Arzneimitteldaten und Datenbanken
August 3, 2026
6 Minuten

Zuzahlung

Die Zuzahlung ist die gesetzliche Eigenbeteiligung, die volljährige Versicherte beim Bezug eines zulasten der GKV verordneten Arzneimittels an die abgebende Stelle leisten. Rechtsgrundlage ist §61 Satz 1 SGB V in Verbindung mit §31 Abs. 3 SGB V. Auf pharmazie.com steht der Zuzahlungsbetrag samt Befreiungskennzeichen je PZN, weil er im ABDA-Artikelstamm mitgeführt wird.

Inhaltsverzeichnis
    Kurz gefasst
    • Die Zuzahlung ist die gesetzliche Eigenbeteiligung volljähriger Versicherter nach §61 Satz 1 SGB V in Verbindung mit §31 Abs. 3 Satz 1 SGB V.
    • Höhe: 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des Mittels.
    • Die Apotheke zieht den Betrag nur ein. Er mindert die Kassenausgabe und ist kein Honorar.
    • Bei Austausch wegen Nichtverfügbarkeit oder Teilmengenabgabe fällt die Zuzahlung nur einmalig an (§61 Satz 5 und 6).
    • Befreiungswege: unter 18 Jahren, Harn- und Blutteststreifen, Belastungsgrenze nach §62 (2 bzw. 1 vom Hundert), 20 Prozent unter dem Festbetrag, Rabattvertrag, Rückruf.
    • Die Aufzahlung oberhalb des Festbetrages ist ungedeckelt und zählt nicht zur Belastungsgrenze.
    • Der GKV-Spitzenverband aktualisiert die Liste zuzahlungsbefreiter Arzneimittel zweimal monatlich zum 1. und 15.

    Die Zuzahlung ist die gesetzliche Eigenbeteiligung, die volljährige Versicherte an die abgebende Stelle leisten, wenn ein Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet wird. Rechtsgrundlage ist §61 Satz 1 SGB V in Verbindung mit §31 Abs. 3 Satz 1 SGB V.

    Zwei Normen greifen ineinander. §61 Satz 1 SGB V legt die Rechenformel fest, §31 Abs. 3 Satz 1 SGB V ordnet sie den Arznei- und Verbandmitteln zu und begrenzt die Pflicht auf Versicherte, „die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben". Wer die Zuzahlung als Apothekenhonorar missversteht, liegt falsch: die Apotheke zieht den Betrag lediglich ein. §31 Abs. 2 Satz 1 SGB V formuliert es aus Kassensicht, die Krankenkasse trägt die Kosten „jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a". Die Zuzahlung mindert also die Kassenausgabe, sie erhöht nicht die Marge.

    Wie hoch ist die Zuzahlung und wie wird sie berechnet?

    §61 Satz 1 SGB V beschreibt eine gedeckelte Prozentregel: die Zuzahlung beträgt „10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels". Daraus folgt eine dreistufige Rechnung.

    1. 10 Prozent des Abgabepreises der Packung ermitteln.
    2. Untergrenze 5 Euro und Obergrenze 10 Euro anwenden.
    3. Auf die Kosten des Mittels begrenzen. Eine Packung unter 5 Euro löst eine Zuzahlung in Höhe ihres Preises aus, nicht mehr.

    Die folgenden Werte veranschaulichen die Deckelung. Es handelt sich um konstruierte Rechenbeispiele, nicht um reale Artikelpreise.

    Abgabepreis10 vom HundertZuzahlung nach DeckelungGrund
    4,00 Euro0,40 Euro4,00 EuroNie mehr als die Kosten des Mittels
    8,00 Euro0,80 Euro5,00 EuroUntergrenze von 5 Euro greift
    50,00 Euro5,00 Euro5,00 Euro10 Prozent treffen genau die Untergrenze
    80,00 Euro8,00 Euro8,00 EuroWert liegt zwischen den Grenzen
    150,00 Euro15,00 Euro10,00 EuroObergrenze von 10 Euro greift

    Zwei Sonderfälle stehen in §61 selbst und werden in der Abrechnungspraxis regelmäßig übersehen. Wird in der Apotheke wegen einer Nichtverfügbarkeit gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße ausgetauscht, ist die Zuzahlung „nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht" (§61 Satz 5). Für die Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung gilt dasselbe (§61 Satz 6). Bei einem Lieferengpass entsteht durch die Stückelung also keine mehrfache Belastung.

    Wann entfällt die Zuzahlung?

    Die Befreiungstatbestände liegen in verschiedenen Normen und wirken unabhängig voneinander.

    TatbestandRechtsgrundlageWirkung
    Minderjährigkeit§31 Abs. 3 Satz 1 SGB VDie Pflicht trifft nur Versicherte ab vollendetem 18. Lebensjahr
    Harn- und Blutteststreifen§31 Abs. 3 Satz 2 SGB V„Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen"
    Belastungsgrenze§62 Abs. 1 SGB V2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, 1 vom Hundert bei schwerwiegend chronisch Kranken in Dauerbehandlung
    Preisabstand zum Festbetrag§31 Abs. 3 Satz 4 SGB VDer GKV-Spitzenverband kann Arzneimittel freistellen, deren Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer mindestens 20 vom Hundert unter dem Festbetrag liegt
    Rabattvertrag§31 Abs. 3 Satz 5 SGB VDie Kasse kann die Zuzahlung „um die Hälfte ermäßigen oder aufheben", wenn Einsparungen zu erwarten sind
    Rückruf oder Verwendungseinschränkung§31 Abs. 3 Satz 7 SGB VDie erneut nötige Verordnung ist zuzahlungsfrei, bereits Geleistetes wird auf Antrag erstattet

    Der Preisabstand von 20 Prozent nach §31 Abs. 3 Satz 4 SGB V wird in Erklärstücken häufig mit 30 Prozent angegeben. Der Gesetzestext nennt 20 vom Hundert, bezogen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Die Systematik der Festbetragsbildung und die Abgrenzung zur Aufzahlung sind im Eintrag Festbetrag ausgeführt.

    Zwei Punkte zur Belastungsgrenze, die Fachkreise kennen sollten. Erstens gilt der reduzierte Satz von 1 vom Hundert nach §62 Abs. 1 SGB V für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch Kranke nur, wenn Gesundheitsuntersuchungen wahrgenommen wurden oder eine Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm vorliegt. Zweitens zählen ausschließlich geleistete Zuzahlungen auf die Grenze ein. Eine Aufzahlung oberhalb des Festbetrages tut das nicht, sie bleibt ungedeckelt.

    Wie wirken Rabattverträge auf die Zuzahlung?

    Ein Rabattvertrag nach §130a Abs. 8 SGB V berührt die Zuzahlung auf zwei verschiedenen Wegen, und beide sind Kann-Regelungen.

    1. Produktbezogene Freistellung. Erreicht der Herstellerabgabepreis den Abstand von 20 Prozent zum Festbetrag, kann der GKV-Spitzenverband den Artikel nach §31 Abs. 3 Satz 4 SGB V für alle Versicherten von der Zuzahlung freistellen.
    2. Kassenbezogene Ermäßigung. Für andere Arzneimittel mit einer Vereinbarung nach §130a Abs. 8 SGB V kann die einzelne Krankenkasse die Zuzahlung halbieren oder aufheben (§31 Abs. 3 Satz 5 SGB V).

    Davon zu trennen ist ein dritter Effekt: nach §31 Abs. 2 Satz 2 SGB V trägt die Kasse bei einem Festbetragsarzneimittel mit §130a-Abs.-8-Vereinbarung abweichend den Apothekenverkaufspreis, sodass die Aufzahlung entfällt. Das betrifft die Mehrkosten, nicht die Zuzahlung. Wer beides zusammenzieht, kalkuliert die Eigenbelastung falsch.

    Wo finden Fachkreise Zuzahlungsdaten auf pharmazie.com?

    Der Zuzahlungsbetrag ist kein Rechenschritt in der Anwendung, sondern ein gepflegtes Feld: er kommt über den lizenzierten ABDA-Artikelstamm auf die Plattform und steht je PZN neben Festbetrag und Preiskaskade, gemeinsam mit den Befreiungskennzeichen.

    • Feld: Zuzahlung (§130b Abs. 1c / §61 Satz 1) und Festbetrag (FB) im Preisinformationen-Tab; dazu Zuzahlungsbefreiung §31 Abs. 3, Kennzeichen für zuzahlungsbefreite preisgünstige Festbetragsartikel sowie das Kennzeichen „Rabattverträge gem. §130a(8) SGB V vorhanden" in den GKV-Erstattungsbedingungen
    • Granularität: je PZN
    • Quelle: ABDA-Artikelstamm über ABDATA Pharma-Daten-Service
    • Aktualisierung: täglich, mit Quellen- und Datumsstempel auf der Detailseite
    • Zugang: Web-Anwendung, REST-API, Datenexport

    Eine faire Einschränkung: das Befreiungskennzeichen sagt, ob ein Artikel derzeit zuzahlungsfrei ist. Es berechnet keine individuelle Belastungsgrenze. Diese hängt von den Bruttoeinnahmen und den im Kalenderjahr bereits geleisteten Zuzahlungen ab, beides liegt bei der Krankenkasse und nicht im Artikelstamm. Die rechtlich maßgebliche Übersicht der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel veröffentlicht der GKV-Spitzenverband, und zwar zweimal monatlich zum 1. und 15.

    Quellen

    Author Image
    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Wie hoch ist die Zuzahlung bei Arzneimitteln?
    Wer muss keine Zuzahlung leisten?
    Was ist der Unterschied zwischen Zuzahlung und Aufzahlung?
    Wann ist ein Arzneimittel zuzahlungsfrei?
    Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Zuzahlungen?
    Fällt bei Teilmengenabgabe die Zuzahlung mehrfach an?

    Weitere Begriffe

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