
ZusammenfassungWer ein Cannabisarzneimittel im deutschen Markt bewerten will, braucht je Pharmazentralnummer (PZN) nicht einen Preis, sondern vier: den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, den Großhandelspreis, den Apothekenverkaufspreis und den Preis für die Abgabe an Krankenhäuser. Dazu kommen Anbieter, Zubereitungsform, Menge und Einheit, Verschreibungsstatus und die zulässigen Vertriebswege, denn sie entscheiden, wer das Produkt überhaupt beziehen darf. Diese Angaben liegen im deutschen Artikelstamm je PZN vor, die Preisstände wechseln alle 14 Tage. Absatzmengen und Marktanteile sind darin ausdrücklich nicht enthalten. Dieser Artikel richtet sich an Hersteller und Anbieter von Cannabisarzneimitteln, an Market-Access-Verantwortliche und an internationale Anbieter, die den deutschen Markt vor einem Markteintritt einschätzen wollen.
Die Ausgangsfrage kommt meist von der kommerziellen Seite und lautet: Lohnt sich dieses Produkt in diesem Markt, und mit welchem Preis gehe ich hinein? Dahinter stehen drei Teilfragen, die unterschiedliche Daten brauchen. Erstens: Welche vergleichbaren Produkte sind bereits gelistet, in welcher Zubereitungsform und von welchen Anbietern? Zweitens: Auf welchen Preisniveaus bewegen sich diese Produkte, und zwar getrennt nach Handelsstufe? Drittens: Über welche Wege dürfen sie vertrieben werden, also an Apotheken, an den Großhandel oder an Krankenhäuser?
Der deutsche Markt hat dabei eine Besonderheit, die international regelmäßig unterschätzt wird: Es gibt keine frei kalkulierte Kette vom Hersteller bis zur Abgabe. Die Zuschläge der Handelsstufen sind für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in der Arzneimittelpreisverordnung geregelt. Der Großhandel erhebt nach § 2 der Arzneimittelpreisverordnung einen Festzuschlag von 73 Cent sowie höchstens 3,15 Prozent, maximal jedoch 37,80 Euro. Die Apotheke erhebt nach § 3 einen Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 9 Euro, zuzüglich 21 Cent für den Notdienst und 20 Cent für pharmazeutische Dienstleistungen. Wer nur eine Zahl kennt, kann daraus die anderen drei nicht ableiten, weil er nicht weiß, auf welcher Stufe seine Zahl steht.
Hinzu kommt eine Eigenheit der Datenlage, die international selten mitgedacht wird: Die Preisangaben stammen nicht aus einer Marktbeobachtung, sondern aus einer Meldung. Der Anbieter selbst meldet seine Preise zu den Artikeln, die er in den Verkehr bringt, und hält sie aktuell. Der Datensatz beschreibt also den offiziellen Stand der Handelsstufen und nicht das Ergebnis individueller Verhandlungen. Für eine Preisentscheidung ist das die richtige Bezugsgröße, für eine Margenrechnung im Einzelgeschäft nicht.
Der zweite Grund, warum diese Recherche gerade jetzt aufgesetzt wird, ist die Marktdynamik. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums (Stand 8. Oktober 2025) nahmen die Importe von Medizinalcannabis im ersten Halbjahr 2025 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um mehr als 400 Prozent zu, von rund 19 auf rund 80 Tonnen. Der Gesetzgeber hat darauf mit einem Änderungsvorhaben zum Medizinal-Cannabisgesetz reagiert, das persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vor der Erstverschreibung und ein Versandhandelsverbot für Blüten vorsieht; die Einzelheiten finden sich in der FAQ des Bundesgesundheitsministeriums. Das Verfahren war zuletzt Gegenstand einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages. Für die Bewertung eines Portfolios heißt das: Der regulatorische Rahmen ist in Bewegung, die Datenfrage bleibt dieselbe.
Kurzantwort: Vier Preisfelder mit Preisstand und sechs beschreibende Felder je PZN. Ohne die beschreibenden Felder sind die Preise nicht vergleichbar, weil Sie sonst Blüten gegen Extrakte und 10 Gramm gegen 25 Gramm stellen.
| Feld | Wofür Sie es in der Marktbewertung brauchen | Rolle |
|---|---|---|
| PZN (8-stellig) | Eindeutige Identifikation der Handelspackung, Schlüssel für alle weiteren Daten | Pflicht |
| Handelsname und Anbieter | Wettbewerbsumfeld: wer ist mit wie vielen Artikeln gelistet | Pflicht |
| Zubereitungsform | Trennt Blüte, Extrakt, Öl und Fertigarzneimittel voneinander | Pflicht |
| Menge und Einheit | Grundlage jeder Preisnormierung, etwa Preis je Gramm | Pflicht |
| Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) | Einstiegsniveau der eigenen Preisentscheidung | Pflicht |
| Großhandelspreis | Preis, zu dem Apotheken über den Großhandel beziehen | Pflicht |
| Apothekenverkaufspreis | Endpreis der Handelskette, Bezugsgröße für Erstattungsfragen | Pflicht |
| Preis für Krankenhäuser | Eigene Ebene, weil die Preisspannen der Apotheken bei Abgabe an Krankenhäuser nicht gelten | empfohlen |
| Preisstand mit Gültigkeitsdatum | Vergleichbarkeit über die Zeit, Grundlage jeder Reihenauswertung | Pflicht |
| Vertriebswege | Zeigt, ob an Apotheken, Großhandel oder Krankenhäuser geliefert werden darf | Pflicht |
| Verschreibungsstatus | Verschreibungspflicht und Apothekenpflicht als Rahmen des Vertriebs | empfohlen |
| Warengruppe auf ATC-Basis | Abgrenzung des Vergleichskorbs statt Suche über Markennamen | empfohlen |
| Lagerungsangaben | Logistikkosten und Machbarkeit der Distribution | optional |
Der Verschreibungs- und Abgaberahmen ergibt sich dabei nicht aus den Daten, sondern aus dem Gesetz: Cannabis zu medizinischen Zwecken ist nach dem Medizinal-Cannabisgesetz verschreibungspflichtig, die Aufsicht liegt beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Artikeldaten sagen Ihnen, wie dieser Rahmen im Markt konkret ausgefüllt wird.
Kurzantwort: Weil jede Handelsstufe ihre eigene Größe hat und die Zuschläge dazwischen normiert sind. Wer eine einzelne Zahl aus einer Recherche übernimmt, weiß nicht, ob er den Einstiegspreis des Herstellers, den Bezugspreis der Apotheke oder den Endpreis vor sich hat, und rechnet die eigene Marge entsprechend falsch.
| Preisebene | Was sie beschreibt | Wer sie in der Praxis nutzt |
|---|---|---|
| Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) | Preis, zu dem der Anbieter in den Handel abgibt | Hersteller, Importeure, Market Access |
| Großhandelspreis | Preis, zu dem der Großhandel an Apotheken abgibt | Großhandel, Einkauf |
| Apothekenverkaufspreis | Endpreis nach den Zuschlägen der Apotheke | Erstattung, Vergleichsrechnungen |
| Preis für Krankenhäuser | Eigene Ebene außerhalb der Apothekenpreisspannen | Klinikvertrieb, Ausschreibungen |
Die Anbieterseite gehört in dieselbe Auswertung, weil sie das Wettbewerbsbild überhaupt erst erzeugt. Interessant ist nicht nur, wer gelistet ist, sondern mit wie vielen Artikeln, in welchen Zubereitungsformen und in welchen Mengenstufen. Ein Anbieter mit wenigen, breit gestaffelten Artikeln verfolgt eine andere Strategie als einer mit vielen Varianten derselben Zubereitung. Beides lässt sich aus derselben Trefferliste ablesen, sobald Anbieter, Zubereitungsform und Menge als Spalten mitlaufen, und beides ist belastbarer als jede Einschätzung aus zweiter Hand.
Zwei Beobachtungen aus der Praxis gehören dazu, weil sie erfahrungsgemäß zu Rückfragen führen. Erstens: Die Preise werden vom Anbieter selbst gemeldet und müssen von ihm aktuell gehalten werden. Der Datensatz bildet also ab, was gemeldet wurde, nicht was verhandelt wird. Zweitens: Stimmen zwei Ebenen überein, ist das in der Regel kein Datenfehler, sondern ein Hinweis auf den gewählten Vertriebsweg. Vertreibt ein Anbieter ausschließlich direkt an Apotheken, gibt es zwischen seinem Abgabepreis und dem Bezugspreis der Apotheke keine Großhandelsstufe, die eine Differenz erzeugen könnte. Die Vertriebswege im selben Datensatz beantworten diese Frage, ohne dass jemand telefonieren muss.
Ein dritter Punkt betrifft speziell Blüten und Extrakte. Sie werden überwiegend nicht als Fertigarzneimittel abgegeben, sondern als Ausgangsstoff für eine Zubereitung in der Apotheke. Dort greift § 5 der Arzneimittelpreisverordnung mit einem Festzuschlag von 90 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis für Stoffe, einem Rezepturzuschlag und einem weiteren Festzuschlag von 8,35 Euro. Für die Marktbewertung heißt das: Der Endpreis dieser Produkte entsteht nach einer anderen Regel als bei einem Fertigarzneimittel, und ein direkter Vergleich der beiden Gruppen führt in die Irre. Wie sich Preisreihen über die Zeit sinnvoll auswerten lassen, behandelt der Beitrag zur Arzneimittel-Preishistorie.
Kurzantwort: Für die einmalige Marktsichtung genügt die Recherche in der Oberfläche mit anschließendem Export. Für eine wiederkehrende Beobachtung ist der periodische Abzug der relevanten Warengruppe der richtige Weg, ausgewertet im eigenen Analysewerkzeug.
Vor dem ersten Export lohnt eine Entscheidung über die Normierung, weil sie später jede Auswertung trägt oder kippt. Preise je Packung sind zwischen Artikeln nicht vergleichbar, solange die Menge unterschiedlich ist. Rechnen Sie deshalb auf eine gemeinsame Bezugsgröße herunter, in der Regel den Preis je Gramm oder je Milliliter, und führen Sie die ursprüngliche Packungsangabe daneben mit. Zwei Fehler treten dabei regelmäßig auf: die Vermischung von Zubereitungsformen in einem Korb, etwa Blüten mit Extrakten, und die Vermischung von Preisebenen, etwa Herstellerabgabepreise mit Apothekenverkaufspreisen. Beide erzeugen Preisspannen, die es im Markt nicht gibt, und beide sind vermeidbar, wenn Zubereitungsform und Preisebene als eigene Spalten mitlaufen.
Der Einstieg beginnt sinnvollerweise nicht beim Markennamen, sondern bei der Substanz und der Warengruppe. Über den Wirkstoff und die ATC-basierte Klassifikation grenzen Sie den Vergleichskorb ab und erhalten alle gelisteten Artikel dieser Gruppe, unabhängig davon, ob Sie den Anbieter kennen. Anschließend filtern Sie auf Zubereitungsform und Anbieter und exportieren die Trefferliste mit allen Preisebenen als Datei für die weitere Auswertung.
Für die laufende Beobachtung sind drei Muster üblich:
Wer die Daten nicht nur ansehen, sondern maschinell weiterverarbeiten will, braucht dafür eine eigene Vereinbarung. Der Rohdatenbezug und Teile der Webservices setzen eine Datenlizenz voraus; die Einordnung dazu steht in der Übersicht zu Rohdatenlizenzen für Arzneimitteldaten. Die Preise für den Zugang beginnen bei 135 Euro im Monat und stehen offen auf der Preisseite.
pharmazie.com ist die konsolidierte Arzneimitteldatenplattform der DACON Datenbank Consulting GmbH, die 25+ Fachdatenbanken in einer einzigen Suche bündelt, ausschließlich für Fachkreise im Gesundheitswesen. Die Eisbergsuche® führt diese Quellen in einer Abfrage zusammen: Ein Suchbegriff zeigt in einem Schritt, in welchen Datenbanken es Treffer gibt, von der Stoffebene über den deutschen Artikelstamm bis zu den internationalen Produktdaten.
Die wichtigste Grenze gehört an den Anfang jedes Projekts, weil sie sonst am Ende zur Enttäuschung wird.
Absatzmengen und Marktanteile sind nicht enthalten. Artikelstamm- und Preisdaten beschreiben, welche Produkte zu welchen Preisen gelistet sind und über welche Wege sie vertrieben werden dürfen. Sie sagen nichts darüber, wie oft ein Produkt tatsächlich verkauft wurde. Wer Marktanteile braucht, braucht eine zweite Quelle, typischerweise Absatz- oder Verordnungsdaten. Die Kombination beider Sichten ist möglich, aber sie ist eine Verknüpfungsaufgabe und keine Datenbankabfrage.
Fertige Dashboards sind nicht der Auslieferungsgegenstand. Geliefert werden strukturierte Daten und Änderungsreports, die sich in ein Analysewerkzeug laden lassen. Wer eine Segmentierung nach Preisklassen oder eine Whitespace-Analyse aufbauen will, baut sie in seinem eigenen Werkzeug, mit den Feldern aus dem Steckbrief oben als Grundlage.
Gelistet ist nicht gleich lieferbar. Die Artikeldaten zeigen, dass ein Produkt im Markt geführt wird und über welche Wege es vertrieben werden darf. Ob ein Lieferant es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der gewünschten Menge liefern kann, ist eine andere Frage, die über Verfügbarkeitsabfragen beim jeweiligen Lieferanten beantwortet wird und nicht über den Artikelstamm. Für eine Markteinschätzung ist das unerheblich, für eine Beschaffungsplanung nicht.
Der regulatorische Rahmen ändert sich schneller als das Sortiment. Das Änderungsvorhaben zum Medizinal-Cannabisgesetz war zum Redaktionsschluss dieses Beitrags nicht abgeschlossen. Wer eine Vertriebsstrategie auf den heutigen Rahmen rechnet, sollte den Stand des Verfahrens mitführen und die Annahme im Modell sichtbar halten, statt sie stillschweigend zu setzen.
Ein Cannabisarzneimittel lässt sich im deutschen Markt sauber bewerten, wenn Sie drei Dinge trennen: die vier Preisebenen je PZN, die beschreibenden Felder, die den Vergleichskorb überhaupt erst vergleichbar machen, und die Vertriebswege, die zeigen, wer beziehen darf. Was die Daten nicht leisten, ist die Aussage über Absatz und Marktanteil. Diese Grenze früh zu benennen spart eine Enttäuschung im Projekt.
Angrenzend lohnen zwei Beiträge: Arzneimittel-Preishistorie beziehen für die Zeitreihe und Arzneimittel über Ländergrenzen identifizieren für den Schritt in weitere Märkte.
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Vier Ebenen je Pharmazentralnummer: den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, den Großhandelspreis, den Apothekenverkaufspreis und den Preis bei Abgabe an Krankenhäuser. Sie beschreiben verschiedene Handelsstufen und sind nicht ineinander umrechenbar, ohne die Zuschläge der Arzneimittelpreisverordnung und den gewählten Vertriebsweg zu kennen. Die Preisstände wechseln alle 14 Tage.
Überwiegend als Ausgangsstoff für eine Zubereitung in der Apotheke. Dafür gilt § 5 der Arzneimittelpreisverordnung mit einem Festzuschlag von 90 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis für Stoffe, einem Rezepturzuschlag und einem Festzuschlag von 8,35 Euro. Ein direkter Preisvergleich mit Fertigarzneimitteln führt deshalb in die Irre.
Weil dazwischen keine Handelsstufe liegt. Vertreibt ein Anbieter ausschließlich direkt an Apotheken, entsteht keine Großhandelsspanne. Die im selben Datensatz geführten Vertriebswege zeigen, ob ein Artikel an den Großhandel abgegeben wird. Identische Werte sind daher meist eine Aussage über den Vertriebsweg, kein Datenfehler.
Preisstände wechseln alle 14 Tage, der Artikelstamm wird täglich aktualisiert. Die anstehenden Änderungen zu einem Stichtag lassen sich einige Tage im Voraus als Report abrufen, gefiltert nach Warengruppe oder Anbieter. Für Einkaufs- und Sortimentsentscheidungen ist dieser Vorlauf meist wichtiger als die Rückschau.
Nein. Artikelstamm- und Preisdaten beschreiben Listung, Preise, Anbieter und Vertriebswege, nicht den Abverkauf. Für Marktanteile brauchen Sie eine zweite Quelle mit Absatz- oder Verordnungsdaten. Die Verknüpfung beider Sichten ist möglich, sie ist aber eine eigene Aufgabe und kein Feld im Artikelstamm.
Teilweise. Produktdaten liegen für 50+ Länder vor, darunter Anbieter, Zusammensetzung und Zulassungsangaben, mit 120.000+ internationalen Handelsprodukten. Preisdaten liegen für DACH und einige weitere EU-Länder vor, nicht EU-weit. Für Märkte ohne Preisdaten bleibt die Listungs- und Anbieterfrage beantwortbar, die Preisfrage nicht.