Arzneimitteldaten und Datenbanken
August 3, 2026
7 Minuten

Zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT)

Die zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT) ist die etablierte Standardtherapie, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V als Maßstab festlegt. Gegen sie wird der Zusatznutzen eines neuen Wirkstoffs gemessen. Die zVT prägt Bewertungsergebnis und den anschließend verhandelten Erstattungsbetrag maßgeblich.

Inhaltsverzeichnis
    Kurz gefasst
    • Die zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT) ist der vom G-BA festgelegte Maßstab, gegen den der Zusatznutzen eines neuen Wirkstoffs in der frühen Nutzenbewertung gemessen wird.
    • Rechtsgrundlage sind § 35a SGB V und § 6 AM-NutzenV, konkretisiert durch die Verfahrensordnung des G-BA.
    • Kriterien: Zulassung oder GKV-Erbringbarkeit, bereits belegter patientenrelevanter Nutzen und anerkannter medizinischer Standard im Anwendungsgebiet.
    • Die Festlegung der zVT prägt Dossieranforderungen, Bewertungsergebnis und den verhandelten Erstattungsbetrag maßgeblich.
    • pharmazie.com legt die zVT nicht fest, hält aber G-BA- und AMNOG-Kontext je Produkt vor, abrufbar per Web-App, REST-API und Datenexport.

    Die zweckmäßige Vergleichstherapie (zVT) ist diejenige Therapie, deren Nutzen in der frühen Nutzenbewertung nach § 35a SGB V mit dem Nutzen eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff verglichen wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt sie als Maßstab für den Zusatznutzen fest.

    Rechtsgrundlage ist § 35a SGB V in Verbindung mit § 6 der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV). Danach muss die zVT eine nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein. Der G-BA konkretisiert die Bestimmung über seine Verfahrensordnung und orientiert sich an den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin.

    Die Festlegung der zVT ist der Angelpunkt des AMNOG-Verfahrens: Sie bestimmt, gegen welchen Komparator der pharmazeutische Unternehmer seinen Zusatznutzen im Dossier belegen muss. Das vom G-BA beauftragte Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) bewertet das Dossier gegen genau diese Vergleichstherapie.

    Nach welchen Kriterien bestimmt der G-BA die zweckmäßige Vergleichstherapie?

    Kurz: Die zVT muss zugelassen oder im Rahmen der GKV erbringbar, evidenzgestützt und Teil des anerkannten Therapiestandards im Anwendungsgebiet sein. Die Verfahrensordnung des G-BA nennt dafür feste Kriterien.

    KriteriumAnforderung an die zVT
    ZulassungEin Arzneimittel als Vergleichstherapie muss grundsätzlich für das betreffende Anwendungsgebiet zugelassen sein.
    GKV-ErbringbarkeitEine nichtmedikamentöse Behandlung muss im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringbar sein.
    Bereits belegter NutzenBevorzugt werden Therapien, deren patientenrelevanten Nutzen der G-BA bereits festgestellt hat.
    Anerkannter StandardDie zVT soll nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zur zweckmäßigen Therapie im Anwendungsgebiet gehören.
    Evidenz und BewährungVorzugsweise durch Endpunktstudien gestützt und in der praktischen Anwendung bewährt.

    Wie wirkt die zVT auf den Erstattungsbetrag?

    Kurz: über Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des anerkannten Zusatznutzens. Der Zusatznutzen ist ein Nutzen, der quantitativ oder qualitativ höher ist als der Nutzen der zVT. Erkennt der G-BA einen Zusatznutzen an, stärkt das die Position des Herstellers in der anschließenden Verhandlung des Erstattungsbetrags nach § 130b SGB V. Ohne belegten Zusatznutzen orientiert sich der Betrag regelmäßig an den Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie.

    So liegt der Begriff bei pharmazie.com vor

    • pharmazie.com legt die zVT nicht fest, das ist ausschließlich Aufgabe des G-BA. Die Plattform hält den regulatorischen Kontext je Produkt vor.
    • G-BA- und AMNOG-Bezüge je Wirkstoff und Produkt, etwa Beschlussbezüge und Zusatznutzen-Einordnung, sind recherchierbar.
    • Der Zugriff erfolgt über Web-App, REST-API/Webservice und klassischen Datenexport.
    • Grundlage der Artikeldaten ist der ABDA-Artikelstamm, angereichert um Preis- und Vertriebsstatus je PZN.
    • Der Nutzen liegt in Recherche und Datenintegration des regulatorischen Kontexts, nicht in einer eigenen Nutzenbewertung.

    Vertiefende Begriffe: frühe Nutzenbewertung, AMNOG und Erstattungsbetrag.

    Möchten Sie den G-BA- und AMNOG-Kontext je Produkt strukturiert recherchieren und per REST-API in Ihre Systeme einbinden? Sprechen Sie mit dem Team von pharmazie.com über Zugang, Datenumfang und Anbindung.

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    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was ist die zweckmäßige Vergleichstherapie?
    Wer legt die zweckmäßige Vergleichstherapie fest?
    Nach welchen Kriterien wird die zVT bestimmt?
    Wie beeinflusst die zVT den Erstattungsbetrag?
    Kann der G-BA die zVT nachträglich ändern?
    Welche Rolle spielt pharmazie.com bei der zVT?

    Weitere Begriffe

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