Kurz gefasstImportquote ist die verbreitete, aber ungenaue Bezeichnung für die Importförderung nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 SGB V. Sie steuert Apotheken zur Abgabe preisgünstiger importierter Arzneimittel, damit die gesetzliche Krankenversicherung bei patentgeschützten Präparaten Einsparungen erzielt.
Der Begriff Quote führt in die Irre. Eine feste prozentuale Abgabemenge, die jede Apotheke erfüllen müsste, gibt es in der heutigen Fassung nicht. Maßgeblich ist ein gestaffelter Preisabstand zwischen dem Import und seinem Bezugsarzneimittel, ergänzt um die Vorgaben des Rahmenvertrags nach § 129 SGB V. Rechtsstand dieses Eintrags: 19. Juli 2026.
Der Import muss das Bezugsarzneimittel um einen gestaffelten Mindestabstand unterschreiten, nicht mehr um eine pauschale Marke.
Die frühere pauschale Regel, nach der ein Import 15 Prozent oder 15 Euro je Packung günstiger sein musste, wurde durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz in eine dreistufige Staffel überführt. Diese Staffelung ist heute in § 129 Absatz 1 Nummer 2 SGB V verankert.
| Abgabepreis des Bezugsarzneimittels | Erforderlicher Preisabstand des Imports |
|---|---|
| bis 100 Euro | mindestens 15 Prozent günstiger |
| über 100 bis 300 Euro | mindestens 15 Euro günstiger |
| über 300 Euro | mindestens 5 Prozent günstiger |
Von der Abgabepflicht ausgenommen sind biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung. Ein Import und sein Bezugsarzneimittel tragen jeweils eine eigene PZN, der Preisbezug läuft über diese Kennung, nicht über den Handelsnamen. Zur Abgrenzung der Import-Typen siehe Reimport und Parallelimport.
Nein. Das ALBVVG von 2023 ließ die Importförderklausel selbst unberührt und ergänzte die Austauschregeln bei Nichtverfügbarkeit.
Das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen erweiterte die Substitutionsspielräume der Apotheken. Für importierte Arzneimittel und ihre Bezugsarzneimittel gelten die Austauschregeln entsprechend. Besteht für das Bezugsarzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 SGB V, hat deren Umsetzung Vorrang vor der reinen Importabgabe. Details zu dieser Konstellation im Eintrag Rabattvertrag.
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Eine ehrliche Grenze: Diese Felder kennzeichnen die Import-Beziehung und den Preisbezug je PZN. Ob ein konkreter Import den gestaffelten Abstand aktuell erfüllt und lieferbar ist, klären Sie gegen tagesaktuelle Preis- und Verfügbarkeitsdaten.
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Importquote ist der umgangssprachliche Name für die Importförderung nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 SGB V. Sie verpflichtet Apotheken, preisgünstige importierte Arzneimittel bevorzugt abzugeben, damit die gesetzliche Krankenversicherung spart. Eine feste prozentuale Abgabequote je Apotheke besteht heute nicht, maßgeblich ist ein gestaffelter Preisabstand zum Bezugsarzneimittel.
Nein, eine feste prozentuale Quote je Apotheke ist nicht mehr die geltende Mechanik. Die frühere pauschale Regel von 15 Prozent oder 15 Euro je Packung wurde durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz ersetzt. Heute gilt ein gestaffelter Preisabstandstest zwischen Import und Bezugsarzneimittel, ergänzt um die Vorgaben des Rahmenvertrags nach § 129 SGB V.
Der Import muss das Bezugsarzneimittel um einen gestaffelten Betrag unterschreiten: bis 100 Euro mindestens 15 Prozent, über 100 bis 300 Euro mindestens 15 Euro, über 300 Euro mindestens 5 Prozent. Diese Staffel steht in § 129 Absatz 1 Nummer 2 SGB V. Ausgenommen sind biotechnologisch hergestellte und parenteral angewendete antineoplastische Arzneimittel.
Das ALBVVG von 2023 hat die Importförderklausel selbst nicht verändert. Es ergänzte die Regeln zum Austausch bei Nichtverfügbarkeit und stellte klar, dass diese bei importierten Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln entsprechend gelten. Besteht ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V, hat dessen Umsetzung Vorrang vor der reinen Importabgabe.
Beide sind Import-Arzneimittel mit eigener PZN, die als preisgünstige Quelle desselben Präparats dienen. Der Unterschied liegt in der Herkunft: Ein Reimport wurde ursprünglich für den deutschen Markt hergestellt, exportiert und zurückgeführt. Ein Parallelimport stammt aus einem anderen EU- oder EWR-Markt, in dem er zuerst in Verkehr gebracht wurde.
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