Fachkreisen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Wer im Regulatory-Umfeld arbeitet, begegnet deshalb beiden Wörtern im selben Satz, oft ohne dass ihr Verhältnis zueinander erklärt wird.

    Dieser Beitrag klärt dieses Verhältnis, erläutert den Abschnittsaufbau, grenzt die Fachinformation von der Packungsbeilage ab, beschreibt ihre Rolle in der Pharmakovigilanz und ordnet ein, was die Umstellung auf elektronische Produktinformationen für Datenprozesse bedeutet.

    Fachinformation und SmPC: wie die beiden Begriffe zusammenhängen

    Die Fachinformation ist die deutsche rechtliche Ausprägung der europäischen Summary of Product Characteristics. Die Grundlage bildet Artikel 11 der Richtlinie 2001/83/EG. Er legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels enthält, und er ist Teil des Zulassungsdossiers: Die SmPC wird nicht vom Unternehmen frei formuliert, sondern von der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung genehmigt.

    Im deutschen Recht steht die Umsetzung in § 11a des Arzneimittelgesetzes. Dort ist geregelt, dass der pharmazeutische Unternehmer Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln weiteren Angehörigen der Heilberufe auf Anforderung eine Gebrauchsinformation für Fachkreise zur Verfügung stellen muss. Das Dokument trägt die Überschrift „Fachinformation“ und ist in gut lesbarer Schrift abzufassen.

    Für die Praxis ergeben sich daraus drei Unterscheidungen, die im Alltag regelmäßig durcheinandergeraten:

    • Begriffsebene: SmPC ist der europäische Fachbegriff, Fachinformation der deutsche Rechtsbegriff. Inhaltlich meinen sie dasselbe Dokument.
    • Verfahrensebene: Ein zentral zugelassenes Arzneimittel hat eine einzige, EU-weit einheitliche SmPC. Ein national zugelassenes Arzneimittel hat eine Fachinformation, die nur für die deutsche Zulassung gilt, auch wenn dasselbe Präparat in anderen Mitgliedstaaten unter anderem Namen und mit abweichendem Text existiert.
    • Sprachebene: Die deutschsprachige Fassung ist die verbindliche für den deutschen Markt. Eine englische SmPC desselben Wirkstoffs kann inhaltlich abweichen, weil sie zu einer anderen Zulassung gehört.

    Die dritte Unterscheidung ist die folgenreichste. Wer für einen Wirkstoff die „Fachinformation“ recherchiert und dabei nicht die konkrete Zulassung mitführt, für die sie gilt, arbeitet mit einem Dokument, dessen Geltungsbereich er nicht kennt.

    Der Abschnittsaufbau: zehn Abschnitte im Regelfall

    Die Fachinformation ist streng gegliedert, und die Gliederung ist verbindlich. Artikel 11 der Richtlinie 2001/83/EG listet zwölf Abschnitte, davon gelten die Abschnitte 11 und 12 ausschließlich für Radiopharmaka. Für alle anderen Arzneimittel umfasst die Fachinformation deshalb zehn nummerierte Abschnitte.

    AbschnittInhaltTypische Nutzung durch Fachkreise
    1Bezeichnung des Arzneimittels einschließlich Stärke und DarreichungsformIdentifikation, Abgleich mit Artikelstammdaten
    2Qualitative und quantitative ZusammensetzungWirkstoffmenge, Salzform, Bezugsgröße
    3DarreichungsformApplikationsweg, Verwechslungsprüfung
    4Klinische Angaben: Anwendungsgebiete, Dosierung, Gegenanzeigen, Warnhinweise, Wechselwirkungen, Schwangerschaft und Stillzeit, Verkehrstüchtigkeit, Nebenwirkungen, ÜberdosierungDer am häufigsten konsultierte Abschnitt, Grundlage klinischer Prüfschritte
    5Pharmakologische Eigenschaften: Pharmakodynamik, Pharmakokinetik, präklinische DatenBewertung von Interaktionsmechanismen, Dosisanpassung
    6Pharmazeutische Angaben: sonstige Bestandteile, Inkompatibilitäten, Haltbarkeit, Lagerung, Behältnis, EntsorgungHerstellung, Zubereitung, Lagerlogistik
    7Inhaber der ZulassungZuordnung zum verantwortlichen Unternehmen
    8ZulassungsnummerSchlüssel für den Abgleich mit Zulassungsregistern
    9Datum der Erteilung oder Verlängerung der ZulassungEinordnung des Lebenszyklus
    10Stand der InformationDer entscheidende Versionsanker
    11 und 12Dosimetrie sowie Anweisungen zur Zubereitung und QualitätskontrolleNur für Radiopharmaka relevant

    Zwei Elemente stehen außerhalb dieser Nummerierung und werden trotzdem regelmäßig übersehen. Erstens der standardisierte Text, mit dem Angehörige von Gesundheitsberufen aufgefordert werden, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung zu melden. Zweitens der Hinweis „Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung“, der bei entsprechend gekennzeichneten Arzneimitteln zwingend aufzunehmen ist. Beide Elemente sind Pharmakovigilanz-Instrumente, keine Fließtextergänzungen.

    Abschnitt 10, der Stand der Information, ist für alle datenverarbeitenden Prozesse der wichtigste Punkt des Dokuments. Er ist der einzige eingebaute Versionsanker. Ohne ihn lässt sich nicht entscheiden, ob eine vorliegende Fachinformation die aktuell gültige ist.

    Abgrenzung zur Packungsbeilage: die Richtung ist eindeutig

    Die Packungsbeilage ist keine vereinfachte Variante der Fachinformation, sondern ein eigenes Dokument mit eigener Rechtsgrundlage. Sie ist in § 11 AMG geregelt und richtet sich an Anwenderinnen und Anwender. Ihre Sprache ist allgemein verständlich, ihre Struktur folgt Fragen aus der Anwendungsperspektive.

    Entscheidend ist die Ableitungsrichtung, und sie verläuft in genau eine Richtung: Die Packungsbeilage wird aus der Fachinformation abgeleitet, nie umgekehrt. Die genehmigte Fachinformation ist das Quelldokument. Ändert sich eine Gegenanzeige oder eine Nebenwirkungsfrequenz, wird zuerst die Fachinformation geändert, und die Packungsbeilage folgt konsistent nach.

    MerkmalFachinformation (§ 11a AMG)Packungsbeilage (§ 11 AMG)
    AdressatFachkreiseAnwenderinnen und Anwender
    SprachebeneFachterminologie, quantitativAllgemein verständlich
    StrukturZehn nummerierte Abschnitte nach Artikel 11 der RichtlinieAbschnitte nach Anwendungsfragen
    Detailtiefe bei NebenwirkungenVollständig, nach Systemorganklasse und HäufigkeitAusgewählt und übersetzt
    PharmakokinetikEnthaltenNicht enthalten
    AbleitungQuelldokumentAbgeleitet aus der Fachinformation
    Physische Beilage in der PackungNeinJa, sofern die Angaben nicht auf dem Behältnis stehen

    Für Fachkreise folgt daraus eine einfache Regel: Eine klinische oder regulatorische Frage wird nie an der Packungsbeilage beantwortet. Sie enthält systematisch weniger, und sie enthält es in einer Form, die für die Bewertung nicht ausreicht.

    Die Rolle der Fachinformation in der Pharmakovigilanz

    Abschnitt 4.8 der Fachinformation ist mehr als eine Aufzählung. In der Marktphase eines Arzneimittels dient er als Referenzsicherheitsinformation: Er definiert, welche unerwünschten Ereignisse als erwartet gelten und welche nicht. Genau diese Unterscheidung entscheidet über Meldewege und Fristen.

    Ein Verdachtsfall, dessen Reaktion in Abschnitt 4.8 mit ihrer Häufigkeit gelistet ist, gilt als erwartet. Ein Verdachtsfall, der dort nicht oder nicht in dieser Ausprägung oder Schwere aufgeführt ist, gilt als unerwartet. Die Kombination aus schwerwiegend und unerwartet löst die kürzesten Meldefristen aus. Die Erwartetheit ist damit keine redaktionelle Frage, sondern ein operativer Schalter im Sicherheitsprozess.

    Daraus ergibt sich eine Konsequenz, die in der Praxis oft unterschätzt wird. Wenn Abschnitt 4.8 als Referenz dient, muss die Bewertung gegen genau die Fassung erfolgen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses gültig war, und gegen die Fassung, die zur betreffenden Zulassung gehört. Eine Bewertung gegen eine ältere Version oder gegen die SmPC eines anderen Zulassungsinhabers desselben Wirkstoffs ist methodisch angreifbar. Auch die Häufigkeitskategorien sind Teil der Referenz: Eine Nebenwirkung, die als „selten“ gelistet ist, aber in einer deutlich höheren Frequenz auftritt, ist ein Signal, kein erwarteter Befund.

    „Wir hätten die Möglichkeit, uns Fachinformationen aus verschiedenen Datenquellen zu holen und müssten diese dann aber auch noch aufbereiten.“ (Projektmitarbeiterin, Pharma-Dienstleister)

    Die Fachinformation ist ein lebendes Dokument

    Eine Fachinformation ist nie fertig. Sie wird über den gesamten Produktlebenszyklus fortgeschrieben, und zwar über regulatorische Änderungsverfahren. Auslöser sind neue Erkenntnisse zur Sicherheit, Ergebnisse aus Signaldetektion und periodischen Sicherheitsberichten, behördlich angeordnete Textanpassungen, neue Anwendungsgebiete, geänderte Dosierungsempfehlungen oder Anpassungen an aktualisierte Leitlinientexte.

    Im deutschen Recht ist die Anzeigepflicht des pharmazeutischen Unternehmers in § 29 AMG verankert. Auf europäischer Ebene laufen Änderungen als Variations, die je nach Umfang unterschiedliche Verfahrenswege und Fristen haben. Für Fachkreise sind vier Punkte daran relevant:

    1. Änderungen sind asynchron. Zwei Präparate mit demselben Wirkstoff können zum selben Zeitpunkt unterschiedlich aktuelle Sicherheitstexte haben, weil ihre Änderungsverfahren unabhängig voneinander laufen.
    2. Sicherheitsrelevante Änderungen sind nicht optisch hervorgehoben. Ein geänderter Warnhinweis liest sich wie der alte, wenn man den Vorgängertext nicht danebenlegt.
    3. Der Stand der Information ist der einzige verlässliche Anker. Ein Dateiname, ein Downloaddatum oder ein Ablagedatum sagt nichts über die Version aus.
    4. Eine abgelegte PDF-Datei veraltet still. Sie erzeugt keinen Fehler und keinen Hinweis, sie wird einfach falsch.

    Genau dieser vierte Punkt ist der Grund, warum lokale Fachinformationssammlungen in Kliniken, Apotheken und Unternehmen so häufig ein Qualitätsproblem darstellen. Die Sammlung war zum Zeitpunkt ihrer Anlage korrekt und ist es Monate später nicht mehr, ohne dass irgendetwas darauf hinweist.

    ePI: die elektronische Produktinformation und ihr Zeitplan

    Die EU arbeitet daran, Produktinformationen von einem Dokumentformat in ein strukturiertes Datenformat zu überführen. Der gemeinsame EU-Standard für die elektronische Produktinformation (ePI) basiert auf HL7 FHIR. Ein Pilotprojekt mit Dänemark, den Niederlanden, Spanien und Schweden lief von Juli 2023 bis August 2024 und zeigte, dass Unternehmen ePI erstellen, pflegen und über das Product Lifecycle Management Portal öffentlich verfügbar machen können.

    Im März 2026 wurde ein Entwurf einer Roadmap für die koordinierte Einführung im europäischen Zulassungsnetzwerk veröffentlicht. Der darin skizzierte Einstieg beginnt mit klar abgegrenzten Produktgruppen: Impfstoffe der ATC-Gruppe J07 auf freiwilliger Basis ab dem dritten Quartal 2026, onkologische und immunmodulierende Arzneimittel der ATC-Gruppen L01 und L04 ab dem vierten Quartal 2026. Wichtig für die Planung: Diese Teilnahme ist derzeit freiwillig und nicht verpflichtend. Eine verbindliche Umstellung ist an das laufende europäische Arzneimittelrechtspaket gekoppelt und steht noch aus.

    Wer heute Prozesse plant, sollte die Verschiebung dennoch ernst nehmen. Sie ändert weniger den Inhalt als die Zugriffsart: Aus einem Dokument, das man liest, wird ein Datensatz, den man abfragt. Abschnitte werden adressierbar, Versionen maschinell vergleichbar, Änderungen automatisiert erkennbar. Organisationen, die ihre Fachinformationsprozesse heute schon auf strukturierte Felder statt auf Dateiablagen stützen, haben beim Umstieg einen erheblichen Vorsprung.

    Wo Fachinformationen zu finden sind und warum die Versionsfrage das eigentliche Problem ist

    Fachinformationen sind für Fachkreise grundsätzlich zugänglich. Es gibt mehrere Wege dorthin, und sie unterscheiden sich in Abdeckung, Aktualität und Verarbeitbarkeit:

    • Beim Zulassungsinhaber. Der pharmazeutische Unternehmer stellt die Fachinformation auf Anforderung zur Verfügung. Das ist die rechtlich verankerte Route und zugleich die langsamste.
    • Über behördliche Register. Für zentral zugelassene Arzneimittel führt die Europäische Arzneimittel-Agentur die Produktinformationen. Für national zugelassene Arzneimittel liegen die Informationen bei BfArM und Paul-Ehrlich-Institut in ihren jeweiligen Zuständigkeiten.
    • Über Datenbankanbieter. Verlage und Datendienste bündeln Fachinformationen und verknüpfen sie mit Artikel- und Wirkstoffdaten.
    • Über Schnittstellen. Wer Fachinformationen in eigene Systeme integriert, arbeitet nicht mit Dateien, sondern mit Abfragen gegen einen gepflegten Bestand.

    Die eigentliche Schwierigkeit ist selten das Finden. Sie ist die Versionsfrage. Ein Fachkreisangehöriger, der eine Fachinformation im Netz findet, hat damit noch keine Antwort auf drei Fragen: Gehört dieses Dokument zu der Zulassung, um die es geht? Ist es die aktuell gültige Fassung? Und wenn ich es in sechs Monaten wieder brauche, woher weiß ich, dass sich nichts geändert hat?

    Diese drei Fragen lassen sich nicht durch Suchen lösen, sondern nur durch Pflege. Genau hier liegt der Unterschied zwischen einer Fundstelle und einem Datenbestand. pharmazie.com pflegt seit 1989 einen solchen Bestand: über 25 pharmazeutische Datenbanken in einer Plattform, mit über 50.000 deutschen und über 120.000 internationalen Produkten aus mehr als 50 Ländern. Fachinformationen liegen dort nicht als isolierte Dateien, sondern verknüpft mit Artikelstamm, Wirkstoffdaten, Lieferengpassinformationen und internationalen Entsprechungen. Für Fragestellungen, die Datenbank- oder Ländergrenzen überschreiten, etwa die Suche nach der geltenden Produktinformation einer ausländischen Entsprechung bei einem Lieferengpass, ist diese Verknüpfung in einer Abfrage die vollständigere Antwort als jede Einzelrecherche.

    Die häufigsten Missverständnisse zur Fachinformation

    1. „Fachinformation und SmPC sind zwei verschiedene Dokumente.“ Sie bezeichnen dasselbe Dokument in zwei Rechtssprachen. Unterschiede entstehen nicht durch den Begriff, sondern durch die Zulassung, auf die sich das Dokument bezieht.
    2. „Die Fachinformation hat zwölf Abschnitte.“ Artikel 11 der Richtlinie listet zwölf, die Abschnitte 11 und 12 betreffen aber nur Radiopharmaka. Im Regelfall sind es zehn.
    3. „Die Packungsbeilage ist die Kurzfassung.“ Sie ist ein eigenständiges, aus der Fachinformation abgeleitetes Dokument mit anderem Adressaten und eigener Rechtsgrundlage.
    4. „Ein Wirkstoff hat eine Fachinformation.“ Jede Zulassung hat ihre eigene. Bei Generika mit vielen Zulassungsinhabern existieren entsprechend viele Fachinformationen nebeneinander.
    5. „ePI ist bereits Pflicht.“ Der Einstieg ab dem dritten Quartal 2026 ist freiwillig und auf definierte Produktgruppen begrenzt.

    Wer diese fünf Punkte sauber trennt, vermeidet die überwiegende Mehrzahl der Fehler, die in Regulatory-, Pharmakovigilanz- und Informationsprozessen rund um die Fachinformation entstehen.

    Dieser Inhalt richtet sich an Fachkreise und stellt keine medizinische Beratung dar. Zuletzt geprüft: Juli 2026.

    Author Image
    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was ist der Unterschied zwischen Fachinformation und SmPC?
    Welche Rolle spielt Abschnitt 4.8 der Fachinformation?
    Wie viele Abschnitte hat eine Fachinformation?
    Wie oft ändert sich eine Fachinformation?
    Was ist der Unterschied zwischen Fachinformation und Packungsbeilage?
    Ist die elektronische Produktinformation (ePI) bereits verpflichtend?
    Seit 1989 vertrauen über 1.000 Kunden auf unsere Daten.

    Die umfassendste Arzneimitteldatenbank für Fachkreise.