Kurz gefasstDer Erstattungsbetrag ist der Preis, zu dem die gesetzliche Krankenversicherung ein patentgeschütztes Arzneimittel mit neuem Wirkstoff erstattet. Er wird nach § 130b SGB V zwischen dem pharmazeutischen Unternehmer und dem GKV-Spitzenverband verhandelt und ersetzt ab dem siebten Monat den zunächst frei festgelegten Abgabepreis.
Der Erstattungsbetrag ist das preisliche Ergebnis des AMNOG-Verfahrens. Nach der frühen Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die den Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie feststellt, verhandeln die Vertragsparteien den Betrag. Kommt keine Einigung zustande, setzt eine Schiedsstelle ihn fest. Für Fachkreise im Market Access ist der Erstattungsbetrag die zentrale Größe für Bepreisung, Rabattlogik und Erstattungsfähigkeit.
Auf die Nutzenbewertung folgt eine sechsmonatige Verhandlungsphase, an deren Ende der Erstattungsbetrag steht.
Seit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz können Unternehmer den verhandelten Betrag unter Auflagen vertraulich stellen. Statt der Veröffentlichung im Preisverzeichnis wird der Betrag nur an berechtigte Stellen übermittelt. Voraussetzung ist unter anderem der Nachweis einer eigenen Arzneimittelforschung im Inland. Die Regelung ist befristet, aktuell bis zum 30. Juni 2028, und mit einem zusätzlichen Abschlag auf den vereinbarten Betrag verbunden.
Datensteckbrief Erstattungsbetrag
Erstattungsbetrag und AMNOG-Status im Datenkontext. pharmazie.com führt den Erstattungsbetrag und den AMNOG-Status je Produkt im Preis- und Market-Access-Kontext. Als Datenbasis ist der ABDA-Artikelstamm enthalten. Sie rufen die Angaben strukturiert per REST-API oder Datenexport ab und binden sie in eigene Preis-, Erstattungs- und Analyseprozesse ein.
Weiterführend: AMNOG, Frühe Nutzenbewertung und Rabattvertrag.
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Der Erstattungsbetrag ist der Preis, zu dem die gesetzliche Krankenversicherung ein patentgeschütztes Arzneimittel mit neuem Wirkstoff erstattet. Er wird nach § 130b SGB V zwischen dem pharmazeutischen Unternehmer und dem GKV-Spitzenverband auf Basis der AMNOG-Nutzenbewertung verhandelt und gilt ab dem siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Arzneimittels.
Den Erstattungsbetrag verhandeln der GKV-Spitzenverband und der jeweilige pharmazeutische Unternehmer, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung. Rechtsgrundlage ist § 130b SGB V in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung nach Absatz 9. Kommt keine Einigung zustande, setzt eine unabhängige Schiedsstelle den Erstattungsbetrag verbindlich fest.
Der Erstattungsbetrag gilt ab dem siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Arzneimittels. In den ersten sechs Monaten gilt der vom pharmazeutischen Unternehmer frei festgelegte Einführungspreis. Diese Phase dient der frühen Nutzenbewertung durch den G-BA und der anschließenden Verhandlung. Der verhandelte Betrag löst den Einführungspreis dann ab.
Die AMNOG-Nutzenbewertung ist die inhaltliche Grundlage der Erstattungsbetragsverhandlung. Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft nach § 35a SGB V, ob ein Arzneimittel einen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie bietet. Das Ausmaß dieses Zusatznutzens bestimmt die Verhandlungsposition beider Seiten und damit maßgeblich die Höhe des später vereinbarten Erstattungsbetrags.
Der vertrauliche Erstattungsbetrag nach § 130b Abs. 1c SGB V ermöglicht es dem pharmazeutischen Unternehmer, den verhandelten Betrag nicht öffentlich im Preisverzeichnis auszuweisen. Er wird stattdessen nur an berechtigte Stellen übermittelt. Voraussetzung ist der Nachweis eigener Arzneimittelforschung im Inland. Die befristete Regelung ist mit einem zusätzlichen Abschlag verbunden.
pharmazie.com führt den Erstattungsbetrag und den AMNOG-Status je Produkt im Preis- und Market-Access-Kontext. Als Datenbasis ist der ABDA-Artikelstamm enthalten. Sie rufen die Angaben strukturiert per REST-API oder Datenexport ab und integrieren sie in eigene Preis-, Erstattungs- und Analyseprozesse, ohne die Daten manuell aus Einzelquellen zusammenzutragen.