Arzneimitteldaten und Datenbanken
August 3, 2026
7 Minuten

Herstellerabschlag (§ 130a SGB V)

Der Herstellerabschlag ist der gesetzliche Zwangsrabatt, den pharmazeutische Unternehmer der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 130a SGB V auf erstattungsfähige Arzneimittel gewähren müssen. Die Apotheke zieht ihn bei der Abrechnung ab, der Hersteller erstattet ihn. Es gibt mehrere Ausprägungen, vom allgemeinen Abschlag über den Generikaabschlag bis zum Preismoratorium.

Inhaltsverzeichnis
    Kurz gefasst
    • Der Herstellerabschlag ist der gesetzliche Zwangsrabatt der pharmazeutischen Unternehmer an die gesetzliche Krankenversicherung nach § 130a SGB V.
    • Die Apotheke zieht ihn bei der Kassenabrechnung ab, der pharmazeutische Unternehmer erstattet ihn der Apotheke.
    • Allgemeiner Abschlag: 7 Prozent nach Absatz 1, reduziert auf 6 Prozent bei patentfreien, wirkstoffgleichen Arzneimitteln.
    • Generikaabschlag: 10 Prozent nach Absatz 3b, Preismoratorium nach Absatz 3a befristet bis 31. Dezember 2026.
    • pharmazie.com führt die Abschlags- und Rabattkennzeichen je PZN, abrufbar per REST-API und Datenexport, soweit erfasst.

    Der Herstellerabschlag ist der gesetzliche Zwangsrabatt, den pharmazeutische Unternehmer der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 130a SGB V auf ihre erstattungsfähigen Arzneimittel gewähren müssen. Die Apotheke zieht ihn bei der Abrechnung mit der Krankenkasse ab, der pharmazeutische Unternehmer erstattet ihn der Apotheke.

    Rechtsgrundlage ist § 130a SGB V. Der Abschlag mindert nicht den Apothekenverkaufspreis, sondern wirkt auf der Erstattungsebene zwischen Krankenkasse, Apotheke und Hersteller. Die Apotheke behält den Betrag bei der Abrechnung ein und gibt die Ersparnis an die Kasse weiter, der pharmazeutische Unternehmer erstattet ihn anschließend der Apotheke. Anders als ein Rabattvertrag, der individuell zwischen Kasse und Unternehmer ausgehandelt wird, gilt der Herstellerabschlag kraft Gesetzes für alle betroffenen Arzneimittel.

    Welche Abschlagsarten kennt § 130a SGB V?

    Kurz: der allgemeine Abschlag nach Absatz 1, der Generikaabschlag nach Absatz 3b und das Preismoratorium nach Absatz 3a. Die folgende Tabelle ordnet die wichtigsten Ausprägungen den Absätzen zu.

    AusprägungRechtsgrundlageHöhe oder MechanismusAnwendung
    Allgemeiner Herstellerabschlag§ 130a Abs. 17 Prozent des Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuererstattungsfähige Arzneimittel ohne Festbetrag
    Reduzierter Abschlag§ 130a Abs. 16 Prozent statt 7 Prozentpatentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel
    Generikaabschlag§ 130a Abs. 3b10 Prozent des Herstellerabgabepreises, zusätzlich zum Abschlag nach Abs. 1patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel
    Preismoratorium§ 130a Abs. 3aAbschlag in Höhe der Preiserhöhung gegenüber dem Stand 1. August 2009befristet bis 31. Dezember 2026, seit 2018 jährliche Anpassung an den Verbraucherpreisindex

    Neben diesen dauerhaften Ausprägungen gab es befristete Erhöhungen: Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 galt ein erhöhter allgemeiner Abschlag von 12 Prozent auf Grundlage des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes. Dieser Zeitraum ist abgelaufen, maßgeblich ist wieder der Satz von 7 Prozent nach Absatz 1.

    Wie wird der Herstellerabschlag abgerechnet?

    Kurz: die Apotheke zieht ihn bei der Kassenabrechnung ab, der pharmazeutische Unternehmer erstattet ihn der Apotheke. Für ein einzelnes Arzneimittel hängt die tatsächliche Abschlagshöhe davon ab, ob es sich um ein patentgeschütztes Präparat oder um ein Generikum handelt und ob ein Festbetrag oder eine Preiserhöhung nach dem Moratorium greift. Fehlerhafte Abschlagskennzeichen führen in der Praxis zu Retaxationen, weshalb ein korrekter Datenstand je PZN für Apotheke und Hersteller gleichermaßen wichtig ist.

    Datensteckbrief Herstellerabschlag

    • Rechtsgrundlage: § 130a SGB V
    • Allgemeiner Abschlag: 7 Prozent des Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer (Abs. 1)
    • Reduzierter Satz: 6 Prozent für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel (Abs. 1)
    • Generikaabschlag: 10 Prozent, zusätzlich zum Abschlag nach Abs. 1 (Abs. 3b, seit 1. April 2006)
    • Preismoratorium: Abschlag in Höhe der Preiserhöhung gegenüber dem 1. August 2009, befristet bis 31. Dezember 2026 (Abs. 3a)
    • Erstattungsweg: Einbehalt durch die Apotheke, Erstattung durch den pharmazeutischen Unternehmer

    So liegt der Begriff bei pharmazie.com vor

    • pharmazie.com führt die Abschlags- und Rabattkennzeichen je PZN im Preis- und Market-Access-Kontext, soweit in den Quelldaten erfasst.
    • Als Datenbasis ist der ABDA-Artikelstamm enthalten, angereichert um Preis- und Vertriebsstatus je PZN.
    • Der Zugriff erfolgt über Web-App, REST-API und strukturierten Datenexport.
    • Der Nutzen liegt in Recherche und Datenintegration je PZN, nicht in einer eigenen Berechnung von Abdeckungsquoten.

    Verwandte Begriffe vertiefen das Thema: Apothekenverkaufspreis, Rabattvertrag und Generikum.

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    Author Image
    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was ist der Herstellerabschlag?
    Wie hoch ist der Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 1 SGB V?
    Was ist der Generikaabschlag nach § 130a Abs. 3b SGB V?
    Was ist das Preismoratorium nach § 130a Abs. 3a SGB V?
    Wer erstattet den Herstellerabschlag?
    Wie unterstützt pharmazie.com bei Herstellerabschlägen?

    Weitere Begriffe

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