Kurz gefasstBTM ist die Abkürzung für Betäubungsmittel, den deutschen Rechtsbegriff für einen kontrollierten Stoff. Ein Arzneimittel ist rechtlich nur dann ein BTM, wenn sein Wirkstoff in Anlage I, II oder III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt ist.
Die Zuordnung erfolgt auf Stoffebene. Das BtMG unterscheidet drei Anlagen, die über Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit entscheiden. Die konkrete Verschreibung, das BtM-Rezept und die zulässigen Höchstmengen regelt die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs liegt bei der Bundesopiumstelle im BfArM.
Kurz: Maßgeblich ist der Wirkstoff, nicht die Darreichungsform. Steht der Stoff in Anlage II oder III des BtMG, ist das Präparat BTM-pflichtig. Praktisch prüfen Sie das je Fertigarzneimittel über die PZN, denn Kennzeichnung, Lagerung und Dokumentation hängen am konkreten Artikel, nicht allein am Stoff.
| Anlage | Rechtsstatus | Beispiele |
|---|---|---|
| Anlage I | nicht verkehrsfähig | Heroin, LSD (keine regulären Arzneimittel) |
| Anlage II | verkehrsfähig, nicht verschreibungsfähig | bestimmte Grund- und Ausgangsstoffe |
| Anlage III | verkehrs- und verschreibungsfähig | Morphin, Fentanyl, Methadon |
Nur Stoffe der Anlage III sind ärztlich verordnungsfähig, und zwar über ein BtM-Rezept nach den Vorgaben der BtMVV. Von der BTM-Verschreibung zu unterscheiden ist das T-Rezept für bestimmte teratogene Wirkstoffe. Die allgemeine Verschreibungspflicht ist nicht gleichbedeutend mit BTM-Pflicht: Viele verschreibungspflichtige Arzneimittel sind keine Betäubungsmittel.
Kurz: Ja. Morphin ist in Anlage III des BtMG gelistet und damit verkehrs- und verschreibungsfähig. Die Verordnung erfolgt über ein BtM-Rezept, für das die BtMVV eigene Höchstmengen und Dokumentationspflichten vorgibt. Der BTM-Status gilt für den Wirkstoff, die konkrete Kennzeichnung aber je Fertigarzneimittel und damit je PZN.
Genau hier liegt die praktische Hürde: Das BtMG ordnet auf Stoffebene, geprüft und dokumentiert wird aber je Artikel. In pharmazie.com finden Fachkreise das BTM-Kennzeichen je PZN im Rechtsinformationen-Tab des Artikels. Datenquelle ist der ABDATA-Artikelstamm. Der Abruf erfolgt wahlweise über die Web-App, die REST-API oder den Datenexport. Besonders für die Krankenhausapotheke lässt sich der BTM-Status so artikelgenau prüfen und in eigene Systeme übernehmen.
Prüfen Sie den BTM-Status artikelgenau. Sehen Sie in pharmazie.com, wie Sie das BTM-Kennzeichen je PZN abrufen und per REST-API in Ihre Prozesse einbinden. Grundlagen zur Artikelnummer finden Sie im Glossar unter PZN.
Betäubungsmittel, kurz BTM, ist der deutsche Rechtsbegriff für einen kontrollierten Stoff. Ein Arzneimittel gilt rechtlich nur dann als Betäubungsmittel, wenn sein Wirkstoff in Anlage I, II oder III des Betäubungsmittelgesetzes gelistet ist. Die jeweilige Anlage entscheidet darüber, ob der Stoff verkehrsfähig und verschreibungsfähig ist.
Das BtMG teilt kontrollierte Stoffe in drei Anlagen. Anlage I umfasst nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, Anlage II verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Stoffe. Anlage III listet verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel wie Morphin oder Fentanyl. Die Zuordnung eines Wirkstoffs zu einer Anlage entscheidet also über seine rechtliche Handhabung.
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) regelt, wie verschreibungsfähige Betäubungsmittel der Anlage III verordnet und abgegeben werden. Sie legt das BtM-Rezept, die zulässigen Höchstmengen je Verordnung und die Dokumentationspflichten fest. Auch Sonderfälle wie die Substitutionsbehandlung sind in der BtMVV geregelt, jeweils mit eigenen Anforderungen an Nachweisführung und Formulare.
Maßgeblich ist der Wirkstoff, nicht die Darreichungsform. Ist der Stoff in Anlage II oder III des BtMG gelistet, ist das Präparat BTM-pflichtig. In der Praxis prüfen Sie das je Fertigarzneimittel über die PZN, denn Kennzeichnung, Lagerung und Dokumentation richten sich nach dem konkreten Artikel und nicht nur nach dem Stoff allein.
Die Bundesopiumstelle im BfArM überwacht den Betäubungsmittelverkehr in Deutschland. Sie erteilt Erlaubnisse für Herstellung, Handel und Einfuhr, führt Nachweise über zugelassene Stoffe und gibt die amtlichen Formulare heraus. Die Überwachung von Ärzten und Apotheken liegt dagegen bei den zuständigen Landesbehörden, nicht bei der Bundesopiumstelle selbst.
In pharmazie.com finden Sie das BTM-Kennzeichen je PZN im Rechtsinformationen-Tab des jeweiligen Artikels. Datenquelle ist der ABDATA-Artikelstamm. Sie können den Status über die Web-App einsehen oder über die REST-API und den Datenexport in eigene Systeme übernehmen. Das ist besonders für die Krankenhausapotheke relevant, die den BTM-Status artikelgenau dokumentieren muss.