ZusammenfassungDer Apothekenverkaufspreis eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels in Deutschland entsteht durch eine gesetzlich vollständig determinierte Rechenkette: Auf den Herstellerabgabepreis (ApU) wird der Großhandelshöchstzuschlag nach § 2 AMPreisV aufgeschlagen (3,15 Prozent, höchstens 37,80 Euro, zuzüglich 73 Cent Festzuschlag), darauf der Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV (3 Prozent zuzüglich 9,00 Euro Fixum zuzüglich 21 Cent Notdienstzuschlag zuzüglich 20 Cent für pharmazeutische Dienstleistungen), und auf die Summe 19 Prozent Umsatzsteuer. Der so ermittelte AVP ist kein Verhandlungsergebnis, sondern ein einheitlicher Abgabepreis nach § 78 AMG.
Wer diese Kette einmal von Hand durchrechnet, versteht die deutsche Arzneimittelpreisbildung besser als aus jeder Zusammenfassung. Der praktische Aufwand liegt allerdings nicht in der Formel. Er liegt darin, dass die Formel sich bewegt. Zum 1. Juli 2026 ist das Apothekenfixum von 8,35 Euro auf 9,00 Euro gestiegen, zum 1. Januar 2027 steigt es auf 9,50 Euro. Der Apothekenabschlag nach § 130 SGB V steigt zum selben Termin auf 2,07 Euro. Ein erheblicher Teil der frei verfügbaren Rechenbeispiele im Netz arbeitet weiterhin mit 8,35 Euro Fixum und 16 Cent Notdienstzuschlag, beides überholte Werte. Dieser Beitrag rechnet den aktuellen Stand vollständig durch, benennt die Rechtsgrundlage jeder einzelnen Position und stellt die Zeitachse so dar, dass Sie erkennen, welche Zahl wann ihre Gültigkeit verliert.
Die Preisbildung verschreibungspflichtiger Arzneimittel verläuft über drei definierte Preisstufen, die aufeinander aufbauen und nicht miteinander verwechselt werden dürfen.
| Preisstufe | Definition | Wer setzt den Preis | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| ApU (Herstellerabgabepreis) | Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Umsatzsteuer | Hersteller, frei kalkuliert | § 78 Abs. 3 AMG |
| AEP (Apothekeneinkaufspreis) | ApU zuzüglich Großhandelszuschlag | gesetzlich determiniert | § 2 AMPreisV |
| AVP (Apothekenverkaufspreis) | AEP zuzüglich Apothekenzuschlag und Umsatzsteuer | gesetzlich determiniert, bundesweit einheitlich | § 3 AMPreisV, § 78 AMG |
Nur der ApU wird frei kalkuliert und ist zugleich die Bemessungsgrundlage für nahezu alles, was danach folgt. Die beiden nachgelagerten Stufen sind vollständig gesetzlich determiniert.
Rechtlich verankert ist die Preisbindung in § 78 AMG. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, gilt ein einheitlicher Abgabepreis. Das bedeutet: Dieselbe Packung kostet in jeder Apotheke in Deutschland exakt dasselbe. Preiswettbewerb auf der Handelsstufe findet nicht über den AVP statt, sondern über Einkaufskonditionen, Rabattverträge und Erstattungsbeträge, also über Ebenen, die der Patient auf dem Kassenbon nicht sieht.
Eine wichtige Abgrenzung vorweg: Die AMPreisV gilt nach ihrem § 1 für Fertigarzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist. Ausgenommen sind unter anderem die Preisspannen bei Abgabe durch Krankenhausapotheken sowie bei Abgabe an Krankenhäuser. Der Krankenhausmarkt folgt damit einer anderen Preislogik als der ambulante Markt, was bei segmentübergreifenden Auswertungen regelmäßig zu Fehlschlüssen führt.
Der Großhandelszuschlag für Humanarzneimittel besteht aus zwei Komponenten, die unterschiedlich funktionieren. Nach § 2 Abs. 1 AMPreisV sind auf den ApU ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Zusätzlich darf auf den ApU ohne Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, erhoben werden.
Zwei Details sind hier entscheidend und werden häufig übersehen. Erstens ist der prozentuale Anteil ein Höchstzuschlag, der Festzuschlag von 73 Cent dagegen zwingend. Der Großhandel kann also den prozentualen Teil ganz oder teilweise als Konditionenrabatt an die Apotheke weitergeben, den Festzuschlag jedoch nicht. Zweitens greift die Kappungsgrenze von 37,80 Euro rechnerisch ab einem ApU von 1.200,00 Euro. Bei Hochpreispräparaten ist die Großhandelsvergütung damit faktisch eine Pauschale, die relativ zum Warenwert gegen null tendiert.
Die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 AMPreisV aufgeführte gestaffelte Zuschlagstabelle mit Sätzen von 21,0 Prozent bis 3,0 Prozent zuzüglich 61,63 Euro gilt ausschließlich für Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. Wer diese Staffel versehentlich auf Humanarzneimittel anwendet, erhält deutlich zu hohe Preise. Das ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei der manuellen Nachrechnung.
Nach § 3 Abs. 1 AMPreisV sind bei der Abgabe von Humanarzneimitteln durch Apotheken zur Berechnung des Apothekenabgabepreises zu erheben:
Anders als beim Großhandel handelt es sich hier nicht um Höchstzuschläge, sondern um zwingend zu erhebende Festzuschläge. Die Apotheke hat bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keinen Kalkulationsspielraum.
Der technisch wichtigste Punkt steht in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV und wird in vielen Darstellungen falsch wiedergegeben. Die Bemessungsgrundlage für den Apothekenzuschlag ist der Betrag aus ApU zuzüglich des Großhandelshöchstzuschlags nach § 2. Maßgeblich ist also der maximal zulässige Großhandelszuschlag, nicht der tatsächlich gezahlte. Kauft eine Apotheke günstiger ein, weil der Großhandel Teile seiner Spanne rabattiert, ändert das den AVP nicht. Der AVP wird stets auf der kalkulatorischen Vollspanne berechnet. Der Einkaufsvorteil verbleibt als Rohertrag in der Apotheke und ist im Verkaufspreis nicht sichtbar.
Hinzu kommt ein Sonderfall: Nach § 3 Abs. 1a AMPreisV ist im Fall eines Arzneimittelaustauschs nach § 129 Abs. 2a SGB V ein zusätzlicher Zuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben. Dieser Betrag ist nicht Teil des regulären AVP, sondern eine abrechnungsbezogene Zusatzposition.
Ausgangspunkt ist ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel mit einem ApU von 50,00 Euro, abgegeben zulasten der GKV im Juli 2026. Alle Positionen sind gegen den Verordnungstext auf gesetze-im-internet.de geprüft und stimmen mit der offiziellen Beispielrechnung der ABDA zum Stichtag 1. Juli 2026 überein.
| Schritt | Position | Rechtsgrundlage | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Herstellerabgabepreis (ApU) | § 78 Abs. 3 AMG | frei kalkuliert | 50,00 EUR |
| 2 | Großhandelszuschlag, prozentual | § 2 Abs. 1 AMPreisV | 3,15 % von 50,00 | 1,58 EUR |
| 3 | Großhandelszuschlag, fest | § 2 Abs. 1 AMPreisV | Festzuschlag | 0,73 EUR |
| 4 | Apothekeneinkaufspreis (AEP) | 50,00 + 2,31 | 52,31 EUR | |
| 5 | Apothekenzuschlag, prozentual | § 3 Abs. 1 und 2 AMPreisV | 3 % von 52,31 | 1,57 EUR |
| 6 | Apothekenfixum | § 3 Abs. 1 AMPreisV | Festbetrag | 9,00 EUR |
| 7 | Notdienstzuschlag | § 3 Abs. 1 AMPreisV | Festbetrag | 0,21 EUR |
| 8 | Pharmazeutische Dienstleistungen | § 3 Abs. 1 AMPreisV | Festbetrag | 0,20 EUR |
| 9 | AVP netto | 52,31 + 10,98 | 63,29 EUR | |
| 10 | Umsatzsteuer | § 12 UStG | 19 % von 63,29 | 12,03 EUR |
| 11 | Apothekenverkaufspreis (AVP) | 63,29 + 12,03 | 75,32 EUR |
Damit ist der Preis gebildet, aber der Zahlungsstrom noch nicht beschrieben. Der AVP ist der Bruttolistenpreis. Was die Krankenkasse tatsächlich trägt, ergibt sich erst nach Abzug der gesetzlichen Abschläge und der Zuzahlung.
| Position | Rechtsgrundlage | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| Apothekenverkaufspreis | AMPreisV | 75,32 EUR | |
| abzüglich Zuzahlung des Versicherten | § 61 SGB V | 10 % des AVP, mindestens 5, höchstens 10 EUR | 7,53 EUR |
| abzüglich Apothekenabschlag | § 130 Abs. 1 SGB V | Festbetrag je Arzneimittel | 1,77 EUR |
| abzüglich Herstellerabschlag | § 130a Abs. 1 SGB V | 7 % des ApU (50,00) | 3,50 EUR |
| Nettokosten der Krankenkasse | 75,32 abzüglich 12,80 | 62,52 EUR |
Von 75,32 Euro Listenpreis bleiben also 62,52 Euro tatsächliche Kassenlast, und das ohne Berücksichtigung eines Rabattvertrags nach § 130a Abs. 8 SGB V. Läge einer vor, wäre der Rabatt vertraulich und in keiner öffentlichen Preisliste abgebildet.
Der Apothekenabschlag nach § 130 Abs. 1 SGB V beträgt derzeit 1,77 Euro je Arzneimittel. Dieser Wert ist der gesetzliche Regelsatz und gilt mit Stand Juli 2026. Häufig kursiert stattdessen der Betrag von 2,00 Euro. Dieser stand in § 130 Abs. 1a SGB V, war jedoch ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 befristet und ist ausgelaufen. Wer heute mit 2,00 Euro rechnet, arbeitet mit einem außer Kraft getretenen Wert. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV gilt abweichend ein Abschlag von 5 Prozent auf den Apothekenabgabepreis.
Die Herstellerabschläge nach § 130a SGB V bilden ein mehrschichtiges System, das sich kumuliert:
Für ein Generikum treffen damit regelmäßig mehrere Abschläge gleichzeitig zu. Genau hier scheitern vereinfachte Kalkulationsmodelle: Sie berechnen den AVP korrekt und die Nettokosten falsch, weil sie die Abschlagsschichten nicht vollständig abbilden.
Die Preisformel befindet sich in einer zweistufigen Übergangsphase. Wer Modelle, Kalkulationstools oder Schulungsunterlagen pflegt, sollte beide Stichtage hinterlegt haben.
| Parameter | bis 30.06.2026 | ab 01.07.2026 | ab 01.01.2027 |
|---|---|---|---|
| Apothekenfixum (§ 3 AMPreisV) | 8,35 EUR | 9,00 EUR | 9,50 EUR |
| Prozentualer Apothekenzuschlag | 3 % | 3 % | 3 % |
| Notdienstzuschlag | 0,21 EUR | 0,21 EUR | 0,21 EUR |
| Pharmazeutische Dienstleistungen | 0,20 EUR | 0,20 EUR | 0,20 EUR |
| Apothekenabschlag (§ 130 SGB V) | 1,77 EUR | 1,77 EUR | 2,07 EUR |
| Großhandelszuschlag (§ 2 AMPreisV) | 3,15 % plus 0,73 EUR | 3,15 % plus 0,73 EUR | 3,15 % plus 0,73 EUR |
Zum 1. Januar 2027 steigt zudem der Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 1 SGB V auf 15,5 Prozent fix. Zu den bestehenden 7 Prozent tritt ein neuer, zusätzlicher fixer Abschlag von 8,5 Prozent. Diese statische Anhebung ersetzt den ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehenen dynamischen Abschlag, der mit dem am 10. Juli 2026 beschlossenen GKV-BStabG nicht Gesetz geworden ist (vfa: GKV-BStabG und die Belastungen der Pharmaindustrie). Anders als der 2,00-Euro-Apothekenabschlag von 2023 ist die Anhebung auf 2,07 Euro nicht befristet.
Für unser Beispiel mit einem ApU von 50,00 Euro bedeutet die Stufe 2027, sofern die übrigen Parameter unverändert bleiben: Der Apothekenzuschlag steigt auf 11,07 Euro, der Netto-AVP auf 63,79 Euro, die Umsatzsteuer auf 12,12 Euro und der AVP auf 75,91 Euro. Der Apothekenabschlag steigt gleichzeitig auf 2,07 Euro. Die Honorarerhöhung wird also auf der Abrechnungsseite teilweise wieder eingezogen.
Rechtssicheres Taxieren bedeutet, jede Position exakt nach der am Abgabetag gültigen Fassung der AMPreisV anzusetzen und den maßgeblichen Preisstand belegbar zu halten. Weicht der taxierte Betrag vom Prüfmaßstab der Kasse ab, folgt eine Retaxation. Der häufigste Auslöser ist ein veralteter Artikelstamm, der einen überholten Preis oder Zuschlag ausweist.
Zwei Konstellationen sind besonders retaxanfällig. Erstens Rezepturen: Seit dem Wegfall der Hilfstaxe zum 31. Dezember 2023 werden Rezepturen nach den §§ 4 und 5 AMPreisV auf Basis der tatsächlichen Einkaufspreise berechnet, die dokumentiert und auf Anforderung belegt werden müssen. Zweitens der Stichtagsbezug: Maßgeblich ist der am Abgabetag gültige Preis, nicht der heutige. Für Österreich gilt eine eigene Systematik nach der Österreichischen Arzneitaxe mit dem Austria Codex als Datengrundlage, weshalb DACH-weite Auswertungen die beiden Rechtsräume getrennt führen müssen.
Die gesamte beschriebene Rechenkette gilt ausschließlich für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) unterliegen keiner Preisbindung nach der AMPreisV. Für sie gilt seit 2004 die freie Preisgestaltung: Apotheke und Versandhandel kalkulieren den Endpreis eigenständig, weshalb dieselbe OTC-Packung je nach Abgabestelle deutlich unterschiedlich kosten kann.
Für die Datenpraxis folgen daraus drei Konsequenzen. Erstens gibt es für OTC-Artikel keinen verbindlichen AVP, sondern lediglich eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, die vielfach dennoch als AVP geführt wird. Zweitens sind Preisvergleiche zwischen Rx und OTC methodisch nicht ohne Weiteres zulässig, weil im einen Fall ein gesetzlich determinierter, im anderen ein marktbestimmter Preis vorliegt. Drittens kippt der Status eines Präparats bei einer Entlassung aus der Verschreibungspflicht, und mit ihm die gesamte Preislogik, ohne dass sich dabei zwingend die Artikelnummer ändert. Wer Zeitreihen über solche Statuswechsel hinweg auswertet, muss diesen Bruch explizit behandeln.
Eine Ausnahme bleibt: Wird ein OTC-Arzneimittel ausnahmsweise zulasten der GKV verordnet, etwa nach der Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses, greift die Preisbindung wieder, und es gilt der Apothekenabschlag von 5 Prozent nach § 130 Abs. 1 SGB V.
Die Formel selbst ist in wenigen Zeilen implementiert. Der Aufwand entsteht an anderer Stelle: bei den Eingangsgrößen. Der ApU ändert sich, das Preismoratorium verschiebt seinen Referenzstand jährlich zum 1. Juli, Festbeträge werden neu festgesetzt, der Rabattvertragsstatus wechselt mit jeder Ausschreibungsrunde, und die Parameter der Verordnung selbst bewegen sich, wie die Stichtage 2026 und 2027 zeigen. Ein korrekt berechneter Preis auf Basis eines drei Wochen alten Artikelstamms ist ein falscher Preis.
„Wir haben das Gefühl, dass wir derzeit nicht genug Transparenz über die tatsächlichen Kosten haben.“ (Mitarbeiterin, Humanitäre Hilfsorganisation)
Die Aussage beschreibt das strukturelle Problem präzise. Der AVP ist öffentlich und exakt berechenbar. Die tatsächlichen Kosten sind es nicht, weil sie sich aus Abschlägen, Rabattverträgen, Erstattungsbeträgen und Importquoten zusammensetzen, die in unterschiedlichen Quellen mit unterschiedlicher Aktualisierungsfrequenz liegen. Die Rechnung ist trivial, die Beschaffung belastbarer Eingangswerte ist es nicht.
pharmazie.com führt seit 1989 über 25 pharmazeutische Datenbanken in einer Plattform zusammen, mit über 50.000 deutschen und über 120.000 internationalen Produkten aus mehr als 50 Ländern, abrufbar über die Parallelsuche oder über REST-Webservices zur direkten Anbindung an ERP- und Warenwirtschaftssysteme. Für preisbezogene Fragestellungen, die Datenbank- oder Ländergrenzen überschreiten, etwa den Abgleich deutscher Preisstände mit internationalen Verfügbarkeiten und Alternativen bei Lieferengpässen, ist das die vollständigere Antwort als die Kombination mehrerer Einzelquellen.
Für eine belastbare Retaxprüfung und für Inflationsausgleichsrechnungen muss der zu einem beliebigen Stichtag gültige Preis je Pharmazentralnummer (PZN) rekonstruierbar sein. Ein reiner Momentanpreis genügt nicht. Erst eine lückenlose Preishistorie erlaubt es, den am Abgabetag maßgeblichen Basispreis zu belegen und den Arzneimittelpreisvergleich über die Zeit belastbar zu machen.
pharmazie.com hält nach eigenen Produktangaben eine PZN-Preishistorie zurück bis 2003, also über 20 Jahre Preisentwicklung, bei einer Aktualisierung im 14-Tage-Takt (pharmazie.com-Datenpunkt). Damit lassen sich historische Basispreise, Festbetragsanpassungen und der Referenzstand des Preismoratoriums je Artikel nachweisen, ohne den jeweils gültigen Preisstand aus verstreuten Einzelquellen rekonstruieren zu müssen.
Unternehmen beziehen Preisdaten für interne Systeme in der Regel auf drei Wegen: als Rohdatenlizenz zur eigenen Weiterverarbeitung, als strukturierten Datenexport für periodische Aktualisierungen oder über eine Programmierschnittstelle für den direkten, feldgenauen Abruf. Welcher Weg trägt, hängt von Aktualisierungsfrequenz, Integrationstiefe und den Compliance-Anforderungen an die dokumentierte Datenherkunft ab.
Die Datengrundlage für den deutschen Markt ist der ABDA-Artikelstamm mit den zugehörigen Preisfeldern. pharmazie.com stellt PZN-Stammdaten und Preise über REST-Webservices bereit, die JSON zurückgeben und sich direkt an ERP- und Warenwirtschaftssysteme anbinden lassen, auch für den Preisvergleich von Medikamenten über Datenbankgrenzen hinweg. Die technischen Details zu Feldern, Authentifizierung und Abfragelogik behandelt der Beitrag zur Arzneimitteldaten-API. Für die Lizenzierung ist entscheidend, dass die Herkunft der Preisdaten dokumentiert und nutzungsrechtlich sauber abgedeckt ist.
Über die AMPreisV-Formel hinaus verändern mehrere Mechanismen den tatsächlich erstatteten Betrag, ohne den AVP selbst zu berühren. Market-Access-Teams überwachen vor allem drei davon, weil sie die Kassenlast stärker bewegen als die kalkulatorische Handelsspanne.
Dieser Inhalt richtet sich an Fachkreise und stellt keine medizinische Beratung dar. Zuletzt geprüft: Juli 2026.
Der Apothekenverkaufspreis wird berechnet, indem auf den Herstellerabgabepreis zunächst der Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV aufgeschlagen wird (3,15 Prozent, höchstens 37,80 Euro, zuzüglich 73 Cent Festzuschlag), darauf der Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV (3 Prozent zuzüglich 9,00 Euro Fixum, 21 Cent Notdienstzuschlag und 20 Cent für pharmazeutische Dienstleistungen) und auf die Summe 19 Prozent Umsatzsteuer. Bei einem Herstellerabgabepreis von 50,00 Euro ergibt sich damit ein AVP von 75,32 Euro.
Das Apothekenfixum nach § 3 Abs. 1 AMPreisV beträgt seit dem 1. Juli 2026 9,00 Euro je Packung. Zum 1. Januar 2027 steigt es in einer zweiten Stufe auf 9,50 Euro. Der zuvor jahrelang geltende Wert von 8,35 Euro ist überholt und sollte in Kalkulationen nicht mehr verwendet werden.
Der Apothekenabschlag beträgt derzeit 1,77 Euro je verschreibungspflichtigem Fertigarzneimittel nach § 130 Abs. 1 SGB V. Der häufig genannte Betrag von 2,00 Euro stand in § 130 Abs. 1a SGB V, war jedoch auf den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 befristet und ist ausgelaufen. Zum 1. Januar 2027 steigt der Abschlag unbefristet auf 2,07 Euro.
Nein, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unterliegen seit 2004 keiner Preisbindung nach der AMPreisV. Apotheken und Versandhandel kalkulieren den Endpreis frei, weshalb dieselbe OTC-Packung je nach Abgabestelle unterschiedlich viel kosten kann. Wird ein OTC-Arzneimittel ausnahmsweise zulasten der GKV verordnet, greift die Preisbindung wieder, und es gilt ein Apothekenabschlag von 5 Prozent.
Der Großhandelszuschlag für Humanarzneimittel besteht aus einem zwingenden Festzuschlag von 73 Cent und einem Höchstzuschlag von 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis, gedeckelt bei 37,80 Euro. Die Kappungsgrenze greift rechnerisch ab einem Herstellerabgabepreis von 1.200,00 Euro. Die gestaffelte Prozenttabelle in § 2 Abs. 2 und 3 AMPreisV gilt ausschließlich für Tierarzneimittel.
Der ApU ist der frei kalkulierte Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Umsatzsteuer. Der AEP ist der Apothekeneinkaufspreis, also der ApU zuzüglich des Großhandelszuschlags nach § 2 AMPreisV. Der AVP ist der Apothekenverkaufspreis, also der AEP zuzüglich des Apothekenzuschlags nach § 3 AMPreisV und der Umsatzsteuer. Nur der ApU wird frei festgesetzt, die übrigen Stufen sind gesetzlich determiniert.