Kurz gefasstDie Hilfstaxe ist die bundesweite Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband, die festlegt, wie Apotheken selbst hergestellte Rezepturen und deren Ausgangsstoffe für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bepreisen. Ihr amtlicher Titel lautet Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen.
Rechtlich ist die Hilfstaxe die Anlage 3 zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach Paragraf 129 SGB V. Vertragspartner sind der DAV auf Apothekenseite und der GKV-Spitzenverband auf Kassenseite. Paragraf 129 Absatz 5f benennt die Apothekeneinkaufspreise für die in Anlage 3 genannten Stoffe, Absatz 5d die zugehörigen Apothekenzuschläge.
Geregelt werden drei Bausteine der Rezepturabrechnung: die Preise der Ausgangsstoffe, die Arbeitspreise beziehungsweise Rezepturzuschläge für den Herstellungsaufwand sowie die Modalitäten der Abrechnung gegenüber den Kassen. Die aktuelle Fassung der Anlage 3 gilt laut GKV-Spitzenverband in der Fassung der 41. Ergänzungsvereinbarung ab dem 1. August 2026.
Ein Rezepturpreis setzt sich aus dem Stoffpreis der Ausgangsstoffe, einem Arbeitspreis mit Rezepturzuschlag für die Herstellung und den Kosten für Gefäße oder Applikationshilfen zusammen. Die Summe wird über die Rezeptabrechnung gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht.
Der DAV hat die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe zum 31. Dezember 2023 gekündigt. Seit dem 1. Januar 2024 rechnen Apotheken die davon betroffenen Positionen nach den Paragrafen 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung ab, während die Anlage 3 für parenterale Zubereitungen als Vertragswerk bestehen bleibt.
| Bestandteil | Regelungsgegenstand | Status |
|---|---|---|
| Anlage 1 | Stoffpreise für Ausgangsstoffe | zum 31.12.2023 gekündigt, seither Paragrafen 4 und 5 AMPreisV |
| Anlage 2 | Gefäße und Applikationshilfen | zum 31.12.2023 gekündigt, seither Paragrafen 4 und 5 AMPreisV |
| Anlage 3 | Preisbildung für Stoffe und parenterale Zubereitungen | in Kraft, Fassung der 41. Ergänzungsvereinbarung ab 01.08.2026 |
Für herstellende Apotheken und Krankenhausapotheken ist die Hilfstaxe damit weiterhin die zentrale Grundlage der Rezepturbepreisung zulasten der GKV. In deutschen Apotheken werden laut ABDA jährlich über 12 Millionen Rezepturen für GKV-Versicherte hergestellt (Stand 2022).
Die Preisanlagen der Hilfstaxe sind Vertragswerk der Selbstverwaltung und werden von den Vertragspartnern gepflegt, nicht von pharmazie.com. Für die tägliche Arbeit in herstellenden Apotheken und Krankenhausapotheken bündelt die Plattform die zugehörigen Fach- und Produktdaten in einer Suche:
Wie der abgerechnete Endpreis auf dem Rezept zustande kommt, ordnet der Apothekenverkaufspreis ein. Zur Abgrenzung von individueller Anfertigung und Vorratsherstellung siehe Rezeptur und Defektur.
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Die Hilfstaxe ist die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen. Als Anlage 3 zum Rahmenvertrag nach Paragraf 129 SGB V regelt sie, wie Apotheken Rezepturen und deren Ausgangsstoffe für die gesetzliche Krankenversicherung bepreisen und abrechnen.
Vertragspartner sind der Deutsche Apothekerverband (DAV) als maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der GKV-Spitzenverband als Verband der gesetzlichen Krankenkassen. Beide vereinbaren die Preisbildung auf Grundlage des Rahmenvertrags nach Paragraf 129 SGB V, dessen Absätze 5d und 5f die Stoffpreise und Zuschläge adressieren.
Ein Rezepturpreis besteht aus dem Stoffpreis der eingesetzten Ausgangsstoffe, einem Arbeitspreis mit Rezepturzuschlag für den Herstellungsaufwand und den Kosten für Gefäße oder Applikationshilfen. Diese Einzelpositionen werden zum abrechenbaren Preis summiert und gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung über die Rezeptabrechnung geltend gemacht.
Anlage 3 ist der Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen und bildet den geltenden Kern der Hilfstaxe. Sie regelt insbesondere die Apothekeneinkaufspreise für parenterale Zubereitungen und wird fortlaufend über Ergänzungsvereinbarungen angepasst, aktuell in der Fassung der 41. Ergänzungsvereinbarung.
Der Deutsche Apothekerverband hat die Anlagen 1 und 2 zum 31. Dezember 2023 gekündigt. Seit dem 1. Januar 2024 rechnen Apotheken die betroffenen Stoffpreise sowie Gefäße nach den Paragrafen 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung ab. Die Anlage 3 für parenterale Zubereitungen bleibt als Vertragswerk bestehen.
Der Arbeitspreis, häufig Rezepturzuschlag genannt, ist der pauschale Zuschlag für den personellen und apparativen Aufwand der Herstellung einer Rezeptur. Er kommt zusätzlich zum Stoffpreis der Ausgangsstoffe hinzu und ist neben Stoffpreisen und Abrechnung einer der Regelungsgegenstände der Hilfstaxe und des Rahmenvertrags nach Paragraf 129 SGB V.