Kurz gefasstDie frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V ist das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, mit dem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Zusatznutzen eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie feststellt.
Rechtsgrundlage ist § 35a SGB V. Das pharmazeutische Unternehmen reicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ein Dossier ein, das den Zusatznutzen belegen soll. Der G-BA beauftragt in der Regel das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der wissenschaftlichen Dossierbewertung. Nach einem Stellungnahmeverfahren beschließt der G-BA das Ausmaß des Zusatznutzens. Die Bewertung ist die erste Stufe des AMNOG und Grundlage der anschließenden Verhandlungen über den Erstattungsbetrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Hersteller.
Kurz gefasst: Dossier bei Markteintritt, IQWiG-Bewertung innerhalb von drei Monaten, G-BA-Beschluss spätestens sechs Monate nach Markteintritt.
Kurz gefasst: Der G-BA stuft den Zusatznutzen in sechs Ausmaße von erheblich bis geringerer Nutzen ein.
| Kategorie | Bedeutung |
|---|---|
| Erheblicher Zusatznutzen | Nachhaltige, bisher nicht erreichte große Verbesserung, etwa Heilung oder erhebliche Verlängerung der Lebensdauer. |
| Beträchtlicher Zusatznutzen | Deutliche Verbesserung, etwa spürbare Linderung der Erkrankung oder moderate Verlängerung der Lebensdauer. |
| Geringer Zusatznutzen | Moderate, nicht nur geringfügige Verbesserung des therapierelevanten Nutzens. |
| Nicht quantifizierbarer Zusatznutzen | Ein Zusatznutzen liegt vor, die Datenlage lässt jedoch keine Quantifizierung zu. |
| Kein Zusatznutzen | Gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist kein Zusatznutzen belegt. |
| Geringerer Nutzen | Der Nutzen fällt geringer aus als der der Vergleichstherapie. |
Reicht das Unternehmen kein Dossier ein, gilt der Zusatznutzen als nicht belegt.
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Verwandte Begriffe: AMNOG, zweckmäßige Vergleichstherapie und Erstattungsbetrag.
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Die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V ist das Verfahren, mit dem der Gemeinsame Bundesausschuss den Zusatznutzen eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie feststellt. Sie beginnt unmittelbar nach Markteintritt, stützt sich meist auf eine Dossierbewertung des IQWiG und bildet die erste Stufe des AMNOG-Verfahrens.
Zuständig ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als Beschlussgremium. Die wissenschaftliche Dossierbewertung übernimmt in der Regel das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Das pharmazeutische Unternehmen liefert das Dossier, Fachkreise und Verbände können im Stellungnahmeverfahren Einwände einbringen, bevor der G-BA über das Ausmaß des Zusatznutzens beschließt.
Der Zusatznutzen beschreibt den medizinischen Mehrwert eines neuen Wirkstoffs gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie, etwa längere Lebensdauer, weniger Symptome oder geringere Nebenwirkungen. Der G-BA stuft ihn in sechs Ausmaße ein, von erheblich über beträchtlich und gering bis nicht quantifizierbar, kein Zusatznutzen und geringerer Nutzen. Ohne Dossier gilt der Zusatznutzen als nicht belegt.
Das pharmazeutische Unternehmen reicht das Dossier zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ein. Das IQWiG bewertet es innerhalb von drei Monaten und veröffentlicht die Bewertung. Nach dem Stellungnahmeverfahren beschließt der G-BA innerhalb von drei weiteren Monaten, sodass der Beschluss spätestens sechs Monate nach Markteintritt vorliegt und Teil der Arzneimittel-Richtlinie wird.
Die frühe Nutzenbewertung ist die erste Stufe des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG). Der Beschluss des G-BA über das Ausmaß des Zusatznutzens bildet die Grundlage für die anschließenden Verhandlungen über den Erstattungsbetrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Hersteller. Ohne belegten Zusatznutzen erfolgt die Erstattung in der Regel auf Niveau der zweckmäßigen Vergleichstherapie.
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