Regulatorik und Compliance
September 30, 2026
9 Min.

Welche Arzneimitteldaten braucht die sozialmedizinische Begutachtung eines Einzelantrags?

Die sozialmedizinische Begutachtung eines Arzneimittel-Einzelantrags braucht vier Datenebenen zur selben Packung: Zulassungsstatus mit Anwendungsgebiet, Erstattungslage, Verfügbarkeit und wissenschaftliche Datenlage zum Wirkstoff. Das amtliche Zulassungsregister deckt die erste Ebene ab und führt keine Apothekenverkaufspreise. Die übrigen drei kommen aus einer Quelle, die Preis-, Erstattungs- und Verfügbarkeitsdaten je Pharmazentralnummer verknüpft.

Blog Image
Inhaltsverzeichnis
    Zusammenfassung
    • Vier Datenebenen je Antrag: Zulassungsstatus mit Anwendungsgebiet, Erstattungslage, Verfügbarkeit und wissenschaftliche Datenlage zum Wirkstoff.
    • Neun Pflichtfelder je Pharmazentralnummer, darunter zugelassenes Anwendungsgebiet, Festbetrag, Preise je Preisart und Vertriebsstatus.
    • Das amtliche Arzneimittel-Informationssystem führt Zulassungs-, Stoff- und Chargendaten, aber keine Apothekenverkaufspreise.
    • Zentral zugelassen ist nicht gleich europäisch zugelassen: gegenseitige Anerkennung, dezentrales Verfahren und nationale Zulassungen kommen hinzu.
    • Die Suche nach Anwendungsgebieten läuft über Wirkstoff und ATC-Code, nicht über den Diagnoseschlüssel nach ICD-10.
    • Für die fallbezogene Begutachtung ist der Recherchezugang der richtige Weg, nicht die Replikation der Daten ins eigene System.

    Die sozialmedizinische Begutachtung eines Einzelantrags auf Kostenübernahme braucht vier Datenebenen zu einem Präparat: den Zulassungsstatus samt zugelassenem Anwendungsgebiet, die Erstattungslage in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Verfügbarkeit im Markt und die wissenschaftliche Datenlage zum Wirkstoff einschließlich der zulassungsüberschreitenden Anwendung. Das behördliche Arzneimittel-Informationssystem deckt davon die erste Ebene ab; Preise, Festbeträge, Rabattvertrags- und Verfügbarkeitslage enthält es nicht. Wer alle vier Ebenen in einem Vorgang beantworten muss, braucht deshalb eine Quelle, die Zulassungs-, Preis-, Erstattungs- und Verfügbarkeitsdaten je Packung verknüpft. Dieser Artikel richtet sich an Begutachtungsdienste der gesetzlichen Krankenversicherung, an Kostenträger und an Beratungen, die Einzelfallentscheidungen zu Arzneimitteln vorbereiten.

    Der Use-Case: Einzelanträge auf Kostenübernahme sozialmedizinisch begutachten

    Die Ausgangslage ist gesetzlich vorgezeichnet. Nach § 275 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung erforderlich ist verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung. Der Medizinische Dienst ist dabei nach § 278 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V in jedem Land eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er wird von den Krankenkassen beauftragt, entscheidet aber fachlich selbst.

    Die praktische Arbeit ist eine Einzelfallprüfung unter Zeitdruck. Ein Antrag liegt vor, ein Präparat ist benannt, und die Begutachtung muss binnen kurzer Frist eine nachvollziehbare fachliche Position begründen. Typische Konstellationen sind Anträge zu Arzneimitteln außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets, Anträge zu Präparaten, die in Deutschland nicht verkehrsfähig oder nicht lieferbar sind, sowie Anträge zu Produktgruppen mit eigener Erstattungssystematik, etwa homöopathischen Arzneimitteln, Cannabisarzneimitteln, arzneimittelähnlichen Medizinprodukten, Diätetika und Verbandmitteln.

    In Gesprächen mit Gutachterinnen und Gutachtern fällt dabei regelmäßig dasselbe Muster auf: Die medizinische Bewertung ist nicht das Nadelöhr, die Datenbeschaffung ist es. Für einen einzigen Vorgang wird in mehreren getrennten Quellen gesucht, weil keine davon alle vier Ebenen führt. Die zulassungsrechtliche Frage steht in einem Register, die Erstattungsfrage in einer zweiten Quelle, die Verfügbarkeitsfrage in einer dritten, und die Fachinformation liegt als Dokument daneben.

    Genau dieser Bruch ist der Use-Case. Es geht nicht darum, mehr Daten zu haben, sondern darum, die vier Ebenen zu einer Packung in einem Vorgang zusammenzuführen, damit die gutachtliche Stellungnahme in einem Zug entstehen kann und die Begründung an jeder Stelle belegbar bleibt.

    Welche Felder die sozialmedizinische Begutachtung verlangt

    Die Begutachtung eines Arzneimittel-Einzelantrags verlangt neun Pflichtfelder: Pharmazentralnummer und Bezeichnung, Zulassungsinhaber, Wirkstoff mit Stärke und ATC-Code, Darreichungsform, zugelassenes Anwendungsgebiet, Verschreibungs- und Erstattungsstatus, Festbetrag und Festbetragsgruppe, Preise je Preisart und den Vertriebsstatus. Vier weitere Felder entscheiden über die Qualität der Begründung.

    Die Felder folgen den vier Ebenen. Identität und Zulassung beantworten, worüber gesprochen wird. Erstattung und Preis beantworten, was die Entscheidung kostet. Verfügbarkeit beantwortet, ob die Alternative real ist. Die wissenschaftliche Ebene beantwortet, ob sie fachlich trägt.

    FeldWofür die Begutachtung es brauchtPflicht oder optional
    Pharmazentralnummer und BezeichnungEindeutige Identität der beantragten Packung, Anker für jede weitere VerknüpfungPflicht
    ZulassungsinhaberTrennt gleichnamige Präparate verschiedener Anbieter und verweist auf den ZulassungswegPflicht
    Wirkstoff, Stärke, ATC-CodeGrundlage für Vergleichspräparate und für die Suche in der WirkstoffebenePflicht
    DarreichungsformBestimmt, welche Alternativen therapeutisch überhaupt in Betracht kommenPflicht
    Zugelassenes AnwendungsgebietDie Kernfrage jedes Off-Label-Antrags: Ist die beantragte Indikation zugelassenPflicht
    Verschreibungs- und ErstattungsstatusKlärt, ob das Präparat überhaupt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden kannPflicht
    Festbetrag und FestbetragsgruppeBestimmt die Erstattungsobergrenze und die wirtschaftliche AlternativePflicht
    Preise je PreisartGrundlage der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Vergleich zur AlternativePflicht
    Vertriebsstatus je PackungZeigt, ob eine benannte Alternative im Markt ist oder nur in den Daten stehtPflicht
    LieferengpassmeldungBelegt, warum eine an sich vorrangige Alternative praktisch ausscheidetoptional, im Engpassfall entscheidend
    Beschlusslage zur NutzenbewertungLiefert die Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses samt Patientengruppen und Fundstelleoptional
    Rabattvertragskennzeichen je KostenträgerZeigt die vertragliche Bevorzugung innerhalb der Wirkstoffgruppeoptional
    Internationale Handelsnamen zum WirkstoffNötig, sobald eine Beschaffung aus dem Ausland im Raum stehtoptional

    Ein Hinweis zur Indikationsebene. Die Suche nach Anwendungsgebieten läuft fachlich über ATC-Code und medizinische Terminologien, nicht über Diagnoseschlüssel nach ICD-10. Wer einen Antrag über den Diagnoseschlüssel sucht, findet das Arzneimittel nicht; der Weg führt über Wirkstoff und Anwendungsgebiet.

    Welche Datenstufe Sie brauchen: Zulassungsstatus oder Erstattungslage

    Die erste Datenstufe ist der zulassungsrechtliche Status: Wer hat für welches Anwendungsgebiet, in welcher Stärke und Darreichungsform eine Zulassung, und in welchem Land. Die zweite Stufe ist die Erstattungs- und Marktlage: Preis, Festbetrag, Rabattvertragslage, Vertriebsstatus und Verfügbarkeit. Für eine Kostenübernahmeentscheidung brauchen Sie beide. Die meisten Fehlwege entstehen, weil eine Quelle nur die erste Stufe führt.

    Das behördliche Arzneimittel-Informationssystem des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist dafür ein gutes Beispiel. Es stellt Zulassungsinformationen, Stoffdaten, Chargenprüfungsdaten und Lieferengpassmeldungen bereit und bietet ausdrücklich eigene Datenbankzugänge für den Medizinischen Dienst und für die Bundesländer. Apothekenverkaufspreise führt es nicht. Für die zulassungsrechtliche Frage ist es die richtige amtliche Quelle, für die wirtschaftliche Frage reicht es nicht.

    Die zweite verbreitete Fehlannahme betrifft den Begriff der europäischen Zulassung. Eine zentrale Zulassung wird nach Erteilung durch die Europäische Kommission in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wirksam; das beschreibt die Europäische Arzneimittel-Agentur für ihr eigenes Verfahren. Daneben bestehen das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentralisierte Verfahren, die zwischen den nationalen Behörden koordiniert werden; die zuständige Koordinierungsgruppe beschreibt ihren Auftrag als Prüfung aller Fragen zu Zulassungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder dem dezentralisierten Verfahren. Dazu kommen rein nationale Zulassungen. Eine Übersicht, die nur zentral zugelassene Arzneimittel enthält, beantwortet die Frage nach einer Bezugsmöglichkeit im europäischen Ausland deshalb nur zu einem Bruchteil.

    Für die Begutachtung folgt daraus eine klare Reihenfolge. Erst klären, ob das beantragte Präparat in Deutschland zugelassen und im Anwendungsgebiet einschlägig ist. Ist es das nicht, klären, ob eine zulassungsüberschreitende Anwendung in Betracht kommt: § 35c Sozialgesetzbuch V regelt die Bewertung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis durch Expertengruppen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, deren Bewertungen dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Empfehlung zugeleitet werden; die verbindliche Umsetzung steht in Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie. Daneben steht der eigenständige Anspruch aus § 2 Absatz 1a Sozialgesetzbuch V: Bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung ohne verfügbaren Standard kann eine abweichende Leistung beansprucht werden, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht; die Krankenkasse erteilt dafür auf Antrag vor Behandlungsbeginn eine Kostenübernahmeerklärung.

    Erst wenn beide Wege ausscheiden, wird die Beschaffung aus dem Ausland zur Frage. Dafür gilt § 73 Arzneimittelgesetz mit dem Einzelimport, und dafür brauchen Sie internationale Handelsnamen und Zulassungsangaben zum Wirkstoff. Welche kaufmännischen und dokumentarischen Anforderungen daran hängen, beschreibt unser Beitrag zum Einzelimport nach § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz.

    Der Integrationsweg: Recherchezugang für die Begutachtung statt eigener Datenhaltung

    Für die Begutachtung ist der Recherchezugang der richtige Integrationsweg, nicht die Replikation. Begutachtet wird fallbezogen, nicht in Massen; gebraucht wird die vollständige Lage zu einer Packung in einem Vorgang, nicht ein Datenbestand im eigenen System. Eine eigene Datenhaltung verursacht Lizenz-, Aktualisierungs- und Betriebsaufwand, ohne die Fallbearbeitung zu beschleunigen.

    Drei Zugangsformen kommen in Betracht.

    1. Arbeitsplatzbezogener Recherchezugang. Die Gutachterin recherchiert direkt in der Plattform, die alle vier Ebenen zu einer Pharmazentralnummer verknüpft. Sinnvoll für Fachabteilungen mit wenigen, aber inhaltlich anspruchsvollen Vorgängen. Lizenziert wird je Nutzerin und Nutzer, bei mehreren Zugängen als Mehrfachlizenz.
    2. Verknüpfung aus dem eigenen Vorgangssystem. Aus dem Begutachtungsvorgang heraus wird die Pharmazentralnummer an die Recherche übergeben, sodass die Bearbeitung ohne Medienbruch weiterläuft. Der Datenbestand bleibt beim Anbieter, es entsteht keine eigene Vorhaltepflicht.
    3. Datenlieferung für Auswertungen. Nur dann sinnvoll, wenn nicht Einzelfälle, sondern Antragsmengen ausgewertet werden sollen, etwa für eine Statistik über Wirkstoffgruppen. Dann ist der Aktualisierungsrhythmus der Lizenz zugleich die zulässige Vorhaltedauer im eigenen System.

    Zur Aktualität: Der Artikelstamm wird täglich aktualisiert, die Preisstände zu den Stichtagen am 1. und am 15. eines Monats, Lieferengpassinformationen täglich. Praktisch heißt das, dass ein neu in den Markt gebrachtes Präparat zum selben Stichtag sichtbar ist, zu dem es auch in den Warenwirtschaftssystemen der Leistungserbringer erscheint. Für die Begutachtung ist das die relevante Zusage: Der Stand, auf den sich die Antragstellerin beruft, und der Stand im Gutachten sind derselbe.

    Datensteckbrief: Welche Datenbanken die sozialmedizinische Begutachtung tragen

    pharmazie.com ist die konsolidierte Arzneimitteldatenplattform der DACON Datenbank Consulting GmbH, am Markt seit 1989. Sie vereint 25+ pharmazeutische Fachdatenbanken in einer einzigen Suche, der Eisbergsuche®. Zielgruppe sind ausschließlich Fachkreise im Gesundheitswesen. Der Fokus liegt auf DACH, die Arzneimitteldaten decken 50+ Länder ab. Die Daten werden täglich aktualisiert. Für diesen Use-Case sind fünf Bestandteile einschlägig.

    • Artikelstamm. Felder: Pharmazentralnummer, Bezeichnung, Anbieter, Wirkstoff, Stärke, Darreichungsform, Menge und Mengeneinheit, Verschreibungsstatus, Vertriebsweg, Vertriebsstatus, vollständige Preisstruktur, Festbetrag und Festbetragsgruppe. 260 auswertbare Felder je Pharmazentralnummer. Umfasst auch arzneimittelähnliche Medizinprodukte, Diätetika und Verbandmittel. Aktualisierung: täglich.
    • Wirkstoffdossiers. Strukturierte Daten zu 63.589 Wirk- und Hilfsstoffen mit Indikationsgebieten, Kontraindikationen, Anwendungsberatung und Dosierung, Nebenwirkungen, pharmakologischen und toxikologischen Informationen, antibiotischem Wirkspektrum sowie ausdrücklich zum Off-Label Use. Das ist die Ebene, auf der eine zulassungsüberschreitende Anwendung fachlich eingeordnet wird.
    • Transparenzliste nach dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz und Nutzenbewertungsmodul. Felder: generisch austauschbare Präparate zu einer Pharmazentralnummer, Festbetrag als Bezugsgröße, teuerstes und günstigstes Präparat der Gruppe, Zuzahlungen, dazu die Beschlusslage zur Nutzenbewertung mit Anwendungsgebieten und Verweis auf das Originaldokument. Aktualisierung: Preisupdates im 14-tägigen Rhythmus.
    • Lieferengpass-Datenbank Deutschland. Felder: betroffene Pharmazentralnummer, Wirkstoff, ATC-Code, gemeldeter Beginn, voraussichtliches Ende, alternative Produktvorschläge einschließlich EU-Importoptionen. Verknüpft mit den Meldungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Aktualisierung: täglich.
    • Internationale Arzneimitteldaten. Felder: Handelsname je Land, Zulassungsinhaber, Wirkstoff und ATC-Code, Darreichungsform. Abdeckung: 50+ Länder, 120.000+ internationale Handelsprodukte. Relevant, sobald ein Antrag eine Beschaffung außerhalb Deutschlands berührt.

    Wo die Grenze der Datenrecherche in der Begutachtung liegt

    Arzneimitteldaten liefern den Sachverhalt, nicht die Bewertung. Drei Grenzen gehören in jedes Gutachten, das sich auf eine Datenrecherche stützt.

    Die Datenbank trifft keine sozialmedizinische Entscheidung. Ob ein Anspruch besteht, folgt aus dem Sozialrecht, der Richtlinienlage und der Würdigung des Einzelfalls. Die Daten beantworten, was zugelassen, erstattungsfähig, verfügbar und wie teuer es ist. Die Abwägung selbst bleibt die fachliche Leistung der Begutachtung und ist nicht automatisierbar.

    Die Tiefe internationaler Angaben ist nicht überall gleich. Für Deutschland liegen Zulassungs-, Preis- und Verfügbarkeitsdaten je Packung vor. International liegen Produktdaten für 50+ Länder vor, Preisdaten dagegen für DACH und einige weitere EU-Länder, nicht EU-weit; weitere Länder folgen in den kommenden Monaten. Wer eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung über Ländergrenzen führen will, klärt den Umfang je Land vorab. Welche Merkmale eine länderübergreifende Identifikation tragen, beschreibt unser Beitrag zur Identifikation von Arzneimitteln über Ländergrenzen.

    Eine rückwirkende Vertragslage ist nur begrenzt abbildbar. Die aktuelle Rabattvertragslage ist je Pharmazentralnummer und Kostenträger abgebildet. Eine vollständige Vertragshistorie zu einem zurückliegenden Stichtag ist es nicht. Für Vorgänge, die eine zurückliegende Erstattungslage rekonstruieren müssen, ist das vorab zu klären. Wie eine Statusklärung aussieht, wenn ein Präparat faktisch nicht lieferbar, aber kein Engpass gemeldet ist, beschreibt unser Beitrag zu Arzneimitteln ohne gemeldeten Lieferengpass.

    Fazit: So decken Sie die sozialmedizinische Begutachtung datenseitig ab

    Ein Arzneimittel-Einzelantrag ist erst dann sauber begutachtet, wenn Zulassungsstatus, Erstattungslage, Verfügbarkeit und wissenschaftliche Datenlage zur selben Packung und zum selben Stand vorliegen. Das amtliche Zulassungsregister deckt die erste Ebene ab, die drei übrigen kommen aus einer konsolidierten Quelle, die Preis-, Erstattungs- und Verfügbarkeitsdaten je Pharmazentralnummer verknüpft.

    Weiterführend: was die Transparenzliste nach dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz heute leistet und welche Preisfelder in eine Therapiekostenrechnung gehören. Wenn Sie prüfen wollen, ob Ihre typischen Antragskonstellationen damit vollständig abgedeckt sind, buchen Sie eine Demo. Die amtlichen Quellen zur Zulassungsebene finden Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die Richtlinienlage beim Gemeinsamen Bundesausschuss.

    Author Image
    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Wer begutachtet einen Einzelantrag auf Kostenübernahme?
    Sind alle in der EU zugelassenen Arzneimittel zentral zugelassen?
    Führt das amtliche Arzneimittel-Informationssystem auch Preise?
    Sind Medizinprodukte, Diätetika und Verbandmittel enthalten?
    Was gilt bei einer zulassungsüberschreitenden Anwendung?
    Lässt sich die Erstattungslage eines zurückliegenden Stichtags rekonstruieren?
    Seit 1989 vertrauen über 1.000 Kunden auf unsere Daten.

    Die umfassendste Arzneimitteldatenbank für Fachkreise.