Arzneimittelpreise
August 3, 2026
10 Minuten

Arzneimittelpreise berechnen: AMPreisV Schritt für Schritt

Der Apothekenverkaufspreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel entsteht nach fester gesetzlicher Formel: Herstellerabgabepreis plus Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV (3,15 Prozent, höchstens 37,80 Euro, plus 73 Cent), plus Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV (3 Prozent plus 9,00 Euro Fixum plus 21 Cent Notdienst plus 20 Cent Dienstleistungen), plus 19 Prozent Umsatzsteuer.

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Inhaltsverzeichnis
    Zusammenfassung
    • Die Preiskette verläuft in drei Stufen: Herstellerabgabepreis (ApU), Apothekeneinkaufspreis (AEP) und Apothekenverkaufspreis (AVP).
    • Der Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV beträgt 3,15 Prozent, höchstens 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 73 Cent.
    • Der Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV beträgt 3 Prozent zuzüglich 9,00 Euro Fixum, 21 Cent Notdienstzuschlag und 20 Cent für pharmazeutische Dienstleistungen.
    • Bemessungsgrundlage des Apothekenzuschlags ist der Großhandelshöchstzuschlag, nicht der tatsächlich gezahlte Zuschlag.
    • Der Apothekenabschlag nach § 130 Abs. 1 SGB V beträgt aktuell 1,77 Euro. Die 2,00 Euro waren bis 31. Januar 2025 befristet und sind ausgelaufen.
    • Zum 1. Januar 2027 steigen das Fixum auf 9,50 Euro und der Apothekenabschlag auf 2,07 Euro; der Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 1 SGB V steigt auf 15,5 Prozent fix, also die bestehenden 7 Prozent plus 8,5 Prozent zusätzlich fix, an die Stelle des ursprünglich geplanten dynamischen Abschlags.
    • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unterliegen keiner Preisbindung nach der AMPreisV und sind frei kalkulierbar.

    Der Apothekenverkaufspreis eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels in Deutschland entsteht durch eine gesetzlich vollständig determinierte Rechenkette: Auf den Herstellerabgabepreis (ApU) wird der Großhandelshöchstzuschlag nach § 2 AMPreisV aufgeschlagen (3,15 Prozent, höchstens 37,80 Euro, zuzüglich 73 Cent Festzuschlag), darauf der Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV (3 Prozent zuzüglich 9,00 Euro Fixum zuzüglich 21 Cent Notdienstzuschlag zuzüglich 20 Cent für pharmazeutische Dienstleistungen), und auf die Summe 19 Prozent Umsatzsteuer. Der so ermittelte AVP ist kein Verhandlungsergebnis, sondern ein einheitlicher Abgabepreis nach § 78 AMG.

    Wer diese Kette einmal von Hand durchrechnet, versteht die deutsche Arzneimittelpreisbildung besser als aus jeder Zusammenfassung. Der praktische Aufwand liegt allerdings nicht in der Formel. Er liegt darin, dass die Formel sich bewegt. Zum 1. Juli 2026 ist das Apothekenfixum von 8,35 Euro auf 9,00 Euro gestiegen, zum 1. Januar 2027 steigt es auf 9,50 Euro. Der Apothekenabschlag nach § 130 SGB V steigt zum selben Termin auf 2,07 Euro. Ein erheblicher Teil der frei verfügbaren Rechenbeispiele im Netz arbeitet weiterhin mit 8,35 Euro Fixum und 16 Cent Notdienstzuschlag, beides überholte Werte. Dieser Beitrag rechnet den aktuellen Stand vollständig durch, benennt die Rechtsgrundlage jeder einzelnen Position und stellt die Zeitachse so dar, dass Sie erkennen, welche Zahl wann ihre Gültigkeit verliert.

    Die Preiskette: ApU, AEP und AVP

    Die Preisbildung verschreibungspflichtiger Arzneimittel verläuft über drei definierte Preisstufen, die aufeinander aufbauen und nicht miteinander verwechselt werden dürfen.

    PreisstufeDefinitionWer setzt den PreisRechtsgrundlage
    ApU (Herstellerabgabepreis)Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne UmsatzsteuerHersteller, frei kalkuliert§ 78 Abs. 3 AMG
    AEP (Apothekeneinkaufspreis)ApU zuzüglich Großhandelszuschlaggesetzlich determiniert§ 2 AMPreisV
    AVP (Apothekenverkaufspreis)AEP zuzüglich Apothekenzuschlag und Umsatzsteuergesetzlich determiniert, bundesweit einheitlich§ 3 AMPreisV, § 78 AMG

    Nur der ApU wird frei kalkuliert und ist zugleich die Bemessungsgrundlage für nahezu alles, was danach folgt. Die beiden nachgelagerten Stufen sind vollständig gesetzlich determiniert.

    Rechtlich verankert ist die Preisbindung in § 78 AMG. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, gilt ein einheitlicher Abgabepreis. Das bedeutet: Dieselbe Packung kostet in jeder Apotheke in Deutschland exakt dasselbe. Preiswettbewerb auf der Handelsstufe findet nicht über den AVP statt, sondern über Einkaufskonditionen, Rabattverträge und Erstattungsbeträge, also über Ebenen, die der Patient auf dem Kassenbon nicht sieht.

    Eine wichtige Abgrenzung vorweg: Die AMPreisV gilt nach ihrem § 1 für Fertigarzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist. Ausgenommen sind unter anderem die Preisspannen bei Abgabe durch Krankenhausapotheken sowie bei Abgabe an Krankenhäuser. Der Krankenhausmarkt folgt damit einer anderen Preislogik als der ambulante Markt, was bei segmentübergreifenden Auswertungen regelmäßig zu Fehlschlüssen führt.

    Der Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV

    Der Großhandelszuschlag für Humanarzneimittel besteht aus zwei Komponenten, die unterschiedlich funktionieren. Nach § 2 Abs. 1 AMPreisV sind auf den ApU ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Zusätzlich darf auf den ApU ohne Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, erhoben werden.

    Zwei Details sind hier entscheidend und werden häufig übersehen. Erstens ist der prozentuale Anteil ein Höchstzuschlag, der Festzuschlag von 73 Cent dagegen zwingend. Der Großhandel kann also den prozentualen Teil ganz oder teilweise als Konditionenrabatt an die Apotheke weitergeben, den Festzuschlag jedoch nicht. Zweitens greift die Kappungsgrenze von 37,80 Euro rechnerisch ab einem ApU von 1.200,00 Euro. Bei Hochpreispräparaten ist die Großhandelsvergütung damit faktisch eine Pauschale, die relativ zum Warenwert gegen null tendiert.

    Die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 AMPreisV aufgeführte gestaffelte Zuschlagstabelle mit Sätzen von 21,0 Prozent bis 3,0 Prozent zuzüglich 61,63 Euro gilt ausschließlich für Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. Wer diese Staffel versehentlich auf Humanarzneimittel anwendet, erhält deutlich zu hohe Preise. Das ist eine der häufigsten Fehlerquellen bei der manuellen Nachrechnung.

    Der Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV

    Nach § 3 Abs. 1 AMPreisV sind bei der Abgabe von Humanarzneimitteln durch Apotheken zur Berechnung des Apothekenabgabepreises zu erheben:

    • ein Festzuschlag von 3 Prozent
    • zuzüglich 9,00 Euro (Fixum, Stand Juli 2026)
    • zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes
    • zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Abs. 5e SGB V
    • zuzüglich der Umsatzsteuer

    Anders als beim Großhandel handelt es sich hier nicht um Höchstzuschläge, sondern um zwingend zu erhebende Festzuschläge. Die Apotheke hat bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keinen Kalkulationsspielraum.

    Der technisch wichtigste Punkt steht in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV und wird in vielen Darstellungen falsch wiedergegeben. Die Bemessungsgrundlage für den Apothekenzuschlag ist der Betrag aus ApU zuzüglich des Großhandelshöchstzuschlags nach § 2. Maßgeblich ist also der maximal zulässige Großhandelszuschlag, nicht der tatsächlich gezahlte. Kauft eine Apotheke günstiger ein, weil der Großhandel Teile seiner Spanne rabattiert, ändert das den AVP nicht. Der AVP wird stets auf der kalkulatorischen Vollspanne berechnet. Der Einkaufsvorteil verbleibt als Rohertrag in der Apotheke und ist im Verkaufspreis nicht sichtbar.

    Hinzu kommt ein Sonderfall: Nach § 3 Abs. 1a AMPreisV ist im Fall eines Arzneimittelaustauschs nach § 129 Abs. 2a SGB V ein zusätzlicher Zuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben. Dieser Betrag ist nicht Teil des regulären AVP, sondern eine abrechnungsbezogene Zusatzposition.

    Das vollständige Rechenbeispiel, Schritt für Schritt

    Ausgangspunkt ist ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel mit einem ApU von 50,00 Euro, abgegeben zulasten der GKV im Juli 2026. Alle Positionen sind gegen den Verordnungstext auf gesetze-im-internet.de geprüft und stimmen mit der offiziellen Beispielrechnung der ABDA zum Stichtag 1. Juli 2026 überein.

    SchrittPositionRechtsgrundlageRechnungBetrag
    1Herstellerabgabepreis (ApU)§ 78 Abs. 3 AMGfrei kalkuliert50,00 EUR
    2Großhandelszuschlag, prozentual§ 2 Abs. 1 AMPreisV3,15 % von 50,001,58 EUR
    3Großhandelszuschlag, fest§ 2 Abs. 1 AMPreisVFestzuschlag0,73 EUR
    4Apothekeneinkaufspreis (AEP)50,00 + 2,3152,31 EUR
    5Apothekenzuschlag, prozentual§ 3 Abs. 1 und 2 AMPreisV3 % von 52,311,57 EUR
    6Apothekenfixum§ 3 Abs. 1 AMPreisVFestbetrag9,00 EUR
    7Notdienstzuschlag§ 3 Abs. 1 AMPreisVFestbetrag0,21 EUR
    8Pharmazeutische Dienstleistungen§ 3 Abs. 1 AMPreisVFestbetrag0,20 EUR
    9AVP netto52,31 + 10,9863,29 EUR
    10Umsatzsteuer§ 12 UStG19 % von 63,2912,03 EUR
    11Apothekenverkaufspreis (AVP)63,29 + 12,0375,32 EUR

    Damit ist der Preis gebildet, aber der Zahlungsstrom noch nicht beschrieben. Der AVP ist der Bruttolistenpreis. Was die Krankenkasse tatsächlich trägt, ergibt sich erst nach Abzug der gesetzlichen Abschläge und der Zuzahlung.

    PositionRechtsgrundlageRechnungBetrag
    ApothekenverkaufspreisAMPreisV75,32 EUR
    abzüglich Zuzahlung des Versicherten§ 61 SGB V10 % des AVP, mindestens 5, höchstens 10 EUR7,53 EUR
    abzüglich Apothekenabschlag§ 130 Abs. 1 SGB VFestbetrag je Arzneimittel1,77 EUR
    abzüglich Herstellerabschlag§ 130a Abs. 1 SGB V7 % des ApU (50,00)3,50 EUR
    Nettokosten der Krankenkasse75,32 abzüglich 12,8062,52 EUR

    Von 75,32 Euro Listenpreis bleiben also 62,52 Euro tatsächliche Kassenlast, und das ohne Berücksichtigung eines Rabattvertrags nach § 130a Abs. 8 SGB V. Läge einer vor, wäre der Rabatt vertraulich und in keiner öffentlichen Preisliste abgebildet.

    Die Abschläge nach § 130 und § 130a SGB V im Detail

    Der Apothekenabschlag nach § 130 Abs. 1 SGB V beträgt derzeit 1,77 Euro je Arzneimittel. Dieser Wert ist der gesetzliche Regelsatz und gilt mit Stand Juli 2026. Häufig kursiert stattdessen der Betrag von 2,00 Euro. Dieser stand in § 130 Abs. 1a SGB V, war jedoch ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 befristet und ist ausgelaufen. Wer heute mit 2,00 Euro rechnet, arbeitet mit einem außer Kraft getretenen Wert. Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV gilt abweichend ein Abschlag von 5 Prozent auf den Apothekenabgabepreis.

    Die Herstellerabschläge nach § 130a SGB V bilden ein mehrschichtiges System, das sich kumuliert:

    • § 130a Abs. 1: genereller Abschlag von 7 Prozent des ApU ohne Mehrwertsteuer. Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel nach Abs. 3b beträgt dieser Abschlag 6 Prozent.
    • § 130a Abs. 3a (Preismoratorium): Erhöht ein Hersteller den ApU gegenüber dem Preisstand vom 1. August 2009, erhalten die Krankenkassen einen Abschlag in Höhe des Erhöhungsbetrags. Die Regelung läuft bis zum 31. Dezember 2026. Der Referenzpreisstand wird jeweils zum 1. Juli um die Veränderung des Verbraucherpreisindex angehoben.
    • § 130a Abs. 3b (Generikaabschlag): zusätzlich 10 Prozent des ApU für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel. Ausgenommen sind Arzneimittel, deren ApU mindestens 30 Prozent unter dem geltenden Festbetrag liegt.
    • § 130a Abs. 8: individuell verhandelte Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Herstellern. Diese Beträge sind vertraulich.

    Für ein Generikum treffen damit regelmäßig mehrere Abschläge gleichzeitig zu. Genau hier scheitern vereinfachte Kalkulationsmodelle: Sie berechnen den AVP korrekt und die Nettokosten falsch, weil sie die Abschlagsschichten nicht vollständig abbilden.

    Die Zeitachse: was sich 2026 und 2027 ändert

    Die Preisformel befindet sich in einer zweistufigen Übergangsphase. Wer Modelle, Kalkulationstools oder Schulungsunterlagen pflegt, sollte beide Stichtage hinterlegt haben.

    Parameterbis 30.06.2026ab 01.07.2026ab 01.01.2027
    Apothekenfixum (§ 3 AMPreisV)8,35 EUR9,00 EUR9,50 EUR
    Prozentualer Apothekenzuschlag3 %3 %3 %
    Notdienstzuschlag0,21 EUR0,21 EUR0,21 EUR
    Pharmazeutische Dienstleistungen0,20 EUR0,20 EUR0,20 EUR
    Apothekenabschlag (§ 130 SGB V)1,77 EUR1,77 EUR2,07 EUR
    Großhandelszuschlag (§ 2 AMPreisV)3,15 % plus 0,73 EUR3,15 % plus 0,73 EUR3,15 % plus 0,73 EUR

    Zum 1. Januar 2027 steigt zudem der Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 1 SGB V auf 15,5 Prozent fix. Zu den bestehenden 7 Prozent tritt ein neuer, zusätzlicher fixer Abschlag von 8,5 Prozent. Diese statische Anhebung ersetzt den ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehenen dynamischen Abschlag, der mit dem am 10. Juli 2026 beschlossenen GKV-BStabG nicht Gesetz geworden ist (vfa: GKV-BStabG und die Belastungen der Pharmaindustrie). Anders als der 2,00-Euro-Apothekenabschlag von 2023 ist die Anhebung auf 2,07 Euro nicht befristet.

    Für unser Beispiel mit einem ApU von 50,00 Euro bedeutet die Stufe 2027, sofern die übrigen Parameter unverändert bleiben: Der Apothekenzuschlag steigt auf 11,07 Euro, der Netto-AVP auf 63,79 Euro, die Umsatzsteuer auf 12,12 Euro und der AVP auf 75,91 Euro. Der Apothekenabschlag steigt gleichzeitig auf 2,07 Euro. Die Honorarerhöhung wird also auf der Abrechnungsseite teilweise wieder eingezogen.

    Wie taxieren Apotheken rechtssicher und vermeiden Retaxationen?

    Rechtssicheres Taxieren bedeutet, jede Position exakt nach der am Abgabetag gültigen Fassung der AMPreisV anzusetzen und den maßgeblichen Preisstand belegbar zu halten. Weicht der taxierte Betrag vom Prüfmaßstab der Kasse ab, folgt eine Retaxation. Der häufigste Auslöser ist ein veralteter Artikelstamm, der einen überholten Preis oder Zuschlag ausweist.

    Zwei Konstellationen sind besonders retaxanfällig. Erstens Rezepturen: Seit dem Wegfall der Hilfstaxe zum 31. Dezember 2023 werden Rezepturen nach den §§ 4 und 5 AMPreisV auf Basis der tatsächlichen Einkaufspreise berechnet, die dokumentiert und auf Anforderung belegt werden müssen. Zweitens der Stichtagsbezug: Maßgeblich ist der am Abgabetag gültige Preis, nicht der heutige. Für Österreich gilt eine eigene Systematik nach der Österreichischen Arzneitaxe mit dem Austria Codex als Datengrundlage, weshalb DACH-weite Auswertungen die beiden Rechtsräume getrennt führen müssen.

    Rx gegenüber OTC: wo die Preisbindung endet

    Die gesamte beschriebene Rechenkette gilt ausschließlich für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) unterliegen keiner Preisbindung nach der AMPreisV. Für sie gilt seit 2004 die freie Preisgestaltung: Apotheke und Versandhandel kalkulieren den Endpreis eigenständig, weshalb dieselbe OTC-Packung je nach Abgabestelle deutlich unterschiedlich kosten kann.

    Für die Datenpraxis folgen daraus drei Konsequenzen. Erstens gibt es für OTC-Artikel keinen verbindlichen AVP, sondern lediglich eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, die vielfach dennoch als AVP geführt wird. Zweitens sind Preisvergleiche zwischen Rx und OTC methodisch nicht ohne Weiteres zulässig, weil im einen Fall ein gesetzlich determinierter, im anderen ein marktbestimmter Preis vorliegt. Drittens kippt der Status eines Präparats bei einer Entlassung aus der Verschreibungspflicht, und mit ihm die gesamte Preislogik, ohne dass sich dabei zwingend die Artikelnummer ändert. Wer Zeitreihen über solche Statuswechsel hinweg auswertet, muss diesen Bruch explizit behandeln.

    Eine Ausnahme bleibt: Wird ein OTC-Arzneimittel ausnahmsweise zulasten der GKV verordnet, etwa nach der Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses, greift die Preisbindung wieder, und es gilt der Apothekenabschlag von 5 Prozent nach § 130 Abs. 1 SGB V.

    Warum Preisberechnung in der Praxis ein Datenproblem ist

    Die Formel selbst ist in wenigen Zeilen implementiert. Der Aufwand entsteht an anderer Stelle: bei den Eingangsgrößen. Der ApU ändert sich, das Preismoratorium verschiebt seinen Referenzstand jährlich zum 1. Juli, Festbeträge werden neu festgesetzt, der Rabattvertragsstatus wechselt mit jeder Ausschreibungsrunde, und die Parameter der Verordnung selbst bewegen sich, wie die Stichtage 2026 und 2027 zeigen. Ein korrekt berechneter Preis auf Basis eines drei Wochen alten Artikelstamms ist ein falscher Preis.

    „Wir haben das Gefühl, dass wir derzeit nicht genug Transparenz über die tatsächlichen Kosten haben.“ (Mitarbeiterin, Humanitäre Hilfsorganisation)

    Die Aussage beschreibt das strukturelle Problem präzise. Der AVP ist öffentlich und exakt berechenbar. Die tatsächlichen Kosten sind es nicht, weil sie sich aus Abschlägen, Rabattverträgen, Erstattungsbeträgen und Importquoten zusammensetzen, die in unterschiedlichen Quellen mit unterschiedlicher Aktualisierungsfrequenz liegen. Die Rechnung ist trivial, die Beschaffung belastbarer Eingangswerte ist es nicht.

    pharmazie.com führt seit 1989 über 25 pharmazeutische Datenbanken in einer Plattform zusammen, mit über 50.000 deutschen und über 120.000 internationalen Produkten aus mehr als 50 Ländern, abrufbar über die Parallelsuche oder über REST-Webservices zur direkten Anbindung an ERP- und Warenwirtschaftssysteme. Für preisbezogene Fragestellungen, die Datenbank- oder Ländergrenzen überschreiten, etwa den Abgleich deutscher Preisstände mit internationalen Verfügbarkeiten und Alternativen bei Lieferengpässen, ist das die vollständigere Antwort als die Kombination mehrerer Einzelquellen.

    Wie sichert eine Preishistorie je PZN Retaxprüfung und Inflationsausgleich ab?

    Für eine belastbare Retaxprüfung und für Inflationsausgleichsrechnungen muss der zu einem beliebigen Stichtag gültige Preis je Pharmazentralnummer (PZN) rekonstruierbar sein. Ein reiner Momentanpreis genügt nicht. Erst eine lückenlose Preishistorie erlaubt es, den am Abgabetag maßgeblichen Basispreis zu belegen und den Arzneimittelpreisvergleich über die Zeit belastbar zu machen.

    pharmazie.com hält nach eigenen Produktangaben eine PZN-Preishistorie zurück bis 2003, also über 20 Jahre Preisentwicklung, bei einer Aktualisierung im 14-Tage-Takt (pharmazie.com-Datenpunkt). Damit lassen sich historische Basispreise, Festbetragsanpassungen und der Referenzstand des Preismoratoriums je Artikel nachweisen, ohne den jeweils gültigen Preisstand aus verstreuten Einzelquellen rekonstruieren zu müssen.

    Wie beziehen Unternehmen Arzneimittel-Preisdaten per Lizenz, Export oder API?

    Unternehmen beziehen Preisdaten für interne Systeme in der Regel auf drei Wegen: als Rohdatenlizenz zur eigenen Weiterverarbeitung, als strukturierten Datenexport für periodische Aktualisierungen oder über eine Programmierschnittstelle für den direkten, feldgenauen Abruf. Welcher Weg trägt, hängt von Aktualisierungsfrequenz, Integrationstiefe und den Compliance-Anforderungen an die dokumentierte Datenherkunft ab.

    Die Datengrundlage für den deutschen Markt ist der ABDA-Artikelstamm mit den zugehörigen Preisfeldern. pharmazie.com stellt PZN-Stammdaten und Preise über REST-Webservices bereit, die JSON zurückgeben und sich direkt an ERP- und Warenwirtschaftssysteme anbinden lassen, auch für den Preisvergleich von Medikamenten über Datenbankgrenzen hinweg. Die technischen Details zu Feldern, Authentifizierung und Abfragelogik behandelt der Beitrag zur Arzneimitteldaten-API. Für die Lizenzierung ist entscheidend, dass die Herkunft der Preisdaten dokumentiert und nutzungsrechtlich sauber abgedeckt ist.

    Welche Preismechanismen überwachen Market-Access-Teams?

    Über die AMPreisV-Formel hinaus verändern mehrere Mechanismen den tatsächlich erstatteten Betrag, ohne den AVP selbst zu berühren. Market-Access-Teams überwachen vor allem drei davon, weil sie die Kassenlast stärker bewegen als die kalkulatorische Handelsspanne.

    • Festbeträge nach § 35 SGB V deckeln die Erstattung für definierte Wirkstoffgruppen. Liegt der AVP darüber, trägt der Versicherte die Differenz.
    • Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V steuern über die Ausschreibungsrunden, welches wirkstoffgleiche Präparat vorrangig abgegeben wird. Details im Beitrag zu Rabattverträgen mit Krankenkassen.
    • Erstattungsbeträge aus der frühen Nutzenbewertung ersetzen nach dem ersten Jahr den frei gesetzten Launch-Preis. Grundlagen im Beitrag zur AMNOG-Nutzenbewertung.

    Die häufigsten Fehler bei der Preisberechnung

    1. Veraltetes Fixum. 8,35 Euro gilt seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr. Aktuell sind 9,00 Euro, ab 1. Januar 2027 dann 9,50 Euro.
    2. Apothekenabschlag mit 2,00 Euro angesetzt. Dieser Wert war bis 31. Januar 2025 befristet. Korrekt sind 1,77 Euro, ab 1. Januar 2027 dann 2,07 Euro.
    3. Falsche Bemessungsgrundlage des Apothekenzuschlags. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV ist der Großhandelshöchstzuschlag anzusetzen, nicht der tatsächlich gezahlte.
    4. Veterinärstaffel auf Humanarzneimittel angewandt. Die Prozentstaffel in § 2 Abs. 2 und 3 AMPreisV gilt nur für Tierarzneimittel.
    5. Kappungsgrenze vergessen. Der prozentuale Großhandelszuschlag ist bei 37,80 Euro gedeckelt, greifbar ab einem ApU von 1.200,00 Euro.
    6. Nettokosten mit AVP gleichgesetzt. Zuzahlung, Apothekenabschlag, Herstellerabschläge und Rabattverträge liegen zwischen Listenpreis und tatsächlicher Kassenlast.
    7. Rundung erst am Ende. Kaufmännisch gerundet wird auf jeder Zuschlagsstufe. Eine durchgehende Rechnung mit anschließender Einmalrundung erzeugt Centabweichungen, die sich in Massenauswertungen aufsummieren.

    Weiterführende Quellen

    Dieser Inhalt richtet sich an Fachkreise und stellt keine medizinische Beratung dar. Zuletzt geprüft: Juli 2026.

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    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Wie berechnet man den Apothekenverkaufspreis?
    Wie hoch ist das Apothekenfixum 2026?
    Wie hoch ist der Apothekenabschlag nach § 130 SGB V aktuell?
    Gilt die AMPreisV auch für rezeptfreie Arzneimittel?
    Wie hoch ist der Großhandelszuschlag bei Arzneimitteln?
    Was ist der Unterschied zwischen ApU, AEP und AVP?
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