Kurz gefasstPharmagroßhandel bezeichnet die Handelsstufe zwischen pharmazeutischem Hersteller und Apotheke. Der Großhändler beschafft, lagert und liefert Arzneimittel und bündelt so das Sortiment vieler Hersteller zu einer belieferbaren Quelle für die Apotheke.
Der Betrieb ist erlaubnispflichtig. Nach Paragraf 52a AMG bedarf einer Erlaubnis, wer Großhandel mit Arzneimitteln betreibt. Die zuständige Landesbehörde erteilt sie, wenn geeignete Räume, qualifiziertes Personal und eine verantwortliche Person vorhanden sind. Auf europäischer Ebene konkretisieren die EU-Leitlinien zur Guten Vertriebspraxis (GDP, 2013/C 343/01) die Anforderungen an Beschaffung, Lagerung und lückenlose Rückverfolgbarkeit.
Für einen Teil der Branche gilt eine gesetzliche Versorgungspflicht. Vollversorgende Großhändler, die ein vollständiges, herstellerneutrales Sortiment apothekenpflichtiger Arzneimittel führen, müssen nach Paragraf 52b AMG die bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung der mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken sicherstellen. Das Gesetz verlangt unter anderem eine Bevorratung von durchschnittlich zwei Wochen, für versorgungsrelevante Arzneimittel vier Wochen. Diese Pflicht trifft ausdrücklich nur den vollversorgenden Großhandel, nicht den spezialisierten Kurz- oder Spezialgroßhandel.
Der Vollsortimenter führt das komplette apothekenpflichtige Sortiment und trägt die Versorgungspflicht, der Kurz- oder Spezialgroßhandel bedient bewusst nur einen Ausschnitt.
| Merkmal | Vollsortimenter (vollversorgend) | Kurz- oder Spezialgroßhandel |
|---|---|---|
| Sortiment | Vollständiges, herstellerneutrales Sortiment apothekenpflichtiger Arzneimittel | Bewusst begrenzter Ausschnitt, etwa Hochpreiser, Impfstoffe oder einzelne Therapiegebiete |
| Versorgungspflicht (Paragraf 52b AMG) | Ja, bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung | Nein |
| Bevorratung | Mindestens zwei Wochen Durchschnittsbedarf, vier Wochen bei versorgungsrelevanten Arzneimitteln | Keine gesetzliche Vorgabe |
| Erlaubnis (Paragraf 52a AMG) | Erforderlich | Erforderlich |
Die Erlaubnis nach Paragraf 52a AMG braucht jeder Großhandel gleichermaßen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Versorgungspflicht: Sie ist der Preis für das Vollsortiment und der Grund, warum ein Vollsortimenter tages- und flächendeckend liefern kann, während ein Spezialgroßhandel auf ausgewählte Produkte fokussiert.
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Der Pharmagroßhandel ist die Handelsstufe zwischen pharmazeutischem Hersteller und Apotheke. Er beschafft Arzneimittel, lagert sie und liefert sie an Apotheken aus. Damit bündelt er das Sortiment vieler Hersteller zu einer belieferbaren Quelle. Wer ihn betreibt, benötigt eine Großhandelserlaubnis nach Paragraf 52a des Arzneimittelgesetzes.
Wer Großhandel mit Arzneimitteln betreibt, bedarf nach Paragraf 52a AMG einer Erlaubnis. Die zuständige Landesbehörde erteilt sie, wenn geeignete Räume, qualifiziertes Personal und eine verantwortliche Person vorhanden sind. Auf EU-Ebene konkretisieren die Leitlinien zur Guten Vertriebspraxis (GDP) die Anforderungen an Beschaffung, Lagerung und Rückverfolgbarkeit der Arzneimittel.
Die Versorgungspflicht verpflichtet vollversorgende Großhändler, die mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken bedarfsgerecht und kontinuierlich zu beliefern. Nach Paragraf 52b AMG müssen sie ein vollständiges, herstellerneutrales Sortiment führen und durchschnittlich zwei Wochen Bedarf bevorraten, bei versorgungsrelevanten Arzneimitteln vier Wochen. Der Kurz- und Spezialgroßhandel unterliegt dieser Pflicht nicht.
Ein Vollsortimenter führt das komplette herstellerneutrale Sortiment apothekenpflichtiger Arzneimittel und trägt die Versorgungspflicht nach Paragraf 52b AMG. Der Kurz- oder Spezialgroßhandel bedient bewusst nur einen Ausschnitt, etwa Hochpreiser oder Impfstoffe, und unterliegt keiner Versorgungspflicht. Eine Großhandelserlaubnis nach Paragraf 52a AMG benötigen jedoch beide gleichermaßen.
Ja. Neben dem deutschen Arzneimittelgesetz gelten die EU-Leitlinien zur Guten Vertriebspraxis (GDP, 2013/C 343/01). Sie definieren den Großhandel als Beschaffen, Lagern, Liefern und Ausführen von Arzneimitteln, ausgenommen die Abgabe an die Öffentlichkeit. Verlangt werden ein Qualitätssystem, geeignete Räume, eine verantwortliche Person und eine lückenlose, mindestens fünf Jahre aufbewahrte Dokumentation.
pharmazie.com führt den ABDA-Artikelstamm mit über 25 Fachdatenbanken in einer Suche zusammen und stellt die Daten je PZN bereit: Artikelstammdaten, Preise und Preisstände, Vertriebsstatus sowie tagesaktuelle Lieferengpassdaten mit Alternativen. Über REST-API und Datenexport lassen sich Beschaffung, Sortimentspflege und Lieferfähigkeitsprüfung anbinden, sodass sich vor jeder Bestellung die Lieferbarkeit einer Packung prüfen lässt.