ZusammenfassungDas Arzneimittelkompendium der Schweiz ist das zentrale Nachschlagewerk für die Arzneimittelinformation der in der Schweiz zugelassenen Präparate. Es bündelt Fachinformationen und Patienteninformationen und ist unter compendium.ch elektronisch verfügbar. Herausgeberin ist die Documed AG in Basel, die heute zur HCI Solutions AG innerhalb der Galenica-Gruppe gehört. Seit Januar 2013 stützt sich das Kompendium auf die Originaldaten aus dem Arzneimittelinformationspublikationssystem (AIPS) der Zulassungsbehörde Swissmedic.
Für Fachkreise im DACH-Raum ist das Kompendium der Standardeinstieg in schweizerische Arzneimittelinformation. Genau deshalb lohnt sich die Abgrenzung: Das Kompendium ist ein Informationswerk, keine Behörde. Es publiziert Texte, die Swissmedic genehmigt hat. Und es sagt nichts darüber aus, ob ein Präparat von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet wird. Dieser Beitrag ordnet das Kompendium in die schweizerische Systemlandschaft ein, erklärt das Verhältnis zu AIPS und zur Spezialitätenliste des BAG, skizziert die Preisbildung und beschreibt, woran länderübergreifende Recherchen zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz regelmäßig scheitern.
Herausgeberin ist die Documed AG in Basel, die das Werk seit 1978 verantwortet. Documed ist heute Teil der HCI Solutions AG, des Datendienstleisters der Galenica-Gruppe. Der Markenname compendium.ch wird innerhalb dieser Gruppe geführt.
Praktisch relevant sind zwei Entwicklungsschritte. Erstens: Die gedruckte Ausgabe wurde nach dem Jahrgang 2013 eingestellt. Seit 2014 existiert das Arzneimittelkompendium ausschließlich elektronisch, über die Plattform compendium.ch und die zugehörige App. Wer noch eine Printausgabe im Regal stehen hat, arbeitet mit einem Datenstand, der über ein Jahrzehnt zurückliegt. Zweitens: Im März 2026 ging eine vollständig neu entwickelte Plattform live, keine Fortschreibung der alten Anwendung. Für Organisationen mit Deep Links, Skripten oder eingebetteten Verweisen auf compendium.ch ist das ein Anlass, die eigenen Integrationen zu prüfen.
Wichtig für die Einordnung: Das Kompendium ist ein privatwirtschaftlich betriebenes Informationswerk. Es hat keinen hoheitlichen Charakter. Rechtsverbindlich ist die von Swissmedic genehmigte Arzneimittelinformation selbst, nicht ihre Aufbereitung in einem Nachschlagewerk.
Das Kompendium enthält im Kern zwei Textgattungen zu jedem erfassten Präparat:
Hinzu kommen redaktionelle Zusatzebenen, die das Kompendium als Produkt von der reinen Behördenpublikation unterscheiden, etwa Suchfunktionen über Wirkstoffe und Indikationen, Packungs- und Artikelangaben sowie in der neuen Plattform Funktionen zur Medikationsprüfung. Diese Zusatzebenen sind der eigentliche Mehrwert des Kompendiums. Sie sind aber auch der Grund, warum das Kompendium nicht mit der behördlichen Quelle verwechselt werden darf.
AIPS steht für Arzneimittelinformationspublikationssystem und ist die behördlich vorgeschriebene Publikationsplattform für die Arzneimittelinformation in der Schweiz. Zulassungsinhaberinnen laden Fach- und Patienteninformationen dort über eine geschützte Plattform hoch. Die Inhalte sind öffentlich über swissmedicinfo.ch abrufbar. Betrieben wird AIPS im Auftrag von Swissmedic durch die Stiftung Refdata.
Das Verhältnis lässt sich in einem Satz zusammenfassen: AIPS ist die Quelle, das Kompendium ist eine Aufbereitung dieser Quelle. Seit Januar 2013 basiert das Arzneimittelkompendium auf den AIPS-Originaldaten. Für die Recherchepraxis bedeutet das: Wenn Sie den behördlich genehmigten Wortlaut zitieren müssen, etwa in einer Pharmakovigilanz-Bewertung, in einer Stellungnahme oder in einer regulatorischen Dokumentation, ist swissmedicinfo.ch der zitierfähige Ort. Das Kompendium ist der bequemere Arbeitsort.
Für datengetriebene Anwendungen ist ein dritter Punkt zentral: Swissmedic stellt den AIPS-Bestand an Fach- und Patienteninformationen auch als strukturierten XML-Datensatz über eine eigene Downloadplattform bereit, primär für Datenverarbeiter. Die maschinenlesbare Quelle ist damit dieselbe, aus der auch das Kompendium schöpft. Wer schweizerische Arzneimittelinformation programmatisch weiterverarbeiten will, setzt an dieser XML-Ebene an, nicht an der Benutzeroberfläche eines Nachschlagewerks.
| System | Träger | Inhalt | Typische Nutzung |
|---|---|---|---|
| Arzneimittelkompendium (compendium.ch) | Documed AG / HCI Solutions, Galenica-Gruppe | Fach- und Patienteninformationen, redaktionell aufbereitet, mit Zusatzfunktionen | Tägliche Recherche in Praxis, Spital, Apotheke |
| AIPS (swissmedicinfo.ch) | Stiftung Refdata im Auftrag von Swissmedic | Von Swissmedic genehmigte Arzneimittelinformation im Originalwortlaut | Zitierfähige Primärquelle, regulatorische Dokumentation |
| Spezialitätenliste (SL) | Bundesamt für Gesundheit (BAG) | Vergütungsfähige Präparate mit Publikumspreis und Limitationen | Erstattung, Preisrecherche, Kostengutsprachen |
| Swissmedic-Zulassungsverzeichnisse | Swissmedic | Zugelassene Präparate, Zulassungsnummern, Zulassungsinhaberinnen | Statusprüfung einer Zulassung |
Ein zweiter Punkt betrifft die Aktualität. Die Arzneimittelinformation ändert sich laufend, etwa wenn Warnhinweise ergänzt, Indikationen erweitert oder Kontraindikationen präzisiert werden. Da die Zulassungsinhaberin den genehmigten Text in AIPS einstellt, ist der dortige Stand der maßgebliche. Wer Fachinformationen einmalig extrahiert und anschließend lokal weiterverwendet, arbeitet nach wenigen Monaten mit einem Text, der nicht mehr dem genehmigten Wortlaut entspricht. Für regulatorische und pharmakovigilanzbezogene Prozesse ist das ein reales Risiko, nicht ein theoretisches.
Swissmedic ist das schweizerische Heilmittelinstitut und die Zulassungs- und Kontrollbehörde für Arzneimittel. Sie prüft und genehmigt im Zulassungsverfahren auch die Arzneimittelinformation, also Fach- und Patienteninformation. Jede Änderung des genehmigten Texts folgt einem behördlichen Verfahren.
Diese Rollenteilung wird in DACH-Recherchen oft unterschätzt. Ein häufiger Denkfehler lautet: Weil ein Präparat im Kompendium steht, gilt es als geprüft und verfügbar. Richtig ist: Der Kompendiumseintrag spiegelt eine genehmigte Arzneimittelinformation. Er sagt nichts über den aktuellen Vertriebsstatus, nichts über Lieferfähigkeit und nichts über Vergütung. Für Fragestellungen in Beschaffung, Market Access oder Versorgungssicherheit brauchen Sie andere Datenebenen.
In der Schweiz sind Zulassung und Vergütung strikt getrennte Verfahren mit zwei verschiedenen Behörden. Swissmedic entscheidet über die Zulassung nach Heilmittelrecht. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Aufnahme in die Spezialitätenliste (SL) nach Krankenversicherungsrecht. Nur was auf der SL steht, wird von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet, und zwar zu dem dort publizierten Preis und unter den dort festgehaltenen Limitationen.
Daraus folgen drei praxisrelevante Konstellationen, die es alle real gibt: zugelassen und gelistet, zugelassen aber nicht gelistet, sowie gelistet mit einschränkender Limitation, etwa auf eine Indikation, eine Vorbehandlung oder eine Fachrichtung. Wer aus deutscher Perspektive arbeitet und Zulassung gedanklich mit Erstattungsfähigkeit gleichsetzt, produziert in der Schweiz systematisch falsche Ergebnisse.
Die SL enthält zudem verbindliche Preisangaben. Anders als in Deutschland, wo der Herstellerabgabepreis Ausgangspunkt einer Spannenberechnung ist, publiziert das BAG für SL-Präparate einen Fabrikabgabepreis und einen Publikumspreis. Beide sind Teil des Verwaltungsakts.
Die Wirtschaftlichkeit eines SL-Präparats wird über zwei Vergleiche bestimmt. Der Auslandpreisvergleich (APV) stellt den schweizerischen Preis dem Preis desselben Präparats in neun europäischen Referenzländern gegenüber: Deutschland, Österreich, Frankreich, die Niederlande, Belgien, Dänemark, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich (Krankenversicherungsverordnung, Art. 65b). Der therapeutische Quervergleich (TQV) vergleicht das Präparat mit anderen Arzneimitteln, die zur Behandlung derselben Krankheit eingesetzt werden. Beide Vergleiche fließen je hälftig in die Preisbestimmung ein. Weist ein Präparat im TQV einen bedeutenden therapeutischen Fortschritt aus, kann das BAG zusätzlich einen Innovationszuschlag von höchstens 20 Prozent gewähren.
Entscheidend für Datenprozesse ist die Periodizität: Das BAG überprüft die Aufnahmebedingungen nicht nur bei der Aufnahme, sondern alle drei Jahre erneut, zusätzlich bei Patentablauf und bei Indikationserweiterungen. Die Überprüfung erfolgt in Tranchen, nicht für alle Präparate gleichzeitig. Preisstände in der Schweiz sind daher nicht statisch, und ein einmal exportierter Preisstand veraltet planbar.
Wirtschaftlichkeit wird in der Schweiz nicht einmalig festgestellt, sondern periodisch neu bestimmt: Die Aufnahmebedingungen der Spezialitätenliste werden alle drei Jahre überprüft, wobei Auslandpreisvergleich und therapeutischer Quervergleich je hälftig gewichtet werden. Grundlage: Krankenversicherungsverordnung (KVV), Art. 65b und Art. 65d.
Ein weiterer Unterschied zur deutschen Systematik betrifft die Sprache. Die Schweiz führt Arzneimittelinformationen in mehreren Amtssprachen, in der Regel Deutsch und Französisch, teils zusätzlich Italienisch. Für automatisierte Verarbeitung heißt das: Ein Präparat kann mehrere sprachlich unterschiedliche Dokumentversionen zum selben genehmigten Inhalt haben. Wer Textbestände deduplizieren oder in eine Wissensbasis überführen will, muss die Sprachvariante als eigene Dimension modellieren und darf sie nicht als Dublette behandeln.
Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat und nicht Teil des EWR-Arzneimittelrechts. Sie hat eigene Zulassungen, eigene Handelsnamen, eigene Packungsgrößen, eigene Preisregeln und eigene Identifikatoren. Die deutsche Pharmazentralnummer existiert dort nicht und lässt sich auch nicht sinnvoll übersetzen. Ein PZN-basierter Datenbestand endet an der Grenze.
Stattdessen sind in der Schweiz im Wesentlichen drei Schlüssel im Umlauf:
| Identifikator | Vergebende Stelle | Was er identifiziert | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|
| Zulassungsnummer | Swissmedic | Die Zulassung eines Präparats, nicht die einzelne Packung | Regulatorische Referenz, Fachinformation |
| GTIN | Über GS1 vergeben, für Swissmedic-zugelassene Artikel mit Präfix 7680 über die Stiftung Refdata | Die einzelne Handelspackung, international anschlussfähig | Logistik, Scanning, Artikelstamm |
| Pharmacode | HCI Solutions AG | Den Artikel im schweizerischen Gesundheitsmarkt | Bestellung, Abrechnung, Warenwirtschaft |
Die für Datenteams interessanteste Eigenschaft: Bei Swissmedic-zugelassenen Arzneimitteln ist die GTIN nicht willkürlich, sondern strukturiert. Sie wird unter dem Präfix 7680 gebildet, gefolgt von der fünfstelligen Zulassungsnummer und einem dreistelligen Packungscode. Damit lässt sich aus der Packungskennung die Zulassung ableiten, ein Zusammenhang, der in Deutschland zwischen PZN und Zulassungsnummer gerade nicht besteht.
Zwei Einschränkungen sind hier ehrlich zu benennen. Erstens gilt diese Bildungsregel nicht für jeden Artikel im Schweizer Gesundheitsmarkt: Bestimmte Medizinprodukte und andere Warengruppen tragen keine so gebildete GTIN oder gar keine. Zweitens ändern sich Vergabe- und Zuständigkeitsregeln zwischen GS1, Refdata und HCI Solutions über die Jahre. Prüfen Sie die Bildungsregel gegen die aktuelle Dokumentation der vergebenden Stelle, bevor Sie sie in einer Mapping-Logik fest verdrahten.
Wo nationale Packungsnummern an der Grenze enden, trägt eine international einheitliche Klassifikation weiter. Das Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Klassifikationssystem (ATC) ordnet Wirkstoffe nach dem Organsystem, auf das sie wirken, sowie nach therapeutischen und chemischen Eigenschaften. Gepflegt wird es vom WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology. Der ATC-Code ist über Deutschland, Österreich und die Schweiz hinweg derselbe.
Auch die Schweiz nutzt diese Systematik. Swissmedic führt und veröffentlicht ATC-Zuordnungslisten für Humanarzneimittel. Für länderübergreifende Auswertungen ist der ATC-Code deshalb der belastbarste Ausgangspunkt: Er verbindet ein schweizerisches Präparat mit seinem deutschen oder österreichischen Gegenstück über die Wirkstoffebene, ohne dass eine gemeinsame Packungsnummer existieren müsste.
Eine Grenze bleibt: Der ATC-Code klassifiziert den Wirkstoff, nicht die einzelne Handelspackung. Zwei Präparate mit identischem ATC-Code können sich in Stärke, Darreichungsform, Packungsgröße und Zulassungsinhaberin unterscheiden. Für eine belastbare Zuordnung auf Packungsebene bleibt die Kombination aus Wirkstoff, Stärke, Darreichungsform und Zulassungsinhaberin nötig. Der ATC-Code liefert dafür den Einstieg, nicht den Abschluss.
Wer aus Deutschland heraus eine schweizerische Fragestellung bearbeitet, arbeitet nicht mit einer Variante des deutschen Systems, sondern mit einem eigenständigen. Die wiederkehrenden Stolperstellen:
Diese Punkte klingen einzeln nach Details. In der Summe entscheiden sie darüber, ob eine länderübergreifende Auswertung belastbar ist oder ob sie eine Scheingenauigkeit erzeugt, die erst auffällt, wenn jemand ein Einzelergebnis nachprüft.
Das Kompendium beantwortet schweizerische Fragen gut. Es beantwortet keine länderübergreifenden Fragen, weil es dafür nicht gebaut ist. Sobald eine Fragestellung mehrere Länder gleichzeitig betrifft, etwa die Suche nach einer Alternative im Ausland bei einem inländischen Lieferengpass, ein Wirkstoffabgleich über DACH hinweg oder eine Marktbeobachtung über mehrere Zulassungsräume, wechseln Sie sonst zwischen mehreren nationalen Werken und harmonisieren die Ergebnisse von Hand.
Genau das ist der Anwendungsfall für eine konsolidierte Arzneimittel-Datenbank wie pharmazie.com. Die Plattform bündelt seit 1989 mehr als 25 pharmazeutische Datenbanken, führt über 50.000 deutsche und über 120.000 internationale Produkte aus mehr als 50 Ländern und erlaubt die parallele Suche darüber. Für länderübergreifende Recherchen über DACH und 50+ Länder hinweg ist das die vollständigste Einzelantwort. Für die zitierfähige schweizerische Arzneimittelinformation im Originalwortlaut bleibt swissmedicinfo.ch die Primärquelle, und für die verbindliche Vergütungsangabe die Spezialitätenliste des BAG. Diese Arbeitsteilung sollte jede saubere Rechercheroutine abbilden.
Dieser Inhalt richtet sich an Fachkreise und stellt keine medizinische Beratung dar. Zuletzt geprüft: Juli 2026.
Das Arzneimittelkompendium der Schweiz ist das zentrale Nachschlagewerk für die Arzneimittelinformation der in der Schweiz zugelassenen Präparate. Es enthält zu jedem erfassten Präparat die Fachinformation für Fachpersonen und die Patienteninformation. Seit 2014 ist es ausschließlich elektronisch verfügbar, über die Plattform compendium.ch und die zugehörige App.
Nein. Ein Kompendiumseintrag belegt eine von Swissmedic genehmigte Arzneimittelinformation, nicht die Vergütung. Über die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung entscheidet das Bundesamt für Gesundheit über die Aufnahme in die Spezialitätenliste, samt Preis und allfälligen Limitationen. Zugelassene, aber nicht gelistete Präparate gibt es regelmäßig.
Herausgeberin ist die Documed AG in Basel, die das Werk seit 1978 verantwortet und heute zur HCI Solutions AG innerhalb der Galenica-Gruppe gehört. Es handelt sich um ein privatwirtschaftlich betriebenes Informationswerk ohne hoheitlichen Charakter. Rechtsverbindlich ist die von Swissmedic genehmigte Arzneimittelinformation selbst.
Für Präparate der Spezialitätenliste bestimmt das BAG die Wirtschaftlichkeit über zwei Vergleiche: den Auslandpreisvergleich mit europäischen Referenzländern und den therapeutischen Quervergleich mit Arzneimitteln zur Behandlung derselben Krankheit. Beide werden je hälftig gewichtet. Die Aufnahmebedingungen werden alle drei Jahre überprüft, zusätzlich bei Patentablauf und Indikationserweiterungen.
AIPS, das Arzneimittelinformationspublikationssystem, ist die behördliche Publikationsplattform, in die Zulassungsinhaberinnen ihre Fach- und Patienteninformationen einstellen und die über swissmedicinfo.ch öffentlich zugänglich ist. Betrieben wird sie von der Stiftung Refdata im Auftrag von Swissmedic. Das Kompendium basiert seit Januar 2013 auf diesen Originaldaten und reichert sie redaktionell an. Für zitierfähige Belege im Originalwortlaut ist swissmedicinfo.ch die Primärquelle.
Nein. Die deutsche Pharmazentralnummer existiert in der Schweiz nicht. Geführt werden stattdessen die Swissmedic-Zulassungsnummer für die Zulassung, die GTIN für die einzelne Handelspackung und der Pharmacode der HCI Solutions AG für den Artikel im Schweizer Gesundheitsmarkt. Ein deutscher Datenbestand lässt sich deshalb nicht über eine Nummer, sondern nur über Wirkstoff, Stärke, Darreichungsform und Zulassungsinhaberin mit Schweizer Daten verknüpfen.