Kurz gefasstEin Open-House-Vertrag ist ein nicht-exklusives Zulassungssystem, in dem eine Krankenkasse mit jedem pharmazeutischen Unternehmer kontrahiert, der zu vorab festgelegten, für alle identischen Konditionen beitritt. Eine Auswahl zwischen Bewerbern findet nicht statt.
Im deutschen Arzneimittelmarkt beruht das Modell auf § 130a Abs. 8 SGB V. Die Krankenkasse legt Wirkstoff, Rabatthöhe und Vertragsbedingungen einseitig fest und eröffnet den Beitritt für alle interessierten Unternehmer. Da der Träger keinen Anbieter auswählt und keinen bevorzugt, fehlt das für einen öffentlichen Auftrag prägende Element der Zuschlagsentscheidung.
Der Europäische Gerichtshof bestätigte diese Einordnung in der Rechtssache Falk Pharma (C-410/14) am 2. Juni 2016: Ein Zulassungssystem ohne Auswahl unter den Bewerbern ist kein öffentlicher Auftrag und unterliegt nicht dem Vergaberecht. Die primärrechtlichen Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz bleiben jedoch verbindlich, weshalb das Verfahren europaweit bekannt zu machen ist.
Kurz gesagt: Bei der Ausschreibung wählt die Krankenkasse einen oder wenige Zuschlagsempfänger und schließt exklusive Verträge, geregelt durch das Vergaberecht. Beim Open-House-Vertrag entfällt die Auswahl: Jeder Anbieter, der die festen Konditionen akzeptiert, wird aufgenommen, weshalb das Verfahren vergaberechtsfrei bleibt.
| Merkmal | Open-House-Vertrag | Rabattvertrags-Ausschreibung |
|---|---|---|
| Auswahlentscheidung | keine, Beitritt für alle | Zuschlag an einen oder wenige |
| Exklusivität | nicht-exklusiv | exklusiv |
| Vergaberecht | nicht anwendbar (EuGH C-410/14) | anwendbar |
| Konditionen | vorab fix und unveränderlich | über Angebote im Wettbewerb bestimmt |
| Beitritt | jederzeit während der Laufzeit | nur innerhalb des Vergabeverfahrens |
Die Grenze ist erreicht, wenn Konditionen so zugeschnitten werden, dass faktisch nur ein Anbieter sie erfüllen kann. Dann liegt eine verdeckte Auswahl vor, und das Vergaberecht greift wieder. Eine kompakte Definition liefert auch das Vergabe-Lexikon zum Open-House-Verfahren.
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Ein Open-House-Vertrag ist ein nicht-exklusives Zulassungssystem, in dem ein öffentlicher Träger, meist eine Krankenkasse, mit jedem pharmazeutischen Unternehmer einen Vertrag schließt, der zu vorab festgelegten Konditionen beitritt. Es findet keine Auswahl zwischen Anbietern statt, weshalb jeder Anbieter, der die Bedingungen erfüllt, aufgenommen wird.
Der Europäische Gerichtshof entschied 2016 in der Rechtssache Falk Pharma (C-410/14), dass ein System ohne Auswahlentscheidung keinen öffentlichen Auftrag darstellt. Weil der Träger jeden Anbieter zu identischen Konditionen aufnimmt und keinen bevorzugt, greift das Vergaberecht nicht. Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze bleiben jedoch zu beachten.
Im deutschen Arzneimittelmarkt beruhen Open-House-Verträge auf § 130a Abs. 8 SGB V, der Krankenkassen erlaubt, mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel zu vereinbaren. Die Krankenkasse legt Wirkstoff, Rabatt und Konditionen fest und öffnet den Beitritt für alle Anbieter.
Bei einer Rabattvertrags-Ausschreibung wählt die Krankenkasse einen oder wenige Zuschlagsempfänger und schließt exklusive Verträge. Beim Open-House-Vertrag gibt es keinen Wettbewerb um den Zuschlag: Jeder Anbieter, der die festen Bedingungen akzeptiert, wird aufgenommen. Die Ausschreibung ist exklusiv und vergaberechtlich reguliert, das Open-House-Modell nicht-exklusiv und vergaberechtsfrei.
Auch ein vergaberechtsfreies Open-House-Verfahren muss die primärrechtlichen Grundsätze wahren: Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz. Die Krankenkasse muss das Verfahren europaweit bekannt machen, eindeutige und für alle identische Beitrittsregeln festlegen und den Beitritt während der gesamten Laufzeit offenhalten. Konditionen dürfen nicht auf einen einzelnen Anbieter zugeschnitten sein.
Für Market-Access- und Pricing-Teams verändert ein Open-House-Vertrag die Erstattungslage einer PZN, weil der Vertragsstatus die Abgabe in der Apotheke steuert. Der Rabatt- und Vertragsstatus je PZN ist im Market-Access- und Preis-Bereich von pharmazie.com recherchierbar, soweit erfasst, und lässt sich per REST-API oder Datenexport in eigene Systeme übernehmen.