Kurz gefasstDas AMNOG (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) ist das deutsche Gesetz, das seit dem 1. Januar 2011 die Preisbildung für neue Wirkstoffe regelt. Es verknüpft den Erstattungsbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Zusatznutzen, den ein Präparat gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nachweist.
Vor dem AMNOG konnten pharmazeutische Unternehmer den Preis eines neu zugelassenen Wirkstoffs im ersten Jahr frei festlegen. Seit 2011 gilt für Präparate mit neuen Wirkstoffen eine verpflichtende frühe Nutzenbewertung nach Paragraf 35a SGB V. Das Ergebnis steuert, welchen Erstattungsbetrag die GKV zahlt.
Das Verfahren ist zweistufig und in der Regel nach zwölf Monaten abgeschlossen. Zuerst bewertet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), meist gemeinsam mit dem IQWiG, den Zusatznutzen. Danach verhandeln GKV-Spitzenverband und Hersteller den Erstattungsbetrag.
| Schritt | Zuständig | Frist |
|---|---|---|
| Dossier-Einreichung | Pharmazeutischer Unternehmer | zum Markteintritt |
| Frühe Nutzenbewertung | G-BA, meist IQWiG | 3 Monate nach Dossier |
| Beschluss zum Zusatznutzen | G-BA | 3 Monate nach Bewertung |
| Verhandlung Erstattungsbetrag | GKV-Spitzenverband und Unternehmer | bis 6 Monate nach Beschluss |
| Schiedsstelle bei Nichteinigung | Schiedsstelle | 3 Monate |
Der verhandelte Erstattungsbetrag nach Paragraf 130b SGB V gilt rückwirkend ab dem siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Wirkstoffs. Das Verfahren dokumentiert der Gemeinsame Bundesausschuss öffentlich.
Der Erstattungsbetrag richtet sich nach dem belegten Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Weist ein Wirkstoff einen erheblichen, beträchtlichen oder geringen Zusatznutzen nach, stärkt das die Verhandlungsposition des Unternehmers. Ohne belegten Zusatznutzen orientiert sich der Betrag an vergleichbaren Therapien.
Verwandte Begriffe vertiefen das Thema: frühe Nutzenbewertung, Erstattungsbetrag und zweckmäßige Vergleichstherapie. Sehen Sie in einer Demo, wie pharmazie.com AMNOG- und Erstattungsdaten je Produkt per API bereitstellt. Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Team.
AMNOG steht für Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz und gilt seit dem 1. Januar 2011. Es koppelt den erstatteten Preis eines neuen Wirkstoffs an den nachgewiesenen Zusatznutzen gegenüber einer zweckmäßigen Vergleichstherapie. Das Verfahren verläuft zweistufig: erst die frühe Nutzenbewertung durch den G-BA, danach die Preisverhandlung zum Erstattungsbetrag nach Paragraf 130b SGB V.
Der pharmazeutische Unternehmer reicht zum Markteintritt ein Dossier ein. In der ersten Stufe bewertet der G-BA, meist mit dem IQWiG, den Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie. In der zweiten Stufe verhandeln GKV-Spitzenverband und Unternehmer den Erstattungsbetrag. Das gesamte Verfahren ist in der Regel nach zwölf Monaten abgeschlossen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) trägt die Verantwortung für die frühe Nutzenbewertung nach Paragraf 35a SGB V und fasst den Beschluss zum Zusatznutzen. Er beauftragt meist das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), das die Herstellerdossiers wissenschaftlich prüft und eine Bewertung als Grundlage für den G-BA-Beschluss erstellt.
Die zweckmäßige Vergleichstherapie ist der etablierte Behandlungsstandard, gegen den der Zusatznutzen eines neuen Wirkstoffs gemessen wird. Der G-BA legt sie für das jeweilige Anwendungsgebiet fest. Erst der Vergleich zeigt, ob ein Präparat die Krankheitsdauer verkürzt, das Überleben verlängert, Nebenwirkungen senkt oder die Lebensqualität verbessert.
Nach dem G-BA-Beschluss verhandeln der GKV-Spitzenverband und der pharmazeutische Unternehmer den Erstattungsbetrag, meist innerhalb von sechs Monaten. Kommt keine Einigung zustande, setzt eine Schiedsstelle den Betrag fest. Der Erstattungsbetrag gilt rückwirkend ab dem siebten Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Wirkstoffs.
Der G-BA hat nach Einreichung des Dossiers drei Monate für die Nutzenbewertung und weitere drei Monate bis zum Beschluss. Die Verhandlung zum Erstattungsbetrag ist spätestens sechs Monate nach dem Beschluss abzuschließen. Scheitert sie, entscheidet die Schiedsstelle binnen drei Monaten. Insgesamt dauert das Verfahren meist rund zwölf Monate.