Kurz gefasstDie PZN (Pharmazentralnummer) ist der bundeseinheitliche, achtstellige Identifikationsschlüssel für Arzneimittel und apothekenübliche Waren in Deutschland. Zugeteilt wird sie von der IFA GmbH, und zwar je Handelsform: Sie identifiziert eine konkrete Packung, nicht den Wirkstoff und nicht die Zulassung.
Die IFA formuliert das in ihren Richtlinien für die Zuteilung von Pharmazentralnummern präzise: Die PZN ist ein eineindeutiger Schlüssel und identifiziert einen bestimmten Artikel, also eine Handelsform, mit einer bestimmten Bezeichnung, Packungsgröße, Darreichungsform, der Information Arzneimittel und einem bestimmten Artikeltyp eines bestimmten Anbieters. Wer diesen Satz einmal genau liest, hat den größten Teil der Missverständnisse rund um die PZN bereits ausgeräumt.
Die PZN ist bewusst nicht sprechend. Keine Ziffer codiert einen Hersteller, eine Stoffklasse oder eine Packungsgröße. Sie ist ein neutraler Zeiger, und alles, was Fachkreise tatsächlich wissen wollen, liegt in den Datenbanken, in die dieser Zeiger hineinführt. Genau darin liegt der praktische Wert: eine kurze Nummer, auf die sich Hersteller, Großhandel, Apotheke und Krankenkasse gemeinsam beziehen. Vergeben wird sie von der IFA GmbH auf Antrag des Anbieters, auf Basis eines IFA-Anbietervertrages. Mehr zur Rolle der Vergabestelle finden Sie unter IFA.
Die PZN besteht aus acht Ziffern. Die ersten sieben sind Informationsstellen, die achte ist eine Prüfziffer. Führende Nullen gehören zum Code und dürfen niemals abgeschnitten werden. Das ist der mit Abstand häufigste Integrationsfehler, wenn PZN durch Tabellenkalkulationen oder numerisch typisierte Datenbankfelder wandern: Aus 03752864 wird 3752864, und der Abgleich gegen den Artikelstamm läuft ins Leere.
Die Prüfziffer wird nach den technischen Hinweisen der IFA nach Modulo 11 gebildet. Der Ablauf ist kurz genug, um ihn in wenigen Zeilen zu implementieren:
Der letzte Punkt wird regelmäßig übersehen. Eine Implementierung, die einen Rest von 10 auf 0 oder auf ein X abbildet, akzeptiert stillschweigend Nummern, die die IFA nie zugeteilt hat. Das von der IFA veröffentlichte Rechenbeispiel arbeitet mit den Informationsziffern 2758089:
| Position | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | Prüfziffer |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ziffer | 2 | 7 | 5 | 8 | 0 | 8 | 9 | 9 |
| Gewichtung | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
| Produkt | 2 | 14 | 15 | 32 | 0 | 48 | 63 | |
| Summe und Division | Summe 174, geteilt durch 11 ergibt 15 Rest 9 | 9 | ||||||
Die vollständige PZN lautet damit 27580899. Der Zweck der Prüfziffer ist eng und praktisch: Sie fängt vertippte und falsch gescannte Nummern an der Erfassungsstelle ab, bevor eine falsche Packung kommissioniert oder ein falscher Artikel abgerechnet wird.
Auf einer Faltschachtel stehen mehrere Nummern, und im Artikelstamm liegen noch mehr Schlüssel nebeneinander. Sie beantworten unterschiedliche Fragen, und wer sie verwechselt, verknüpft Datenbestände falsch. Die folgende Abgrenzung ist der Kern jedes sauberen Stammdatenmodells.
| Schlüssel | Was er identifiziert | Vergebende Stelle | Abgrenzung zur PZN |
|---|---|---|---|
| PZN | Die einzelne Handelsform, also den Artikel eines bestimmten Anbieters | IFA GmbH | Referenzpunkt |
| Zulassungsnummer | Die arzneimittelrechtliche Zulassung eines Präparats | BfArM, PEI oder EU-Kommission | Regulatorische Lizenz, keine Handelsform. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 AMG gehört sie mit der Abkürzung „Zul.-Nr." auf die Packung. Eine Zulassung trägt in der Regel mehrere PZN, nämlich je Packungsgröße eine. |
| GTIN, NTIN, PPN | Die Handelseinheit in einem globalen bzw. fälschungsschutzrelevanten Codierschema | GS1 bzw. IFA GmbH als Issuing Agency | Codierungsebene, keine eigene Artikelidentität. NTIN und PPN ersetzen die PZN nicht, sie tragen sie in sich. |
| ATC-Code | Die therapeutisch-anatomische Klasse des Wirkstoffs | WHO, für Deutschland amtliche Fassung über das BfArM | Klassifikation, kein Identifikator. Ein ATC-Code steht für viele hundert PZN. |
Die praktische Konsequenz: Eine Auswertung auf Wirkstoffebene fahren Sie über den ATC-Code, eine regulatorische Auswertung über die Zulassung, eine Bestell- oder Abrechnungsauswertung über die PZN. Wer alle drei über denselben Schlüssel versucht, bekommt entweder zu viele oder zu wenige Treffer.
Die IFA-Richtlinien benennen fünf artikelidentifizierende Merkmale: Produktbezeichnung, Packungsgröße nach Menge und Einheit, Darreichungsform, die Information Arzneimittel und den Artikeltyp. Ändert ein Anbieter eines dieser Merkmale, wird eine neue PZN zugeteilt. Das gilt ausdrücklich auch für reine Bezeichnungsänderungen, und es ist dabei unerheblich, ob sich gleichzeitig die Zusammensetzung ändert oder ob der Artikel physisch unverändert bleibt.
Ebenso zwingend ist die Umkehrung: Bleiben die artikelidentifizierenden Merkmale unverändert, muss die PZN beibehalten werden. Sonst entstünde beim Datennutzer der falsche Eindruck, es handele sich um einen geänderten Artikel. Die IFA nennt als Beispiele für unveränderte PZN unter anderem eine neue Packungsgestaltung, eine geänderte Abgabebestimmung, etwa den Wegfall der Verschreibungspflicht, eine geänderte Darstellung der Packungsgröße, geänderte Preise sowie eine geänderte Kennzeichnung nach Packungsgrößenverordnung, also zum Beispiel N3 auf N2.
Wird ein Artikel aus dem Vertrieb genommen, meldet der Anbieter den Status außer Vertrieb. Diese Meldung bezieht sich exakt auf eine PZN, und der Status lässt sich nicht zurücksetzen: Artikel mit Status außer Vertrieb können nicht reaktiviert werden. Existiert ein Ersatz, kann in der IFA-Datenbank ein Verweis auf einen Nachfolgeartikel eingerichtet werden, technisch nur ein einziger je Vorgängerartikel, während mehrere Vorgänger-PZN auf dieselbe Nachfolge-PZN zeigen dürfen. Bei Betäubungsmitteln darf der Verweis nur auf einen Nachfolgeartikel mit Identität in Wirkstoff, Wirkstärke, Darreichungsform und Packungsgröße erfolgen. Die Statuslogik im Detail behandelt der Eintrag Vertriebsstatus.
Danach greifen Löschfristen. Die IFA bereinigt ihren Datenbestand turnusmäßig, ohne dass der Anbieter einen Auftrag erteilen muss:
| Artikelgruppe und Status | Löschung aus der IFA-Datenbank |
|---|---|
| Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und sonstige Artikel, Status AV oder NV | 6 Monate nach der Meldung |
| Apothekenpflichtige Arzneimittel, Status AV oder NV | 24 Monate nach der Meldung |
| Zurückgezogene Arzneimittel, Status ZG | 3 Monate nach der Meldung |
Eine erneute Veröffentlichung gelöschter PZN ist nach den IFA-Richtlinien grundsätzlich ausgeschlossen. Für Systeme, die historische Bestellungen oder Abrechnungen auswerten, folgt daraus eine wichtige Anforderung: Eine PZN, die heute nicht mehr auflösbar ist, war nicht falsch, sie ist nur gelöscht. Wer alte Belege ohne PZN-Historie liest, verliert diese Fälle stillschweigend.
Die PZN wurde ursprünglich für die schnelle und fehlerfreie Übertragung von Bestellungen entwickelt, und diese Rolle hat sie behalten. Sie ist in der Praxis der Join-Key, über den drei ansonsten getrennte Welten zusammenfinden: die Bestellung beim Großhandel, die Abrechnung und die Artikelstammdaten mit Preisen, Rechtsstatus und Lieferfähigkeit.
In der elektronischen Bestellung über die MSV3-Schnittstelle ist die PZN die Artikelangabe, mit der Verfügbarkeit abgefragt und Ware bestellt wird. In der Abrechnung nach § 300 SGB V wird das bundeseinheitliche Kennzeichen für das verordnete Fertigarzneimittel maschinenlesbar übertragen, und § 131 Abs. 6 SGB V verpflichtet pharmazeutische Unternehmer, dieses Kennzeichen in bundeseinheitlicher, maschinell erfassbarer Form auf der äußeren Umhüllung anzugeben. Deshalb gilt in der Systemintegration die Faustregel: Wenn zwei pharmazeutische Datenbestände miteinander verknüpft werden sollen und beide einen deutschen Marktbezug haben, ist die PZN fast immer der richtige Schlüssel. Fehlt sie, ist meist ein Konvertierungsschritt über PPN oder NTIN nötig.
Auf pharmazie.com ist die PZN kein Feld unter vielen, sondern der Primärschlüssel über alle angebundenen Datenbanken hinweg. Genau das macht die Eisbergsuche® möglich: Eine einzige Eingabe löst Artikel, Preise, Rechtsstatus, Lieferengpassmeldung und Dokumente gleichzeitig auf.
Eine faire Einschränkung: pharmazie.com ist nicht die vergebende Stelle und kein IFA-Datenbezieher-Ersatz. Eine PZN existiert, weil die IFA sie zugeteilt hat, und wer die IFA-Informationsdienste im Originalformat und im eigenen Veröffentlichungsrhythmus benötigt, lizenziert sie an der Quelle. Was ein Aggregator beiträgt, ist nicht die Nummer, sondern alles, worauf sie zeigt.
Die PZN (Pharmazentralnummer) ist der bundeseinheitliche, achtstellige Identifikationsschlüssel für Arzneimittel und apothekenübliche Waren in Deutschland. Die IFA GmbH teilt sie zu. Sie identifiziert nach den IFA-Richtlinien einen bestimmten Artikel, also eine Handelsform mit bestimmter Bezeichnung, Packungsgröße, Darreichungsform und Artikeltyp eines bestimmten Anbieters.
Acht Stellen: sieben Informationsziffern und eine Prüfziffer. Die Prüfziffer wird nach Modulo 11 gebildet. Die Ziffern werden aufsteigend gewichtet, die Produkte summiert, die Summe durch 11 geteilt, der ganzzahlige Rest ist die Prüfziffer. Bleibt Rest 10, wird die Ziffernfolge nicht als PZN verwendet.
Nein. Die Zulassungsnummer bezeichnet die arzneimittelrechtliche Zulassung und gehört nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 AMG mit der Abkürzung „Zul.-Nr." auf die Packung. Die PZN bezeichnet die Handelsform. Zu einer Zulassung gehören in der Regel mehrere PZN, nämlich je Packungsgröße eine eigene.
Sobald sich ein artikelidentifizierendes Merkmal ändert: Produktbezeichnung, Packungsgröße nach Menge und Einheit, Darreichungsform, die Information Arzneimittel oder der Artikeltyp. Das gilt auch für reine Bezeichnungsänderungen. Bleiben diese Merkmale unverändert, muss die bestehende PZN zwingend beibehalten werden.
Die IFA löscht turnusmäßig ohne Auftrag des Anbieters. Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und sonstige Artikel werden 6 Monate nach AV- oder NV-Meldung gelöscht, apothekenpflichtige Arzneimittel nach 24 Monaten, zurückgezogene Arzneimittel 3 Monate nach ZG-Meldung. Eine erneute Veröffentlichung gelöschter PZN ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sie ist der gemeinsame Schlüssel. Über die MSV3-Schnittstelle wird mit der PZN Verfügbarkeit abgefragt und bestellt. In der Abrechnung nach § 300 SGB V wird das bundeseinheitliche Kennzeichen maschinenlesbar übertragen, und § 131 Abs. 6 SGB V verpflichtet Unternehmer, es maschinell erfassbar auf der Umhüllung anzugeben.