Kurz gefasstDer Herstellerabschlag ist der gesetzliche Zwangsrabatt, den pharmazeutische Unternehmer der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 130a SGB V auf ihre erstattungsfähigen Arzneimittel gewähren müssen. Die Apotheke zieht ihn bei der Abrechnung mit der Krankenkasse ab, der pharmazeutische Unternehmer erstattet ihn der Apotheke.
Rechtsgrundlage ist § 130a SGB V. Der Abschlag mindert nicht den Apothekenverkaufspreis, sondern wirkt auf der Erstattungsebene zwischen Krankenkasse, Apotheke und Hersteller. Die Apotheke behält den Betrag bei der Abrechnung ein und gibt die Ersparnis an die Kasse weiter, der pharmazeutische Unternehmer erstattet ihn anschließend der Apotheke. Anders als ein Rabattvertrag, der individuell zwischen Kasse und Unternehmer ausgehandelt wird, gilt der Herstellerabschlag kraft Gesetzes für alle betroffenen Arzneimittel.
Kurz: der allgemeine Abschlag nach Absatz 1, der Generikaabschlag nach Absatz 3b und das Preismoratorium nach Absatz 3a. Die folgende Tabelle ordnet die wichtigsten Ausprägungen den Absätzen zu.
| Ausprägung | Rechtsgrundlage | Höhe oder Mechanismus | Anwendung |
|---|---|---|---|
| Allgemeiner Herstellerabschlag | § 130a Abs. 1 | 7 Prozent des Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer | erstattungsfähige Arzneimittel ohne Festbetrag |
| Reduzierter Abschlag | § 130a Abs. 1 | 6 Prozent statt 7 Prozent | patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel |
| Generikaabschlag | § 130a Abs. 3b | 10 Prozent des Herstellerabgabepreises, zusätzlich zum Abschlag nach Abs. 1 | patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel |
| Preismoratorium | § 130a Abs. 3a | Abschlag in Höhe der Preiserhöhung gegenüber dem Stand 1. August 2009 | befristet bis 31. Dezember 2026, seit 2018 jährliche Anpassung an den Verbraucherpreisindex |
Neben diesen dauerhaften Ausprägungen gab es befristete Erhöhungen: Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 galt ein erhöhter allgemeiner Abschlag von 12 Prozent auf Grundlage des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes. Dieser Zeitraum ist abgelaufen, maßgeblich ist wieder der Satz von 7 Prozent nach Absatz 1.
Kurz: die Apotheke zieht ihn bei der Kassenabrechnung ab, der pharmazeutische Unternehmer erstattet ihn der Apotheke. Für ein einzelnes Arzneimittel hängt die tatsächliche Abschlagshöhe davon ab, ob es sich um ein patentgeschütztes Präparat oder um ein Generikum handelt und ob ein Festbetrag oder eine Preiserhöhung nach dem Moratorium greift. Fehlerhafte Abschlagskennzeichen führen in der Praxis zu Retaxationen, weshalb ein korrekter Datenstand je PZN für Apotheke und Hersteller gleichermaßen wichtig ist.
Datensteckbrief Herstellerabschlag
So liegt der Begriff bei pharmazie.com vor
Verwandte Begriffe vertiefen das Thema: Apothekenverkaufspreis, Rabattvertrag und Generikum.
Möchten Sie die Abschlags- und Rabattkennzeichen je PZN strukturiert recherchieren und per REST-API in Ihre Preis- und Erstattungsprozesse einbinden? Sprechen Sie mit dem Team von pharmazie.com über Zugang, Datenumfang und Anbindung.
Der Herstellerabschlag ist der gesetzliche Zwangsrabatt, den pharmazeutische Unternehmer der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 130a SGB V auf erstattungsfähige Arzneimittel gewähren müssen. Die Apotheke zieht ihn bei der Abrechnung mit der Krankenkasse ab, der pharmazeutische Unternehmer erstattet ihn der Apotheke. Der Abschlag gilt kraft Gesetzes und ist nicht individuell verhandelbar.
Der allgemeine Herstellerabschlag nach § 130a Absatz 1 SGB V beträgt 7 Prozent des Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer und gilt für erstattungsfähige Arzneimittel ohne Festbetrag. Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel reduziert sich dieser Satz auf 6 Prozent, weil hier zusätzlich der Generikaabschlag nach Absatz 3b greift.
Der Generikaabschlag nach § 130a Absatz 3b SGB V beträgt 10 Prozent des Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer und gilt für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel zusätzlich zum Abschlag nach Absatz 1. Arzneimittel, deren Preis deutlich unter dem Festbetrag liegt, können von diesem Abschlag befreit sein. Der Abschlag besteht seit dem 1. April 2006.
Das Preismoratorium nach § 130a Absatz 3a SGB V ist regelungstechnisch ein Herstellerabschlag: Erhöht ein pharmazeutischer Unternehmer den Preis über den Stand vom 1. August 2009 hinaus, muss er die Differenz als Abschlag abführen. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet und wird seit 2018 jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst.
Die Apotheke zieht den Herstellerabschlag bei der Abrechnung mit der Krankenkasse vom Rechnungsbetrag ab und leitet die Ersparnis so an die gesetzliche Krankenversicherung weiter. Den einbehaltenen Betrag erstattet der pharmazeutische Unternehmer anschließend der Apotheke innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist. Wirtschaftlich trägt damit der Hersteller den Abschlag.
pharmazie.com führt die Abschlags- und Rabattkennzeichen je PZN im Preis- und Market-Access-Kontext, soweit in den Quelldaten erfasst. Als Datenbasis ist der ABDA-Artikelstamm enthalten. Fachkreise recherchieren die Angaben in einer Suche und rufen sie strukturiert per REST-API oder Datenexport ab, um sie in eigene Preis- und Erstattungsprozesse einzubinden.