Arzneimitteldaten und Datenbanken
August 3, 2026
6 Minuten

Hilfstaxe

Die Hilfstaxe ist die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband, die als Anlage 3 zum Rahmenvertrag nach Paragraf 129 SGB V regelt, wie Apotheken Rezepturen und deren Ausgangsstoffe für die gesetzliche Krankenversicherung bepreisen. Sie umfasst Stoffpreise, Arbeitspreise mit Rezepturzuschlägen sowie die Abrechnung selbst hergestellter Arzneimittel.

Inhaltsverzeichnis
    Kurz gefasst
    • Die Hilfstaxe ist die Anlage 3 zum Rahmenvertrag nach Paragraf 129 SGB V und regelt die Preisbildung für Apotheken-Rezepturen zulasten der GKV.
    • Vertragspartner sind der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband.
    • Geregelt werden Stoffpreise, Arbeitspreise mit Rezepturzuschlägen und die Abrechnung selbst hergestellter Arzneimittel.
    • Die Anlagen 1 und 2 wurden zum 31. Dezember 2023 gekündigt, seit dem 1. Januar 2024 gelten insoweit die Paragrafen 4 und 5 AMPreisV.
    • Die Anlage 3 gilt in der Fassung der 41. Ergänzungsvereinbarung ab dem 1. August 2026.

    Die Hilfstaxe ist die bundesweite Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband, die festlegt, wie Apotheken selbst hergestellte Rezepturen und deren Ausgangsstoffe für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bepreisen. Ihr amtlicher Titel lautet Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen.

    Rechtlich ist die Hilfstaxe die Anlage 3 zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach Paragraf 129 SGB V. Vertragspartner sind der DAV auf Apothekenseite und der GKV-Spitzenverband auf Kassenseite. Paragraf 129 Absatz 5f benennt die Apothekeneinkaufspreise für die in Anlage 3 genannten Stoffe, Absatz 5d die zugehörigen Apothekenzuschläge.

    Geregelt werden drei Bausteine der Rezepturabrechnung: die Preise der Ausgangsstoffe, die Arbeitspreise beziehungsweise Rezepturzuschläge für den Herstellungsaufwand sowie die Modalitäten der Abrechnung gegenüber den Kassen. Die aktuelle Fassung der Anlage 3 gilt laut GKV-Spitzenverband in der Fassung der 41. Ergänzungsvereinbarung ab dem 1. August 2026.

    Wie wird ein Rezepturpreis nach der Hilfstaxe gebildet?

    Ein Rezepturpreis setzt sich aus dem Stoffpreis der Ausgangsstoffe, einem Arbeitspreis mit Rezepturzuschlag für die Herstellung und den Kosten für Gefäße oder Applikationshilfen zusammen. Die Summe wird über die Rezeptabrechnung gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht.

    1. Stoffpreise: Bewertung der eingesetzten Ausgangsstoffe je Bezugsmenge, für parenterale Zubereitungen nach den in Anlage 3 vereinbarten Apothekeneinkaufspreisen.
    2. Arbeitspreis und Rezepturzuschlag: pauschaler Zuschlag für den personellen und apparativen Herstellungsaufwand.
    3. Gefäße und Applikationshilfen: Behältnisse und Hilfsmittel, die für die konkrete Zubereitung nötig sind.
    4. Abrechnung: Die Einzelpositionen werden zum abrechenbaren Rezepturpreis summiert und gegenüber der GKV geltend gemacht.

    Was ändert sich seit der Kündigung der Anlagen 1 und 2?

    Der DAV hat die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe zum 31. Dezember 2023 gekündigt. Seit dem 1. Januar 2024 rechnen Apotheken die davon betroffenen Positionen nach den Paragrafen 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung ab, während die Anlage 3 für parenterale Zubereitungen als Vertragswerk bestehen bleibt.

    BestandteilRegelungsgegenstandStatus
    Anlage 1Stoffpreise für Ausgangsstoffezum 31.12.2023 gekündigt, seither Paragrafen 4 und 5 AMPreisV
    Anlage 2Gefäße und Applikationshilfenzum 31.12.2023 gekündigt, seither Paragrafen 4 und 5 AMPreisV
    Anlage 3Preisbildung für Stoffe und parenterale Zubereitungenin Kraft, Fassung der 41. Ergänzungsvereinbarung ab 01.08.2026

    Für herstellende Apotheken und Krankenhausapotheken ist die Hilfstaxe damit weiterhin die zentrale Grundlage der Rezepturbepreisung zulasten der GKV. In deutschen Apotheken werden laut ABDA jährlich über 12 Millionen Rezepturen für GKV-Versicherte hergestellt (Stand 2022).

    Datensteckbrief: Rezeptur- und Stoffdaten auf pharmazie.com

    Die Preisanlagen der Hilfstaxe sind Vertragswerk der Selbstverwaltung und werden von den Vertragspartnern gepflegt, nicht von pharmazie.com. Für die tägliche Arbeit in herstellenden Apotheken und Krankenhausapotheken bündelt die Plattform die zugehörigen Fach- und Produktdaten in einer Suche:

    • ABDA-Artikelstamm mit Fertigarzneimittel- und Artikeldaten als Grundlage für Ausgangsstoffe und Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln
    • Wirkstoff-, Stoff- und Rezeptur-relevante Fachinformationen für die Herstellung
    • Verknüpfung von Artikel-, Wirkstoff- und regulatorischen Daten über mehr als 25 Datenbanken

    Wie der abgerechnete Endpreis auf dem Rezept zustande kommt, ordnet der Apothekenverkaufspreis ein. Zur Abgrenzung von individueller Anfertigung und Vorratsherstellung siehe Rezeptur und Defektur.

    Sie beliefern als herstellende Apotheke oder Krankenhausapotheke die GKV und möchten Wirkstoff-, Stoff- und Fertigarzneimitteldaten in einer einzigen Suche zusammenführen? Buchen Sie eine Demo von pharmazie.com und prüfen Sie die Datentiefe an Ihren eigenen Rezepturen.

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    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was ist die Hilfstaxe?
    Wer sind die Vertragspartner der Hilfstaxe?
    Wie wird ein Rezepturpreis nach der Hilfstaxe gebildet?
    Was ist die Anlage 3 der Hilfstaxe?
    Was ändert sich durch die Kündigung der Anlagen 1 und 2?
    Was bedeutet der Arbeitspreis oder Rezepturzuschlag?

    Weitere Begriffe

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