Arzneimitteldaten und Datenbanken
August 3, 2026
7 Minuten

Aut idem

Aut idem, lateinisch für „oder das Gleiche", bezeichnet die Regelung nach §129 Abs. 1 SGB V, nach der die Apotheke ein wirkstoffgleiches, therapeutisch gleichwertiges Arzneimittel anstelle des verordneten abgibt, sofern der Arzt die Ersetzung nicht durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes ausgeschlossen hat. Sie macht Rabattverträge praktisch wirksam.

Inhaltsverzeichnis
    Kurz gefasst
    • Aut idem, lateinisch „oder das Gleiche", ist die Substitutionsregel nach §129 Abs. 1 SGB V.
    • Die Logik ist umgekehrt: Kreuz gesetzt bedeutet Austausch verboten, leeres Feld bedeutet Austausch Pflicht.
    • Es sind fünf Kriterien, nicht vier: Wirkstoffgleichheit, identische Wirkstärke, identische Packungsgröße, gleiches Anwendungsgebiet, gleiche oder austauschbare Darreichungsform.
    • Austauschbare Darreichungsformen stehen in Teil A der Anlage VII der AM-RL, die Substitutionsausschlussliste in Teil B.
    • Nach §129 Abs. 1a SGB V schließt der G-BA den Austausch bei Wirkstoffen mit geringer therapeutischer Breite ganz aus.
    • Aut idem klärt, ob getauscht werden darf. Der Rabattvertrag nach §130a Abs. 8 SGB V klärt, wohin.

    Aut idem, lateinisch für „oder das Gleiche", bezeichnet die Regelung nach §129 Abs. 1 SGB V, nach der die Apotheke anstelle des verordneten Arzneimittels ein wirkstoffgleiches, therapeutisch gleichwertiges Präparat abgibt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt die Ersetzung nicht ausgeschlossen hat.

    Der Begriff stammt aus der ärztlichen Verordnungspraxis. Wer früher aut idem neben ein Präparat schrieb, erlaubte der Apotheke ausdrücklich die Abgabe eines gleichwertigen Mittels. Das deutsche Kassenrezept hat diese Logik umgedreht und aus der Erlaubnis ein Ausschlussfeld gemacht. Der Austausch ist heute der Regelfall, die Ärztin oder der Arzt schaltet ihn ab, nicht ein. Der gesetzgeberische Zweck ist wirtschaftlich: die Pflicht zur Abgabe eines preisgünstigen, wirkstoffgleichen Arzneimittels soll die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung senken. Deshalb greifen Aut-idem-Regelung und Rabattvertrag als ein Mechanismus ineinander und nicht als zwei getrennte Vorgänge.

    Was bedeutet das Aut-idem-Kreuz auf dem Rezept?

    Auf dem Muster-16-Formular ist das Aut-idem-Feld ein Kästchen, das die Ärztin oder der Arzt ankreuzt, um den Austausch zu verbieten. Die Logik ist gegenläufig zur Intuition und lohnt die klare Ansage: Kreuz gesetzt heißt Austausch verboten, die Apotheke gibt exakt das verordnete Präparat ab. Feld leer heißt Austausch Pflicht. Dasselbe gilt, wenn nur unter der Wirkstoffbezeichnung verordnet wurde. Der G-BA fasst die Voraussetzungen so zusammen: Die Apotheke gibt ein preisgünstiges Arzneimittel ab, wenn nur unter der Wirkstoffbezeichnung verschrieben wurde, wenn die Ärztin oder der Arzt das Ersetzen nicht ausschließt und wenn das Ersetzen nicht durch den G-BA ausgeschlossen wurde.

    Wann darf ein Arzneimittel gegen ein anderes ausgetauscht werden?

    Den Prüfmaßstab setzt §129 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Das abgegebene Arzneimittel darf das verordnete nur ersetzen, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind.

    1. Wirkstoffgleichheit: Das Ersatzpräparat enthält denselben Wirkstoff.
    2. Identische Wirkstärke: Das abgegebene Arzneimittel ist mit dem verordneten in der Wirkstärke identisch.
    3. Identische Packungsgröße: Auch die Packungsgröße muss identisch sein, in der Praxis anhand des gleichen Packungsgrößenkennzeichens beurteilt, also N1, N2 oder N3.
    4. Gleiches Anwendungsgebiet: Das Ersatzpräparat ist für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen.
    5. Gleiche oder austauschbare Darreichungsform: Es besitzt die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform.

    In der Praxis ist häufig von den „vier Aut-idem-Kriterien" die Rede: Wirkstoff, Wirkstärke, Darreichungsform, Anwendungsgebiet. Das unterschätzt den gesetzlichen Prüfmaßstab. Es sind fünf Kriterien, die identische Packungsgröße wird regelmäßig vergessen. Sie ist aber eine harte Voraussetzung, weshalb eine N2-Packung eine N3-Verordnung nicht ersetzen kann.

    Die praktische Schwierigkeit steckt im Kriterium der Darreichungsform, denn zwei Formen können therapeutisch vergleichbar sein, ohne identisch zu sein. Hartkapsel und Filmtablette etwa gelten je nach Freisetzungsverhalten als austauschbar oder eben nicht. Genau deshalb delegiert das Gesetz die Bewertung an den G-BA, der die austauschbaren Darreichungsformen in Teil A der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufführt. Diese Liste nimmt der Apotheke die Einzelfallbeurteilung ab und liefert eine verbindliche Referenz am HV-Tisch.

    Welche Arzneimittel dürfen nie ausgetauscht werden? Die Substitutionsausschlussliste

    Bei bestimmten Arzneimitteln ist der Austausch unabhängig vom Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen. Nach §129 Abs. 1a SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist. Dabei sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden. Diese Wirkstoffe und Darreichungsformen stehen in Teil B der Anlage VII zum Abschnitt M der AM-RL, in der Praxis Substitutionsausschlussliste genannt. Steht ein Präparat dort, wird es exakt wie verordnet abgegeben, auch bei leerem Aut-idem-Feld und selbst dann, wenn ein Rabattvertrag besteht.

    Für die Aufnahme eines Wirkstoffs legt der G-BA an, dass bereits eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führt, dass eine Substitution über patientenindividuelle Einzelfälle hinaus zu klinisch relevanten Beeinträchtigungen führen kann und dass die Fachinformation eine Therapiekontrolle verlangt, ohne die ein Austausch nicht erfolgen könnte.

    Wie hängen Aut idem und Rabattvertrag zusammen?

    Die beiden Regelwerke beantworten unterschiedliche Fragen. Aut idem klärt, ob überhaupt getauscht werden darf. Der Rabattvertrag klärt, wohin getauscht wird.

    Aut-idem-RegelungRabattvertrag
    Rechtsgrundlage§129 Abs. 1 und 1a SGB V§130a Abs. 8 SGB V
    Beantwortete FrageIst ein Austausch zulässig?Welches Präparat wird abgegeben?
    PrüfgegenstandWirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Anwendungsgebiet, DarreichungsformBestehende Vereinbarung zwischen Hersteller und Krankenkasse der Patientin oder des Patienten
    Wirkung bei AusschlussKreuz oder Substitutionsausschlussliste blockieren jeden AustauschOhne Rabattvertrag Austausch in Richtung eines preisgünstigeren Präparats

    Ist ein Präparat austauschbar und nicht ausgeschlossen, ist vorrangig ein Arzneimittel abzugeben, für das eine Vereinbarung nach §130a Abs. 8 SGB V mit Wirkung für die Krankenkasse der Patientin oder des Patienten besteht. Existiert keine solche Vereinbarung, erfolgt der Austausch nach den Vorgaben des Rahmenvertrags in Richtung eines preisgünstigeren Arzneimittels, typischerweise eines Generikums innerhalb derselben Festbetragsgruppe.

    Aut idem ist nicht aut simile

    Beide Begriffe werden regelmäßig verwechselt, der Unterschied ist inhaltlich erheblich. Aut idem bedeutet „oder das Gleiche" und tauscht ausschließlich den Hersteller bei identischem Wirkstoff. Aut simile bedeutet „oder etwas Ähnliches" und meint den Wechsel auf einen lediglich vergleichbaren, aber anderen Wirkstoff oder eine andere Formulierung. Aut simile ist von der Substitutionspflicht nach §129 Abs. 1 SGB V nicht gedeckt und setzt in der Regel das Einvernehmen der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes voraus, weil sich die Substanz selbst ändert.

    Wie prüfen Fachkreise die Austauschbarkeit auf pharmazie.com?

    Die Vergleichs- und Substitutionsfelder liegen im Vergleichssuche-Block der Artikeldetailseite und stammen aus dem lizenzierten ABDA-Artikelstamm.

    • Feld: die Vergleichsgruppen Aut Simile2 (gleiche Wirkstoffe zuzüglich Darreichungsstruktur) und Aut Simile3 (gleiche Wirkstoffe), daneben Preisvergleich/Festbetragsgruppe, Gleiche Warengruppe sowie das Kennzeichen „Rabattverträge gem. §130a(8) SGB V vorhanden"
    • Granularität: je PZN
    • Quelle: ABDA-Artikelstamm über ABDATA Pharma-Daten-Service
    • Aktualisierung: täglich, mit Quellen- und Datumsstempel auf jeder Detailseite
    • Zugriff: Weboberfläche, REST-API, Datenexport

    Eine faire Einschränkung: Diese Felder helfen dabei, den Kandidatenkreis einzugrenzen, die verbindliche Aut-idem-Entscheidung richtet sich jedoch stets nach den aktuellen Kriterien des §129 SGB V, der G-BA-Substitutionsausschlussliste und dem kassenindividuellen Rabattvertrag. Alle drei ändern sich im Zeitverlauf. Ein gespeichertes Vergleichsfeld ist nur so aktuell wie sein letzter Datenstand und daher als Rechercheinstrument zu verstehen, nicht als rechtsverbindliche Auskunft.

    Quellen

    Author Image
    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was bedeutet aut idem?
    Was passiert, wenn der Arzt das Aut-idem-Kreuz setzt?
    Welche Kriterien muss ein Austausch nach §129 SGB V erfüllen?
    Was ist die Substitutionsausschlussliste?
    Was ist der Unterschied zwischen aut idem und aut simile?
    Wie hängen Aut-idem-Regelung und Rabattvertrag zusammen?

    Weitere Begriffe

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