Kurz gefasstDie Normgröße ist ein standardisiertes Packungsgrößenkennzeichen (N1, N2, N3), das Fertigarzneimittel-Packungen anhand ihrer Reichdauer einer festen Größenklasse zuordnet. Das Kennzeichen unterstützt Verordnung, Abrechnung und den Vergleich von Packungen im deutschen Erstattungskontext.
Rechtsgrundlage ist die Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Seit dem 1. Juli 2013 erfolgt die Zuordnung messzahlbasiert: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) legt, abgestimmt mit dem Bundesministerium für Gesundheit, je Wirkstoff und Anwendungsgebiet sogenannte Messzahlen fest. Diese bilden eine Behandlungsdauer ab und machen Packungsgrößen über verschiedene Präparate hinweg vergleichbar. Die konkreten Stückzahlen sind deshalb wirkstoffabhängig und nicht pauschal festgelegt.
Maßgeblich ist nicht eine feste Tablettenzahl, sondern die abgedeckte Behandlungsdauer. Das BfArM ordnet jedem Wirkstoff Messzahlen zu, die den Stückzahlbereich für N1, N2 und N3 definieren.
| Kennzeichen | Typische Reichdauer | Toleranz | Anwendung |
|---|---|---|---|
| N1 | 10 Tage | ±20 % | Akuttherapie, Ersteinstellung |
| N2 | 30 Tage | ±10 % | Therapie mit ärztlicher Begleitung |
| N3 | 100 Tage | -5 % | Dauertherapie |
Ein N-Kennzeichen setzt eine passende Messzahl voraus. Fehlt sie oder liegt die Packung außerhalb der definierten Bereiche, bleibt die Packung ohne Normgröße. Auch nicht erstattungsfähige Arzneimittel tragen kein N-Kennzeichen.
Die Normgröße ergänzt weitere strukturierte Attribute einer Packung wie Darreichungsform und Apothekenverkaufspreis und lässt sich so in Verordnungs-, Preis- und Erstattungslogiken einbinden.
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N1, N2 und N3 sind standardisierte Packungsgrößenkennzeichen. Sie beschreiben, für welche Behandlungsdauer eine Packung ausgelegt ist: N1 deckt rund zehn Tage ab und dient der Akuttherapie oder Ersteinstellung, N2 rund dreißig Tage mit ärztlicher Begleitung, N3 rund hundert Tage für die Dauertherapie. Die genauen Stückzahlen sind wirkstoffabhängig.
Die Normgröße beruht auf der Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Diese regelt die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt die maßgeblichen Messzahlen fest, abgestimmt mit dem Bundesministerium für Gesundheit, und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.
Eine Messzahl ist der für einen Wirkstoff und ein Anwendungsgebiet festgelegte Stückzahlbereich, der die Packungsgrößen N1, N2 und N3 definiert. Sie leitet sich aus der jeweiligen Behandlungsdauer ab. Weil Dosierung und Therapie je Wirkstoff variieren, unterscheiden sich die Messzahlen und damit die konkreten Packungsgrößen von Präparat zu Präparat.
Die Stückzahlen sind bewusst nicht pauschal festgelegt, weil sie an die Behandlungsdauer je Wirkstoff gekoppelt sind. Ein Blutdrucksenker, ein Antidiabetikum und ein Migränemittel erreichen dieselbe Reichdauer mit unterschiedlichen Mengen. Deshalb kann ein und dieselbe Stückzahl bei einem Präparat N1 und bei einem anderen N2 bedeuten.
Nein. Ein N-Kennzeichen setzt eine passende Messzahl und eine Packungsgröße innerhalb der definierten Bereiche voraus. Packungen ohne zugeordnete Messzahl oder außerhalb der Toleranzen bleiben ohne Normgröße. Auch nicht erstattungsfähige Arzneimittel tragen keine Normgröße. Ein fehlendes N-Kennzeichen ist daher normal und kein Hinweis auf einen Datenfehler.
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