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August 3, 2026
6 Minuten

Verschreibungspflicht

Verschreibungspflicht bezeichnet die rechtliche Einstufung, nach der ein Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden darf. Geregelt ist sie in §48 AMG und der Arzneimittelverschreibungsverordnung mit Anlage 1. Auf pharmazie.com liegt das Kennzeichen je PZN vor, sodass Fachkreise den Rechtsstatus ohne Abgleich mit der Verordnung lesen können.

Inhaltsverzeichnis
    Kurz gefasst
    • Verschreibungspflichtig bedeutet: Abgabe an Verbraucher nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung, geregelt in §48 AMG und der AMVV.
    • Nach §1 AMVV ist ein Arzneimittel verschreibungspflichtig, wenn es einen in Anlage 1 bestimmten Stoff enthält oder ihm ein solcher zugesetzt ist. Anlage 1 wird laufend geändert.
    • Die Abgabeskala hat drei Stufen: verschreibungspflichtig (§48 AMG), apothekenpflichtig (§43 AMG) und freiverkäuflich (§44 AMG). OTC umfasst die beiden nicht verschreibungspflichtigen Stufen.
    • Jedes Rx-Arzneimittel ist zugleich apothekenpflichtig: §44 Abs. 3 AMG schließt Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht nach §48 unterliegen, von den Ausnahmen aus.
    • Betäubungsmittel und T-Rezept-Wirkstoffe sind eine strengere Teilmenge der Verschreibungspflicht und verlangen zusätzlich ein besonderes Formular.
    • Statusänderungen erfolgen durch Änderung der AMVV-Anlage 1 mit Zustimmung des Bundesrates. Der Sachverständigen-Ausschuss nach §53 Abs. 2 AMG empfiehlt nur, das BMG ist nicht gebunden.

    Verschreibungspflicht bezeichnet die rechtliche Einstufung, nach der ein Arzneimittel an Verbraucher nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden darf. Rechtsgrundlage sind §48 Arzneimittelgesetz (AMG) und die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) mit ihrer Anlage 1.

    Die Einstufung betrifft die Abgabe, nicht die Gefährlichkeit im Abstrakten. Verschreibungspflichtig wird ein Stoff, wenn seine Wirkungen, Dosierung oder Anwendungsweise für eine sichere Selbstmedikation nicht ausreichend bekannt sind oder wenn ärztliche Kontrolle nötig ist, um das Gesundheitsrisiko zu beherrschen. Die Verschreibung ist der Kontrollpunkt: ohne sie darf die Apotheke das Präparat nicht aushändigen.

    Welche Rechtsgrundlage hat die Verschreibungspflicht?

    Ankernorm ist §48 Abs. 1 AMG. Dort heißt es, dass die genannten Arzneimittel „nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung oder einer tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden" dürfen. Erfasst sind insbesondere Arzneimittel mit Stoffen, deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, sowie Stoffe, die durch Rechtsverordnung nach §48 Abs. 2 AMG bestimmt werden.

    Diese Rechtsverordnung ist die AMVV. Nach §1 AMVV sind Arzneimittel verschreibungspflichtig, wenn sie in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind, Zubereitungen aus solchen Stoffen sind oder ihnen solche Stoffe zugesetzt sind. Anlage 1 ist damit die operative Stoffliste, und sie wird laufend geändert, wenn sich der medizinische Kenntnisstand ändert. Die Ermächtigung in §48 Abs. 2 Satz 1 AMG sieht ausdrücklich eine Rechtsverordnung „mit Zustimmung des Bundesrates" vor.

    Wie unterscheiden sich verschreibungspflichtig, apothekenpflichtig und freiverkäuflich?

    Das deutsche Arzneimittelrecht kennt keine einfache Rx/OTC-Zweiteilung, sondern eine dreistufige Abgabeskala. „OTC" ist keine eigene Rechtskategorie, sondern der gesamte nicht verschreibungspflichtige Bereich: die apothekenpflichtige und die freiverkäufliche Stufe zusammen.

    StatusBedeutungRechtsgrundlageAbgabeort
    Verschreibungspflichtig (Rx)Abgabe nur bei Vorliegen einer gültigen Verschreibung§48 AMG, §1 AMVV, Anlage 1Apotheke, gegen Verschreibung
    Apothekenpflichtig (OTC)Keine Verschreibung nötig, Abgabe aber nur in Apotheken mit fachlicher Beratung§43 AMGNur Apotheke
    Freiverkäuflich (OTC)Verkauf auch außerhalb von Apotheken zulässig, etwa im Drogeriehandel§44 AMGApotheke und sonstiger Einzelhandel

    Zwei Grenzlinien sind zu unterscheiden. Die Linie zwischen verschreibungspflichtig und apothekenpflichtig zieht die AMVV über Anlage 1. Die Linie zwischen apothekenpflichtig und freiverkäuflich ergibt sich aus §43 Abs. 1 AMG als Grundregel, wonach Arzneimittel, die nicht nach §44 oder nach der Rechtsverordnung nach §45 Abs. 1 für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, außer in den Fällen des §47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken abgegeben werden dürfen. §44 AMG benennt die Ausnahmen, etwa natürliche und künstliche Heilwässer, Heilerde und Bademoore, Pflanzen und Pflanzenteile, Pflaster sowie Desinfektionsmittel zur äußerlichen Anwendung.

    Jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel ist zugleich apothekenpflichtig und kann nie freiverkäuflich sein. §44 Abs. 3 AMG stellt klar: „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht nach §48 unterliegen oder durch Rechtsverordnung nach §46 vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind."

    Wie ordnen sich Betäubungsmittel und T-Rezept ein?

    Betäubungsmittel und T-Rezept-Arzneimittel bilden eine strengere Teilmenge innerhalb der verschreibungspflichtigen Stufe, keine eigene Skala. Ein Betäubungsmittel nach den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes ist stets verschreibungspflichtig und erfordert zusätzlich das dreiteilige BtM-Rezept nach der BtMVV. Ein T-Rezept-Wirkstoff, also Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid, ist verschreibungspflichtig und erfordert zusätzlich das nummerierte T-Rezept nach §3a AMVV. Beide setzen auf der Verschreibungspflicht auf: sie ergänzen ein besonderes Formular und engere Kontrollen, die Grundeinstufung bleibt dieselbe.

    Wie wird der Status festgelegt und geändert?

    Der Status ist nicht dauerhaft festgeschrieben. Er wird geprüft und kann sich verschieben, am häufigsten von Rx nach OTC, die sogenannte Entlassung aus der Verschreibungspflicht oder OTC-Switch.

    1. Ein pharmazeutisches Unternehmen oder eine Behörde beantragt die Änderung des Verschreibungsstatus eines Stoffes, etwa die Entlassung eines Wirkstoffs aus der Verschreibungspflicht für die Selbstmedikation.
    2. Der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht, verankert in §53 Abs. 2 AMG und angesiedelt beim BfArM, prüft den Antrag und beschließt eine Empfehlung. Er tagt in der Regel zweimal jährlich.
    3. Die Empfehlung ist nicht bindend. Das Bundesministerium für Gesundheit ist an sie nicht gebunden und kann davon abweichen.
    4. Die eigentliche Änderung erfolgt durch Änderung der AMVV, also durch Aufnahme, Einschränkung oder Streichung eines Eintrags in Anlage 1. Die Rechtsverordnung nach §48 Abs. 2 AMG ergeht mit Zustimmung des Bundesrates.

    Ein OTC-Switch erreicht die Praxis also erst, wenn Anlage 1 geändert ist. Da für den ministeriellen Schritt und das Bundesratsverfahren keine bindende Frist besteht, können zwischen Ausschussvotum und Wirksamkeit Monate bis Jahre liegen. Zudem wird eine Entlassung in der Praxis häufig auf eine bestimmte Indikation, Wirkstärke oder Packungsgröße begrenzt statt auf den gesamten Stoff.

    Wie ist die Verschreibungspflicht auf pharmazie.com abgebildet?

    Den rechtlichen Status jedes Artikels einzeln aus §48 AMG und Anlage 1 AMVV abzuleiten, ist genau der manuelle Schritt, den ein Aggregator abnimmt. Auf pharmazie.com ist der Status ein strukturiertes rechtliches Kennzeichen.

    • Feld: Kennzeichen „Verschreibungspflicht" und „Apothekenpflicht" im Rechtsinformationen-Tab der Artikeldetailseite, neben den benachbarten rechtlichen Kennzeichen Betäubungsmittel, T-Rezept, EMA-Zulassung und Medizinprodukt
    • Granularität: je PZN
    • Quelle: ABDA-Artikelstamm (ABDATA Pharma-Daten-Service)
    • Aktualisierung: täglich, mit Quellen- und Datumsstempel auf jeder Detailseite
    • Zugriff: Weboberfläche, REST-API, Datenexport

    Eine faire Einschränkung: das Kennzeichen gibt die aktuelle rechtliche Einstufung eines Artikels je PZN wieder. Es bildet nicht die Begründung dahinter ab, nicht den Wortlaut der Anlage 1 AMVV, nicht die an einen Switch geknüpften Indikations- oder Wirkstärkebegrenzungen und nicht den Stand einer laufenden Ausschussempfehlung. Maßgeblich für das Warum bleiben §48 AMG, die AMVV und die Protokolle des Sachverständigen-Ausschusses beim BfArM.

    Quellen

    Author Image
    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was bedeutet verschreibungspflichtig?
    Was ist der Unterschied zwischen verschreibungspflichtig, apothekenpflichtig und freiverkäuflich?
    Welche Rechtsgrundlage hat die Verschreibungspflicht in Deutschland?
    Ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel auch apothekenpflichtig?
    Wie wird ein Arzneimittel aus der Verschreibungspflicht entlassen (OTC-Switch)?
    Wie verhalten sich Betäubungsmittel und T-Rezept zur Verschreibungspflicht?

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