Arzneimitteldaten und Datenbanken
August 3, 2026
6 Minuten

Packungsbeilage (PIL / Gebrauchsinformation)

Die Packungsbeilage (Gebrauchsinformation, englisch Package Leaflet oder PIL) ist die dem Arzneimittel gesetzlich beigefügte Information für Anwender. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 11 AMG, der Inhalt, feste Reihenfolge und allgemein verständliche Sprache vorschreibt. pharmazie.com macht diese Produktinformation je PZN zugänglich, weil Fachkreise den geltenden Stand belegbar prüfen müssen.

Inhaltsverzeichnis
    Kurz gefasst
    • Die Packungsbeilage (PIL, Gebrauchsinformation) ist die anwenderseitige Pflichtinformation zum Arzneimittel, Rechtsgrundlage § 11 AMG.
    • § 11 AMG schreibt Inhalt, feste Reihenfolge und allgemein verständliche Sprache vor.
    • Sie ist von der Fachinformation (SmPC, § 11a AMG) abzugrenzen, die sich an Fachkreise richtet.
    • Auf EU-Ebene vereinheitlicht das QRD-Template der EMA Aufbau und Standardformulierungen.
    • pharmazie.com macht Packungsbeilage und Fachinformation je PZN zugänglich, per Web-App und REST-API, je mit Stand-Datum.

    Die Packungsbeilage, auch Gebrauchsinformation oder englisch Package Leaflet (PIL), ist die dem Arzneimittel gesetzlich beigefügte schriftliche Information für Anwender. In Deutschland ist sie nach § 11 Arzneimittelgesetz (AMG) für nahezu jedes Fertigarzneimittel verpflichtend.

    § 11 AMG schreibt nicht nur die Existenz, sondern auch Inhalt und Reihenfolge der Angaben vor. Sie müssen in allgemein verständlicher Sprache und gut lesbarer Schrift abgefasst sein, damit Anwender ohne medizinische Vorbildung sie richtig einordnen können. Auf EU-Ebene vereinheitlicht das QRD-Template der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) Aufbau und Standardformulierungen über alle Amtssprachen hinweg.

    Von der Packungsbeilage abzugrenzen ist die Fachinformation (SmPC), die sich nach § 11a AMG ausschließlich an Fachkreise richtet und den fachlich vertieften Datensatz trägt. Die Packungsbeilage wird aus der genehmigten Fachinformation abgeleitet: Sie darf vereinfachen, ihr aber inhaltlich nicht widersprechen.

    Welche Angaben schreibt § 11 AMG vor?

    § 11 AMG legt eine feste Reihenfolge von Pflichtangaben fest. Sie führt von der Identifikation des Arzneimittels über Anwendung und Warnhinweise bis zu Nebenwirkungen, Haltbarkeit und dem Datum der letzten Überarbeitung:

    1. Bezeichnung sowie Stoff- oder Indikationsgruppe des Arzneimittels
    2. Anwendungsgebiete
    3. Gegenanzeigen, Vorsichtsmaßnahmen, Wechselwirkungen und Warnhinweise
    4. Anleitung zur Anwendung: Dosierung, Art, Häufigkeit und Dauer
    5. Nebenwirkungen und Gegenmaßnahmen samt Aufforderung zur Meldung
    6. Hinweise zu Haltbarkeit, Aufbewahrung, Zusammensetzung und Darreichungsform
    7. Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage

    Packungsbeilage oder Fachinformation?

    Beide Dokumente beschreiben dasselbe Arzneimittel, aber für unterschiedliche Leser und mit unterschiedlichem Rechtsstatus. Die Packungsbeilage adressiert Anwender, die Fachinformation die Fachkreise. Für die Recherche im Fachkreis ist entscheidend, welches Dokument welche Tiefe trägt:

    KriteriumPackungsbeilage (PIL)Fachinformation (SmPC)
    Rechtsgrundlage (DE)§ 11 AMG§ 11a AMG
    ZielgruppeAnwenderFachkreise
    Sprachniveauallgemein verständlichfachlich vertieft
    Detailtiefeanwendungsorientierte Auswahlvollständiger klinischer Datensatz
    Herleitungaus der Fachinformation abgeleitetim Zulassungsverfahren genehmigt

    Auf pharmazie.com ist die Produktinformation je Arzneimittel und PZN abrufbar, ergänzt um einen sichtbaren Stand-Stempel zum Gegenprüfen:

    • Packungsbeilage und Fachinformation als ABDA-PlusX-Dokumente, je mit eigenem Stand-Datum
    • Zuordnung je PZN im ABDA-Artikelstamm, mit Datenstand des ABDATA Pharma-Daten-Service
    • Eingebettete KI-Abfrage (ChatSmPC® und ChatPIL®) direkt am Artikel
    • Zugriff per Web-App und REST-API, mit Exportfunktion für die Weiterverarbeitung

    Die Packungsbeilage ist der anwenderseitige Teil der Produktinformation, ihr fachliches Gegenstück ist die Fachinformation (SmPC). Angaben wie Gegenanzeigen und die Darreichungsform stehen in beiden Dokumenten, dort jedoch in unterschiedlicher Tiefe. Maßgeblich für den genehmigten Wortlaut bleibt stets die von der Zulassungsbehörde veröffentlichte Fassung.

    Sie möchten Packungsbeilage und Fachinformation je PZN an einer Stelle prüfen? Fordern Sie eine Demo von pharmazie.com an.

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    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was ist die Packungsbeilage?
    Wo ist die Packungsbeilage rechtlich geregelt?
    Was ist der Unterschied zwischen Packungsbeilage und Fachinformation?
    Welche Angaben muss die Packungsbeilage enthalten?
    Was bedeutet PIL?
    Wie greifen Fachkreise auf die Packungsbeilage zu?

    Weitere Begriffe

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