Arzneimitteldaten und Datenbanken
August 3, 2026
8 Minuten

AMNOG

AMNOG (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) steuert seit dem 1. Januar 2011 die Erstattung neuer Wirkstoffe in der GKV. Es koppelt den Erstattungsbetrag an den nachgewiesenen Zusatznutzen gegenüber einer zweckmäßigen Vergleichstherapie. Das Verfahren verläuft zweistufig: frühe Nutzenbewertung durch den G-BA, meist mit dem IQWiG, danach Preisverhandlung nach Paragraf 130b SGB V.

Inhaltsverzeichnis
    Kurz gefasst
    • AMNOG regelt seit dem 1. Januar 2011 die Erstattung neuer Wirkstoffe in der GKV.
    • Der Erstattungsbetrag ist an den Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie gekoppelt.
    • Stufe 1: frühe Nutzenbewertung durch den G-BA, meist mit dem IQWiG (Paragraf 35a SGB V).
    • Stufe 2: Preisverhandlung zum Erstattungsbetrag nach Paragraf 130b SGB V.
    • pharmazie.com hält AMNOG- und Erstattungsdaten je Produkt und liefert sie per REST-API.

    Das AMNOG (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) ist das deutsche Gesetz, das seit dem 1. Januar 2011 die Preisbildung für neue Wirkstoffe regelt. Es verknüpft den Erstattungsbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Zusatznutzen, den ein Präparat gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nachweist.

    Vor dem AMNOG konnten pharmazeutische Unternehmer den Preis eines neu zugelassenen Wirkstoffs im ersten Jahr frei festlegen. Seit 2011 gilt für Präparate mit neuen Wirkstoffen eine verpflichtende frühe Nutzenbewertung nach Paragraf 35a SGB V. Das Ergebnis steuert, welchen Erstattungsbetrag die GKV zahlt.

    Wie läuft das AMNOG-Verfahren ab?

    Das Verfahren ist zweistufig und in der Regel nach zwölf Monaten abgeschlossen. Zuerst bewertet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), meist gemeinsam mit dem IQWiG, den Zusatznutzen. Danach verhandeln GKV-Spitzenverband und Hersteller den Erstattungsbetrag.

    SchrittZuständigFrist
    Dossier-EinreichungPharmazeutischer Unternehmerzum Markteintritt
    Frühe NutzenbewertungG-BA, meist IQWiG3 Monate nach Dossier
    Beschluss zum ZusatznutzenG-BA3 Monate nach Bewertung
    Verhandlung ErstattungsbetragGKV-Spitzenverband und Unternehmerbis 6 Monate nach Beschluss
    Schiedsstelle bei NichteinigungSchiedsstelle3 Monate

    Der verhandelte Erstattungsbetrag nach Paragraf 130b SGB V gilt rückwirkend ab dem siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Wirkstoffs. Das Verfahren dokumentiert der Gemeinsame Bundesausschuss öffentlich.

    Was bedeutet der Zusatznutzen für den Erstattungsbetrag?

    Der Erstattungsbetrag richtet sich nach dem belegten Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Weist ein Wirkstoff einen erheblichen, beträchtlichen oder geringen Zusatznutzen nach, stärkt das die Verhandlungsposition des Unternehmers. Ohne belegten Zusatznutzen orientiert sich der Betrag an vergleichbaren Therapien.

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    • Erstattungsbetrag je Produkt im Market-Access- und Preis-Kontext
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    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was ist AMNOG?
    Wie funktioniert die zweistufige Nutzenbewertung im AMNOG?
    Welche Rolle spielen G-BA und IQWiG?
    Was ist die zweckmäßige Vergleichstherapie?
    Wie entsteht der Erstattungsbetrag nach Paragraf 130b SGB V?
    Welche Fristen gelten im AMNOG-Verfahren?

    Weitere Begriffe

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