Kurz gefasstDie Vier-günstigste-Regel bestimmt, dass eine Apotheke ein wirkstoffgleiches Generikum ohne Rabattvertrag nur abgeben darf, wenn es zu den vier preisgünstigsten Präparaten seiner Austauschgruppe zählt. Marktseitig kursiert sie auch als G4, 4G-Alert oder G-Alert.
Rechtsgrundlage ist 129 Abs. 1 SGB V. Die Regel steht am Ende einer festen Rangfolge: Vorrang hat stets die Ersetzung durch ein rabattiertes Präparat nach einer Vereinbarung gemäß 130a Abs. 8 SGB V. Erst wenn kein Rabattvertrag greift oder der Rabattpartner nicht lieferbar ist, entscheidet die Preisrangfolge. Für das Verhältnis zur Substitution ist der Eintrag Aut idem maßgeblich, betroffen ist stets ein Generikum ohne ärztlichen Austauschausschluss.
Sie greift ausschließlich, wenn kein Rabattvertrag zur Anwendung kommt. Die folgende Rangfolge fasst die Reihenfolge nach 129 Abs. 1 SGB V zusammen.
| Rang | Abgabekriterium | Rechtsbezug |
|---|---|---|
| 1 | Rabattiertes wirkstoffgleiches Präparat | 130a Abs. 8 SGB V |
| 2 | Eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel (G4) | 129 Abs. 1 SGB V, Rahmenvertrag nach 129 Abs. 2 |
| 3 | Verordnetes Präparat als Preisobergrenze | Rahmenvertrag nach 129 Abs. 2 SGB V |
Maßgeblich ist der Rahmenvertrag nach 129 Abs. 2 SGB V zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband. Die Auswahl folgt Preisstufen:
Seit dem Rahmenvertrag zum 1. Juli 2020 sind es vier statt zuvor drei preisgünstigste Arzneimittel, weshalb Marktbeobachter von G4 oder einem 4G-Alert sprechen.
pharmazie.com hält den Preis- und Rangfolgen-Kontext strukturiert je PZN im Preis-Tab bereit, abrufbar per REST-API und Datenexport. Es werden keine Abdeckungs- oder Vollständigkeits-Aussagen getroffen, und keine tagesaktuelle G4-Abgaberangfolge berechnet.
Sie möchten Preis-, Rabatt- und Rangfolgen-Kontext je PZN in Ihre Systeme holen? Sprechen Sie mit unserem Team über den Datenexport per REST-API.
Die Vier-günstigste-Regel, im Markt als G4 bekannt, ist die Abgaberegel nach 129 SGB V. Fehlt ein Rabattvertrag, darf eine Apotheke ein wirkstoffgleiches Generikum nur abgeben, wenn es zu den vier preisgünstigsten Arzneimitteln seiner Austauschgruppe zählt. Andernfalls ist es nicht wirtschaftlich abgabefähig.
Sie greift erst, wenn kein Rabattvertrag nach 130a Abs. 8 SGB V zur Anwendung kommt, etwa weil keiner besteht oder der Rabattpartner nicht lieferbar ist. Vorrangig ist stets die Abgabe des rabattierten Präparats. Die Preisrangfolge der vier preisgünstigsten Arzneimittel füllt die verbleibende Lücke.
Der Rahmenvertrag nach 129 Abs. 2 SGB V ordnet die wirkstoffgleiche Gruppe nach Preisstufen. Ab der niedrigsten Stufe werden Präparate gezählt, bis vier erreicht sind. Bei der Preisermittlung fließen die gesetzlichen Rabatte nach 130a SGB V ein. Das abgegebene Präparat darf nicht teurer sein als das verordnete.
G4, 4G-Alert und G-Alert sind Markt- und Softwarebegriffe für dieselbe Abgaberegel. Sie signalisieren, dass ein Präparat die Grenze der vier preisgünstigsten Arzneimittel verlässt und damit ohne Rabattvertrag nicht mehr wirtschaftlich abgabefähig ist. Das Kürzel G steht für die Günstigsten, die Ziffer 4 für ihre Anzahl.
Aut idem beschreibt die Ersetzung eines verordneten Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches. Die Vier-günstigste-Regel legt fest, welches Präparat dabei zulässig ist, sofern kein Rabattvertrag greift. Sie wirkt also innerhalb der Aut-idem-Substitution als wirtschaftliche Auswahlgrenze für Apotheken und bestimmt, welche wirkstoffgleichen Präparate ohne Rabattvertrag überhaupt noch abgegeben werden dürfen.
Bei der Ermittlung des maßgeblichen Preises werden die gesetzlichen Rabatte nach 130a Abs. 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V berücksichtigt, darunter Preismoratorium und Generikaabschlag. Erst dieser rabattbereinigte Preis entscheidet, welche vier Präparate als die preisgünstigsten der Gruppe gelten.