Arzneimitteldaten und Datenbanken
August 3, 2026
8 Minuten

Open-House-Vertrag

Ein Open-House-Vertrag ist ein nicht-exklusives Zulassungssystem, in dem ein öffentlicher Träger, typischerweise eine Krankenkasse, mit jedem Anbieter kontrahiert, der zu vorab festgelegten, unveränderlichen Konditionen beitritt. Weil der Träger keine Auswahl zwischen Bewerbern trifft, gilt das Verfahren nach EuGH-Rechtsprechung nicht als Vergabeverfahren im Sinne des Vergaberechts.

Inhaltsverzeichnis
    Kurz gefasst
    • Open-House-Vertrag: nicht-exklusives Zulassungssystem, jeder Anbieter tritt zu festen, vorab bestimmten Konditionen bei.
    • Keine Auswahlentscheidung, daher laut EuGH (C-410/14, Falk Pharma) kein Vergabeverfahren im Sinne des Vergaberechts.
    • Rechtsgrundlage im Arzneimittelbereich: § 130a Abs. 8 SGB V.
    • Unterschied zur Ausschreibung: exklusiver Zuschlag versus offener Beitritt für alle.
    • Vertrags- und Rabattstatus je PZN in pharmazie.com recherchierbar, soweit erfasst.

    Ein Open-House-Vertrag ist ein nicht-exklusives Zulassungssystem, in dem eine Krankenkasse mit jedem pharmazeutischen Unternehmer kontrahiert, der zu vorab festgelegten, für alle identischen Konditionen beitritt. Eine Auswahl zwischen Bewerbern findet nicht statt.

    Im deutschen Arzneimittelmarkt beruht das Modell auf § 130a Abs. 8 SGB V. Die Krankenkasse legt Wirkstoff, Rabatthöhe und Vertragsbedingungen einseitig fest und eröffnet den Beitritt für alle interessierten Unternehmer. Da der Träger keinen Anbieter auswählt und keinen bevorzugt, fehlt das für einen öffentlichen Auftrag prägende Element der Zuschlagsentscheidung.

    Der Europäische Gerichtshof bestätigte diese Einordnung in der Rechtssache Falk Pharma (C-410/14) am 2. Juni 2016: Ein Zulassungssystem ohne Auswahl unter den Bewerbern ist kein öffentlicher Auftrag und unterliegt nicht dem Vergaberecht. Die primärrechtlichen Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz bleiben jedoch verbindlich, weshalb das Verfahren europaweit bekannt zu machen ist.

    Worin unterscheidet sich ein Open-House-Vertrag von einer Rabattvertrags-Ausschreibung?

    Kurz gesagt: Bei der Ausschreibung wählt die Krankenkasse einen oder wenige Zuschlagsempfänger und schließt exklusive Verträge, geregelt durch das Vergaberecht. Beim Open-House-Vertrag entfällt die Auswahl: Jeder Anbieter, der die festen Konditionen akzeptiert, wird aufgenommen, weshalb das Verfahren vergaberechtsfrei bleibt.

    MerkmalOpen-House-VertragRabattvertrags-Ausschreibung
    Auswahlentscheidungkeine, Beitritt für alleZuschlag an einen oder wenige
    Exklusivitätnicht-exklusivexklusiv
    Vergaberechtnicht anwendbar (EuGH C-410/14)anwendbar
    Konditionenvorab fix und unveränderlichüber Angebote im Wettbewerb bestimmt
    Beitrittjederzeit während der Laufzeitnur innerhalb des Vergabeverfahrens

    Die Grenze ist erreicht, wenn Konditionen so zugeschnitten werden, dass faktisch nur ein Anbieter sie erfüllen kann. Dann liegt eine verdeckte Auswahl vor, und das Vergaberecht greift wieder. Eine kompakte Definition liefert auch das Vergabe-Lexikon zum Open-House-Verfahren.

    Datensteckbrief Open-House-Vertrag

    • Rechtsgrundlage: § 130a Abs. 8 SGB V
    • Leitentscheidung: EuGH, 02.06.2016, C-410/14 (Falk Pharma)
    • Vertragstyp: nicht-exklusives Zulassungssystem, ohne Auswahlentscheidung
    • Auftraggeber: gesetzliche Krankenkassen und ihre Verbände
    • Beitrittsberechtigte: pharmazeutische Unternehmer, die die festen Konditionen akzeptieren
    • Vergaberecht: nicht anwendbar, solange keine Auswahl erfolgt
    • Fortbestehende Pflichten: Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung

    Für Market-Access- und Pricing-Teams ist entscheidend, welchen Vertrags- und Rabattstatus eine einzelne PZN trägt, denn er steuert die Abgabe in der Apotheke. In pharmazie.com ist der ABDA-Artikelstamm enthalten; der Rabatt- und Vertragsstatus je PZN lässt sich im Market-Access- und Preis-Bereich recherchieren, soweit erfasst, und per REST-API oder Datenexport in eigene Systeme überführen. Verwandte Zusammenhänge erläutern die Einträge zum Rabattvertrag und zum AMNOG.

    Möchten Sie Vertrags- und Preisdaten je PZN strukturiert auswerten? Recherchieren Sie die Datenbanken von pharmazie.com in einer Suche und fordern Sie einen Zugang für Ihr Fachteam an.

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    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was ist ein Open-House-Vertrag?
    Warum ist ein Open-House-Vertrag vergaberechtsfrei?
    Welche Rechtsgrundlage gilt für Open-House-Verträge im Arzneimittelbereich?
    Worin unterscheidet sich ein Open-House-Vertrag von einer Ausschreibung?
    Welche Pflichten bestehen trotz Vergaberechtsfreiheit?
    Welche Bedeutung hat der Open-House-Vertrag für Market-Access-Teams?

    Weitere Begriffe

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