Kurz gefasstDie zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT) ist diejenige Therapie, deren Nutzen in der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V mit dem Nutzen eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff verglichen wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt sie als Maßstab für den Zusatznutzen fest.
Rechtsgrundlage ist § 35a SGB V in Verbindung mit § 6 der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV). Danach muss die zVT eine nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein. Der G-BA konkretisiert die Bestimmung über seine Verfahrensordnung und orientiert sich an den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin.
Die Festlegung der zVT ist der Angelpunkt des AMNOG-Verfahrens: Sie bestimmt, gegen welchen Komparator der pharmazeutische Unternehmer seinen Zusatznutzen im Dossier belegen muss. Das vom G-BA beauftragte Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) bewertet das Dossier gegen genau diese Vergleichstherapie.
Kurz: Die zVT muss zugelassen oder im Rahmen der GKV erbringbar, evidenzgestützt und Teil des anerkannten Therapiestandards im Anwendungsgebiet sein. Die Verfahrensordnung des G-BA nennt dafür feste Kriterien.
| Kriterium | Anforderung an die zVT |
|---|---|
| Zulassung | Ein Arzneimittel als Vergleichstherapie muss grundsätzlich für das betreffende Anwendungsgebiet zugelassen sein. |
| GKV-Erbringbarkeit | Eine nichtmedikamentöse Behandlung muss im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringbar sein. |
| Bereits belegter Nutzen | Bevorzugt werden Therapien, deren patientenrelevanten Nutzen der G-BA bereits festgestellt hat. |
| Anerkannter Standard | Die zVT soll nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zur zweckmäßigen Therapie im Anwendungsgebiet gehören. |
| Evidenz und Bewährung | Vorzugsweise durch Endpunktstudien gestützt und in der praktischen Anwendung bewährt. |
Kurz: über Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des anerkannten Zusatznutzens. Der Zusatznutzen ist ein Nutzen, der quantitativ oder qualitativ höher ist als der Nutzen der zVT. Erkennt der G-BA einen Zusatznutzen an, stärkt das die Position des Herstellers in der anschließenden Verhandlung des Erstattungsbetrags nach § 130b SGB V. Ohne belegten Zusatznutzen orientiert sich der Betrag regelmäßig an den Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie.
So liegt der Begriff bei pharmazie.com vor
Vertiefende Begriffe: frühe Nutzenbewertung, AMNOG und Erstattungsbetrag.
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Die zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT) ist die etablierte Standardtherapie, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V als Maßstab festlegt. Gegen sie muss der pharmazeutische Unternehmer den Zusatznutzen eines neuen Wirkstoffs belegen. Das Ergebnis bestimmt die therapeutische Einordnung und die spätere Erstattungsbetragsverhandlung maßgeblich.
Die zVT legt ausschließlich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, die zentrale Selbstverwaltungsinstanz im deutschen Gesundheitswesen. Grundlage sind § 35a SGB V, § 6 AM-NutzenV und die Verfahrensordnung des G-BA. Pharmazeutische Unternehmer können die Festlegung vorab in einem Beratungsgespräch mit dem G-BA klären, entscheiden aber nicht selbst.
Maßgeblich ist § 6 AM-NutzenV in Verbindung mit der Verfahrensordnung des G-BA. Ein Arzneimittel als Vergleichstherapie muss für das Anwendungsgebiet zugelassen sein, eine nichtmedikamentöse Behandlung im Rahmen der GKV erbringbar. Bevorzugt werden Therapien mit bereits belegtem patientenrelevantem Nutzen, die zum anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse gehören.
Die zVT ist der Bezugspunkt für Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens. Erkennt der G-BA einen Zusatznutzen an, stärkt das die Verhandlungsposition des Herstellers im anschließenden Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V. Ohne belegten Zusatznutzen orientiert sich der Betrag regelmäßig an den Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie.
Ja. Der G-BA kann die zweckmäßige Vergleichstherapie im Zeitverlauf anpassen, etwa wenn sich der Therapiestandard oder die Studienlage ändert. Für Hersteller kann das erhebliche Folgen haben, weil ein Dossier gegen eine überholte zVT den Zusatznutzen möglicherweise nicht mehr belegt. Eine frühzeitige Abstimmung mindert dieses Risiko.
pharmazie.com legt keine zweckmäßige Vergleichstherapie fest, das bleibt Aufgabe des G-BA. Die Plattform hält den G-BA- und AMNOG-Kontext je Produkt vor, etwa Beschlussbezüge und Zusatznutzen-Einordnung, recherchierbar über Web-App, REST-API und Datenexport. Grundlage der Artikeldaten ist der ABDA-Artikelstamm, angereichert um Preis- und Vertriebsstatus je PZN.