Arzneimitteldaten und Datenbanken
August 3, 2026
7 Minuten

Frühe Nutzenbewertung (§ 35a SGB V)

Die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V bewertet Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen unmittelbar nach Markteintritt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) stellt, meist gestützt auf eine Dossierbewertung des IQWiG, den Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie fest. Sie bildet die erste Stufe des AMNOG-Verfahrens und ist Grundlage der anschließenden Preisverhandlungen.

Inhaltsverzeichnis
    Kurz gefasst
    • Die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V prüft Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen unmittelbar nach Markteintritt.
    • Der G-BA stellt den Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie fest, meist auf Basis einer IQWiG-Dossierbewertung.
    • Der Beschluss folgt spätestens sechs Monate nach Markteintritt und unterscheidet sechs Ausmaße des Zusatznutzens.
    • Die Bewertung ist die erste Stufe des AMNOG und Grundlage der Verhandlung über den Erstattungsbetrag.
    • pharmazie.com hält G-BA-Beschluss-, Zusatznutzen- und AMNOG-Status je Produkt und liefert diese per REST-API und Datenexport.

    Die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V ist das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren, mit dem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Zusatznutzen eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie feststellt.

    Rechtsgrundlage ist § 35a SGB V. Das pharmazeutische Unternehmen reicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ein Dossier ein, das den Zusatznutzen belegen soll. Der G-BA beauftragt in der Regel das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der wissenschaftlichen Dossierbewertung. Nach einem Stellungnahmeverfahren beschließt der G-BA das Ausmaß des Zusatznutzens. Die Bewertung ist die erste Stufe des AMNOG und Grundlage der anschließenden Verhandlungen über den Erstattungsbetrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Hersteller.

    Wie läuft das Verfahren nach § 35a SGB V ab?

    Kurz gefasst: Dossier bei Markteintritt, IQWiG-Bewertung innerhalb von drei Monaten, G-BA-Beschluss spätestens sechs Monate nach Markteintritt.

    1. Das Unternehmen reicht das Dossier zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ein.
    2. Das IQWiG bewertet das Dossier innerhalb von drei Monaten und veröffentlicht die Bewertung.
    3. Im Stellungnahmeverfahren bringen Fachkreise und Verbände Einwände ein.
    4. Der G-BA beschließt innerhalb von sechs Monaten nach Markteintritt über das Ausmaß des Zusatznutzens.
    5. Der Beschluss wird Teil der Arzneimittel-Richtlinie und bildet die Grundlage der Preisverhandlungen.

    Welche Kategorien des Zusatznutzens unterscheidet der G-BA?

    Kurz gefasst: Der G-BA stuft den Zusatznutzen in sechs Ausmaße von erheblich bis geringerer Nutzen ein.

    KategorieBedeutung
    Erheblicher ZusatznutzenNachhaltige, bisher nicht erreichte große Verbesserung, etwa Heilung oder erhebliche Verlängerung der Lebensdauer.
    Beträchtlicher ZusatznutzenDeutliche Verbesserung, etwa spürbare Linderung der Erkrankung oder moderate Verlängerung der Lebensdauer.
    Geringer ZusatznutzenModerate, nicht nur geringfügige Verbesserung des therapierelevanten Nutzens.
    Nicht quantifizierbarer ZusatznutzenEin Zusatznutzen liegt vor, die Datenlage lässt jedoch keine Quantifizierung zu.
    Kein ZusatznutzenGegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist kein Zusatznutzen belegt.
    Geringerer NutzenDer Nutzen fällt geringer aus als der der Vergleichstherapie.

    Reicht das Unternehmen kein Dossier ein, gilt der Zusatznutzen als nicht belegt.

    Datensteckbrief: Nutzenbewertung in pharmazie.com

    In pharmazie.com sind die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung produktbezogen recherchierbar und maschinell abrufbar:

    • G-BA-Beschluss: Zusatznutzen-Status je Wirkstoff und Anwendungsgebiet, verknüpft mit dem Arzneimittel.
    • AMNOG-Status: Einordnung des Produkts im Verfahren mit Verweis auf die zugrunde liegende Bewertung.
    • Artikelstamm: Enthalten ist der ABDA-Artikelstamm zur eindeutigen Identifikation über die PZN.
    • Auslieferung: Zugriff per REST-API und strukturiertem Datenexport zur Integration in eigene Systeme.

    Verwandte Begriffe: AMNOG, zweckmäßige Vergleichstherapie und Erstattungsbetrag.

    Möchten Sie den Zusatznutzen- und AMNOG-Status je Produkt strukturiert in Ihre Systeme übernehmen? Sprechen Sie mit uns über einen Zugang zu pharmazie.com.

    Quellen

    Author Image
    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was ist die frühe Nutzenbewertung?
    Wer führt die frühe Nutzenbewertung durch?
    Was ist der Zusatznutzen?
    Welche Fristen gelten im Verfahren?
    Wie hängt die Nutzenbewertung mit dem AMNOG zusammen?
    Wie unterstützt pharmazie.com bei der Nutzenbewertung?

    Weitere Begriffe

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