Kurz gefasstArzneimittel sind nach § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zur Anwendung bei Menschen, die entweder als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind oder die physiologische Funktionen pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch beeinflussen oder eine medizinische Diagnose ermöglichen.
Die Einstufung ist keine Formalie. Von ihr hängt ab, ob ein Produkt eine Zulassung braucht, wie es beworben werden darf, welche Behörde es überwacht, ob es der Verschreibungspflicht unterliegt und ob es überhaupt in die Erstattungssystematik der GKV gelangt. Zwei Produkte mit identischer Zusammensetzung können in völlig verschiedenen Regulierungswelten landen, weil nur eines von beiden auf der Faltschachtel eine Krankheitsaussage trifft.
§ 2 Absatz 1 AMG kennt zwei alternative Tatbestände. Beide stehen selbstständig nebeneinander, jeder für sich genügt.
§ 2 Absatz 2 AMG erweitert den Begriff auf Gegenstände, die ein Arzneimittel enthalten oder auf die eines aufgebracht ist und die dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht werden sollen. § 2 Absatz 3 AMG nimmt die Nachbarkategorien ausdrücklich aus: Tierarzneimittel nach der Verordnung (EU) 2019/6, Lebensmittel nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, kosmetische Mittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Tabakerzeugnisse, Biozid-Produkte, Medizinprodukte und deren Zubehör nach den Verordnungen (EU) 2017/745 und 2017/746 sowie Organe im Sinne des Transplantationsgesetzes.
Wichtig ist die Rückausnahme in Nummer 7: Medizinprodukte sind ausgenommen, „es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b". Diagnostisch wirkende Mittel bleiben also im Arzneimittelrecht.
Die Ausnahmen des § 2 Absatz 3 AMG helfen nur, wenn die Zuordnung feststeht. Für die Abgrenzung zum Medizinprodukt entscheidet die bestimmungsgemäße Hauptwirkung. Ein Medizinprodukt erreicht seine Hauptwirkung nicht auf pharmakologischem, immunologischem oder metabolischem Weg, sondern typischerweise physikalisch oder mechanisch, auch wenn solche Mechanismen unterstützend beteiligt sein können. Das Lehrbeispiel: eine isotonische Nasenspülung wirkt mechanisch befeuchtend und ist Medizinprodukt, ein abschwellendes Nasenspray mit Alpha-Sympathomimetikum wirkt pharmakologisch und ist Arzneimittel.
| Kategorie | Rechtsgrundlage | Entscheidendes Kriterium | Marktzugang |
|---|---|---|---|
| Arzneimittel | § 2 AMG | Krankheitsbezogene Zweckbestimmung (Präsentation) oder pharmakologische, immunologische, metabolische Wirkung (Funktion) | Zulassung vor dem Inverkehrbringen (§ 21 AMG) |
| Medizinprodukt | Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) | Bestimmungsgemäße Hauptwirkung gerade nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch | Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung, Identifikation über UDI |
| Nahrungsergänzungsmittel | § 1 NemV, LFGB | Lebensmittel zur Ergänzung der allgemeinen Ernährung, Nährstoffkonzentrat, in dosierter Form in Verkehr gebracht | Anzeige beim BVL, keine Zulassung, keine krankheitsbezogenen Aussagen |
| Kosmetisches Mittel | Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 | Äußerliche Anwendung zu Reinigung, Parfümierung, Veränderung des Aussehens, Schutz oder Erhaltung | Notifizierung über CPNP, verantwortliche Person, keine Zulassung |
| Lebensmittel | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | Zum Verzehr durch den Menschen bestimmt | Allgemeines Lebensmittelrecht, keine produktbezogene Zulassung |
Für echte Zweifelsfälle gilt § 2 Absatz 3a AMG: Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können. Im Zweifel setzt sich also das Arzneimittelrecht durch. Genau daran entzünden sich die Dauerstreitfälle: hochdosierte Vitaminpräparate, stoffliche Wundprodukte, Grenzprodukte zwischen Diätetik und Therapie.
Hinzu kommt die Fiktion des § 2 Absatz 4 AMG. Solange ein Mittel als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Lehnt die zuständige Bundesoberbehörde eine Zulassung mit der Begründung ab, es handele sich um kein Arzneimittel, gilt es nicht als Arzneimittel. Die Zuständigkeit für die Einstufung liegt im Übrigen bei der Landesbehörde am Sitz des Herstellers oder Vertreibers, das BfArM entscheidet auf Antrag einer Landesbehörde. Für die Abgrenzung zum Lebensmittel arbeiten BfArM und Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in einer gemeinsamen Expertenkommission zusammen. Beim Medizinprodukt liefert das UDI-System die Identifikation, die Frage der Verschreibungspflicht wird davon getrennt beurteilt.
Nicht jedes Arzneimittel braucht eine Zulassung, denn die Zulassungspflicht knüpft an eine engere Unterkategorie an.
§ 21 Absatz 1 AMG formuliert die kommerziell entscheidende Regel: Fertigarzneimittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn die EU eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt hat. Das ist die Brücke zur Zulassung, und es ist auch der Grund, warum ein Generikum ein eigenständig zugelassenes Fertigarzneimittel ist und keine Kopie, die auf einer fremden Zulassung mitfährt.
Wer mit Artikelstammdaten arbeitet, behandelt die Rechtskategorie als Filter, nicht als Fußnote. Erstattungslogik, Verschreibungsregeln, Vertriebswege, Pharmakovigilanzpflichten und sogar die Frage, welcher Identifikator gilt, verzweigen an dieser Stelle. Eine Artikelliste, die Arzneimittel, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel vermischt, liefert bei fast jeder Folgefrage falsche Ergebnisse.
Konkret nützlich wird das beim gemischten Warenkorb. Eine Krankenhausapotheke oder ein Großhändler, der eine PZN-Liste über die Plattform laufen lässt, sieht in einem Durchgang, welche Positionen Arzneimittel sind und welche nicht, statt es aus dem Produktnamen zu erschließen. Die Eisbergsuche® stellt dieselbe Anfrage parallel an die lizenzierten Datenbanken, deshalb wird die Kategorie ohne Werkzeugwechsel sichtbar.
Eine ehrliche Einschränkung: ein Kategoriekennzeichen im Artikelstamm bildet ab, wie ein bereits vermarktetes Produkt eingestuft und gemeldet wurde, es ist keine rechtliche Feststellung. Bei einem echten Grenzprodukt oder bei einem noch nicht im Markt befindlichen Produkt ersetzt das Kennzeichen die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde oder des BfArM nicht. Behandeln Sie die Daten als schnelle, belastbare Orientierung für Produkte in der Distribution und als Ausgangspunkt, nicht als Gutachten, für die harten Fälle.
Im rechtlichen Sinn definiert § 2 Abs. 1 AMG das Arzneimittel über zwei Alternativen: ein Stoff, der als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt ist, oder ein Stoff, der physiologische Funktionen pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch beeinflusst oder eine medizinische Diagnose ermöglicht. Eine Alternative genügt.
Ein Präsentationsarzneimittel erfüllt den Tatbestand über den objektiven Eindruck aus Kennzeichnung, Packungsbeilage, Darreichungsform und Bewerbung, unabhängig von der tatsächlichen Wirksamkeit. Ein Funktionsarzneimittel erfüllt ihn über seine objektiven Eigenschaften, konkret über eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung, auch wenn der Hersteller keinerlei Aussage trifft.
Über die bestimmungsgemäße Hauptwirkung. Ein Medizinprodukt erreicht seine Hauptwirkung nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch, sondern typischerweise physikalisch oder mechanisch, solche Mechanismen dürfen die Wirkung aber unterstützen. Beispiel: eine isotonische Nasenspülung wirkt mechanisch und ist Medizinprodukt, ein abschwellendes Nasenspray wirkt pharmakologisch und ist Arzneimittel.
§ 2 Abs. 3a AMG löst den Konflikt: Erzeugnisse, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter eine nach Absatz 3 ausgenommene Kategorie fallen können, sind Arzneimittel. Im Zweifel setzt sich das Arzneimittelrecht durch, etwa bei hochdosierten Vitaminpräparaten.
Nein. Die Zulassungspflicht des § 21 Abs. 1 AMG trifft Fertigarzneimittel nach § 4 Abs. 1 AMG, also im Voraus hergestellte Verbraucherpackungen, industriell zubereitete oder außerhalb von Apotheken gewerblich hergestellte Arzneimittel. Rezepturen für einzelne Patienten und Defekturen bis hundert abgabefertige Packungen täglich nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG sind frei.
Zuständig ist zunächst die Landesbehörde am Sitz des Herstellers oder Vertreibers. Auf Antrag einer Landesbehörde entscheidet das BfArM. Für die Abgrenzung zum Lebensmittel betreiben BfArM und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine gemeinsame Expertenkommission. Nach § 2 Abs. 4 AMG bindet zudem eine erteilte Zulassung die Einstufung.