ZusammenfassungEin Arzneimittel-Rabattvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem einzelnen pharmazeutischen Unternehmer und einer einzelnen gesetzlichen Krankenkasse über die weitgehend exklusive Belieferung der Versicherten mit einem bestimmten Arzneimittel. Der Hersteller gewährt der Kasse einen Rabatt, im Gegenzug wird er für die Laufzeit des Vertrages zum bevorzugten Lieferanten dieses Präparates. Rechtsgrundlage ist §130a SGB V, insbesondere Absatz 8.
Möglich wurden diese Direktvereinbarungen durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG), das am 1. Januar 2003 in Kraft trat. Es erlaubte den gesetzlichen Krankenkassen erstmals, mit einem oder mehreren Herstellern Rabattverträge abzuschließen. In Erwartung eines größeren Absatzvolumens gewähren die Hersteller dafür Rabatte, die die Budgets der Kassen entlasten sollen.
Die praktische Wirkung entfaltete sich jedoch später. Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) von 2006 und das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG), das überwiegend zum 1. April 2007 in Kraft trat, erweiterten die Möglichkeiten der Kassen. Erst mit dem GKV-WSG konnte den Herstellern eine weitgehend exklusive Abgabe ihrer Arzneimittel garantiert werden. Zeitgleich starteten viele Kassen ihre Rabattvertragsversorgung.
Das erklärte Ziel des Gesetzgebers war die Senkung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung und damit ein Beitrag zur Absenkung der Lohnnebenkosten. Der Zuschnitt der Verträge hat sich dabei über die Jahre verengt: Rabattvereinbarungen über das Gesamtsortiment eines Herstellers sind seit 2011 nicht mehr möglich. Zulässig bleiben Vereinbarungen über einzelne Wirkstoffe und sogar über einzelne Arzneiformen oder Packungsgrößen eines Wirkstoffs.
An einem Rabattvertrag hängen mehrere Akteure des Gesundheitswesens, auch wenn nur zwei ihn unterschreiben.
Vor dem Abschluss veröffentlichen die Krankenkassen Ausschreibungen über einzelne Wirkstoffe, an denen sich die Hersteller beteiligen können. Als öffentliche Auftraggeber sind die Kassen dabei an das Vergaberecht gebunden, insbesondere an das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das maßgebliche Zuschlagskriterium ist in der Regel der Preis: Den Zuschlag erhält das günstigste Angebot.
Ein Rabattvertrag gilt üblicherweise für zwei Jahre. Nach Ablauf wird der Bedarf überprüft und der Wirkstoff erneut ausgeschrieben. Einige Kassen räumen einem neuen Vertragshersteller nach Vertragsbeginn eine Übergangsfrist ein, innerhalb derer die Apotheke bei nachgewiesener Nichtverfügbarkeit ein anderes Präparat abgeben darf (Friedenspflicht).
Der Kern des Vertrages zeigt sich an der Abgabe. Hat der Arzt den Austausch nicht ausgeschlossen, gibt die Apotheke nicht zwingend das namentlich verordnete Präparat ab, sondern ein wirkstoffgleiches Arzneimittel eines Herstellers, mit dem die Kasse des Versicherten einen Rabattvertrag geschlossen hat. Voraussetzung ist Gleichheit in Wirkstoff, Dosierung, Packungsgröße, Indikationsbereich und einer vergleichbaren Arzneiform.
Diese Vorrangregel greift eng mit dem Grundsatz aut idem (lateinisch: oder Gleiches) ineinander. Der Arzt kann den Austausch verhindern, indem er das aut-idem-Feld auf dem Rezept ankreuzt. Auch die Apotheke darf in begründeten Ausnahmefällen ein anderes Arzneimittel abgeben, etwa bei nicht gegebener Teilbarkeit der Arzneiform oder in der Akutversorgung im Notdienst. Eine solche Abweichung ist auf dem Rezept zu dokumentieren. Für die Apotheke ist die korrekte Zuordnung des geltenden Vertrages zugleich eine Frage der Retax-Sicherheit: Wird an der Rabattvertragslage vorbei abgegeben, droht die Retaxation.
Neben den individuell ausgehandelten Rabattverträgen kennt §130a SGB V auch gesetzlich festgelegte Abschläge, die unabhängig von einer Vertragslage gelten. Pharmazeutische Unternehmer gewähren den Krankenkassen grundsätzlich einen Abschlag von 7 Prozent auf den Abgabepreis. Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel, also Generika, kommt ein zusätzlicher Abschlag von 10 Prozent hinzu. Individuelle Rabattverträge und gesetzliche Zwangsabschläge sind damit zwei getrennte Instrumente derselben Norm.
Für die Kassen sind die Rabattverträge ein wesentliches Instrument der Ausgabensteuerung. Im Jahr 2010 sparten die Krankenkassen durch entsprechende Vereinbarungen rund 1,3 Milliarden Euro, im Jahr 2015 erhielten sie Rabattzahlungen der pharmazeutischen Unternehmer in Höhe von rund 3,61 Milliarden Euro. Diese Zahlen berücksichtigen weder Transaktionskosten noch strukturelle Marktverschiebungen.
Umstritten sind die Verträge dennoch. Kritisiert werden zeitweise Versorgungsengpässe bei Vertragsherstellern mit zuvor geringem Marktanteil, eine geringere Transparenz, da die Vertragsinhalte nur den Partnern bekannt sind, sowie zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Große Krankenkassen und ihr Spitzenverband halten an den Rabattverträgen als wirksamem Kostensenkungsinstrument fest.
Ob Apotheke, Großhandel oder Market Access: In der täglichen Praxis genügt die Definition nicht, entscheidend ist die stets aktuelle Zuordnung, welcher Rabattvertrag für welche PZN einer welcher Kasse gilt. Da Verträge in Runden ausgeschrieben werden und regelmäßig wechseln, braucht es dafür verlässlich gepflegte Arzneimittelstammdaten. Über pharmazie.com lassen sich die relevanten Arzneimitteldaten zentral recherchieren, sodass Fachkreise die Vertrags- und Substitutionslage je Präparat sauber nachvollziehen können.
Ein Arzneimittel-Rabattvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem einzelnen pharmazeutischen Unternehmer und einer einzelnen gesetzlichen Krankenkasse. Der Hersteller gewährt einen Rabatt, im Gegenzug wird er zum weitgehend exklusiven Lieferanten dieses Arzneimittels für die Versicherten der Kasse.
Die Krankenkassen schreiben einzelne Wirkstoffe aus, an denen sich Hersteller beteiligen können. Als öffentliche Auftraggeber sind die Kassen an das Vergaberecht gebunden. Den Zuschlag erhält in der Regel das günstigste Angebot, der Vertrag läuft üblicherweise zwei Jahre.
Die zentrale Rechtsgrundlage ist §130a SGB V, insbesondere Absatz 8 zu den Rabattvereinbarungen. Möglich wurden die Verträge durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (2003), erweitert durch das AVWG (2006) und das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, das überwiegend zum 1. April 2007 in Kraft trat.
In der Apotheke gilt Vorrang des Rabattarzneimittels: Sofern der Arzt den Austausch nicht ausgeschlossen hat, ist ein wirkstoffgleiches Präparat eines Vertragsherstellers abzugeben. Der Arzt kann den Austausch durch das aut-idem-Kreuz auf dem Rezept verhindern, in begründeten Ausnahmefällen ist auch apothekenseitig eine abweichende Abgabe möglich und zu dokumentieren.
Direkte Vertragspartner sind der pharmazeutische Unternehmer und die gesetzliche Krankenkasse. Betroffen sind zudem Apotheken, die das Rabattarzneimittel abgeben, verordnende Ärzte, die den Austausch steuern können, und die Versicherten, die das rabattierte Präparat erhalten.
§130a SGB V sieht zusätzlich gesetzlich festgelegte Zwangsabschläge vor. Pharmazeutische Unternehmer gewähren den Krankenkassen grundsätzlich einen Abschlag von 7 Prozent auf den Abgabepreis. Für patentfreie, wirkstoffgleiche Generika kommt ein zusätzlicher Abschlag von 10 Prozent hinzu.