Kurz gefasstReimport bezeichnet ein Arzneimittel, das ursprünglich für den deutschen Markt hergestellt, ins Ausland exportiert und anschließend von einem Händler nach Deutschland zurückgeführt und hier erneut in Verkehr gebracht wird, in der Regel unter einer eigenen Pharmazentralnummer.
Der Weg ist also zweistufig: Ein Produkt verlässt Deutschland als Export, wird in einem anderen Markt gehandelt und kommt von dort zurück. Wirtschaftlicher Treiber sind die unterschiedlichen Arzneimittelpreise zwischen den Ländern. Ein Reimporteur kauft dort ein, wo das identische Präparat günstiger ist, und bietet es in Deutschland unterhalb des Originalpreises an. Möglich wird das durch den freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt (Art. 34 AEUV).
Kurz: Die drei unterscheiden sich in Herkunft und Rechtsgrundlage. Ein Reimport war ursprünglich für Deutschland bestimmt und kehrt nach einem Export zurück. Ein Parallelimport stammt aus einem anderen EWR-Staat, in dem das Arzneimittel zuerst in Verkehr gebracht wurde. Ein Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG ist patientenbezogen und betrifft ein in Deutschland nicht zugelassenes Arzneimittel.
| Typ | Herkunft | Zweck und Umfang | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Reimport | Ursprünglich für den deutschen Markt hergestellt, exportiert, dann zurückgeführt | Gewerblicher Vertrieb, eigene PZN | Vereinfachtes Zulassungsverfahren beim BfArM |
| Parallelimport | Aus einem anderen EU- oder EWR-Staat bezogen, in dem es zuerst in Verkehr gebracht wurde | Gewerblicher Vertrieb, eigene PZN | Vereinfachtes Zulassungsverfahren beim BfArM |
| Einzelimport | In Deutschland nicht zugelassen, im Ausland rechtmäßig im Verkehr | Patientenbezogen, geringe Menge, auf Verschreibung | § 73 Abs. 3 AMG, nur wenn kein vergleichbares Arzneimittel verfügbar |
Die ersten beiden sind gewerbliche Importwege für dasselbe, in Deutschland zugelassene Präparat, sie liefern lediglich eine günstigere Bezugsquelle. Der Parallelimport grenzt sich vom Reimport allein durch die Herkunft ab: Ware aus einem anderen EWR-Staat statt aus einem deutschen Export. Der Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG ist etwas anderes, er verschafft einem einzelnen Patienten Zugang zu einem hierzulande nicht zugelassenen Arzneimittel, in geringer Menge und auf Verschreibung, wenn kein wirkstoffidentisches und in der Wirkstärke vergleichbares Präparat im Inland zur Verfügung steht (§ 73 AMG). Reimport und Parallelimport drehen sich um den Preis, der Einzelimport um die Versorgung.
Ein Reimport ist datentechnisch ein eigener Artikel, nicht derselbe Datensatz wie die deutsche Originalpackung, obwohl dasselbe Arzneimittel darin steckt. Der Reimporteur passt Sprache, Packungsgröße und Sicherheitsmerkmale an die deutschen Vorgaben an und bringt die Packung unter einer eigenen Pharmazentralnummer in Verkehr. Für die Praxis folgen daraus zwei Konsequenzen.
Erstens der Preis. Die Importförderung nach § 129 Abs. 1 SGB V bevorzugt weiterhin die günstigere importierte Packung, allerdings über einen gestaffelten Preisabstand: mindestens 15 Prozent günstiger bis 100 Euro, mindestens 15 Euro günstiger zwischen 100 und 300 Euro und mindestens 5 Prozent günstiger über 300 Euro (§ 129 SGB V). Wie diese Vorgabe rechnerisch als Importquote abgebildet wird, hängt an genau diesem Preisabstand je Packung.
Zweitens die Kennung. Wer Reimporte erkennen oder aus einer Liste ausschließen will, folgt den Identifikatoren, nicht dem Handelsnamen. Ein Reimport verweist im Artikelstamm auf die PZN der Originalpackung und ist über eine Importgruppennummer mit verwandten Importen verknüpft. Der Handelsname allein ist unzuverlässig, weil Reimport und Original oft nahezu gleich heißen.
pharmazie.com kennzeichnet Reimport- und Importartikel im Artikelstamm und führt den Preisbezug je Pharmazentralnummer, sodass Sie von einer Originalpackung zu ihren Reimporten und zurück navigieren, statt aus dem Handelsnamen zu raten. Das adressiert vor allem Importeure und Großhandel, die Importbeziehungen datenseitig auswerten.
Ehrlich gesagt beschreiben diese Felder die Kennzeichnung und die Identifikatorbeziehung zwischen Reimport und Original, keine Abdeckungsgarantie und keine Beschaffungsempfehlung. Ob ein bestimmter Reimport aktuell der günstigste oder lieferbar ist, ist eine separate, schnelllebige Frage, die Sie gegen die tagesaktuellen Preis- und Verfügbarkeitsdaten klären.
Testzugang anfordern und Reimportbeziehungen je PZN im Artikelstamm prüfen.
Ein Reimport ist ein Arzneimittel, das ursprünglich für den deutschen Markt hergestellt, ins Ausland exportiert und anschließend von einem Händler nach Deutschland zurückgeführt und hier erneut vertrieben wird. Der Reimporteur bezieht die Ware dort, wo sie günstiger ist, passt Packung und Kennzeichnung an deutsche Vorgaben an und bringt sie unter einer eigenen Pharmazentralnummer in Verkehr.
Der Unterschied liegt in der Herkunft. Ein Reimport wurde ursprünglich für den deutschen Markt hergestellt, exportiert und dann nach Deutschland zurückgeführt. Ein Parallelimport stammt aus einem anderen EU- oder EWR-Staat, in dem das Arzneimittel zuerst in Verkehr gebracht wurde. Beide sind dasselbe Präparat, das ein Importeur unter eigener Pharmazentralnummer vertreibt.
Ein Einzelimport ist die Beschaffung eines in Deutschland nicht zugelassenen, im Ausland aber rechtmäßig im Verkehr befindlichen Arzneimittels. Nach § 73 Abs. 3 AMG darf eine Apotheke es auf Bestellung einzelner Personen in geringer Menge beschaffen, nur wenn kein wirkstoffidentisches und in der Wirkstärke vergleichbares Arzneimittel im Inland verfügbar ist.
Ein Reimport ist eine eigenständige Packung, die ein anderes Unternehmen in Verkehr bringt, deshalb erhält er eine eigene Pharmazentralnummer, getrennt von der PZN der deutschen Originalpackung. Im Artikelstamm verweist der Reimport zusätzlich auf die PZN der Originalpackung und ist über eine Importgruppennummer mit verwandten Importen verknüpft.
Ja, die Importförderung nach § 129 Abs. 1 SGB V bevorzugt weiterhin die günstigere importierte Packung, allerdings über einen gestaffelten Preisabstand. Der Import muss bis 100 Euro mindestens 15 Prozent günstiger sein, zwischen 100 und 300 Euro mindestens 15 Euro und über 300 Euro mindestens 5 Prozent.
Sie folgen den Identifikatoren, nicht dem Handelsnamen. Im Artikelstamm verweist jeder Reimport auf die PZN der Originalpackung und teilt mit verwandten Importen eine Importgruppennummer. Über diese Felder lässt sich eine PZN als Reimport eines bestimmten Originals erkennen und die gesamte Importgruppe aus einer Liste ein- oder ausschließen.