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July 24, 2026
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Was sind Arzneimittel-Rabattverträge? Definition, §130a SGB V und Funktionsweise

Sie verstehen in wenigen Minuten, was ein Arzneimittel-Rabattvertrag ist, auf welcher Rechtsgrundlage er beruht und wie der Mechanismus von der Ausschreibung bis zur Abgabe funktioniert.

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Inhaltsverzeichnis
    Zusammenfassung
    • Ein Arzneimittel-Rabattvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem pharmazeutischen Unternehmer und einer gesetzlichen Krankenkasse: Rabatt gegen weitgehend exklusive Belieferung.
    • Rechtsgrundlage ist §130a SGB V, insbesondere Absatz 8. Wegbereiter waren BSSichG (2003), AVWG (2006) und das GKV-WSG (April 2007).
    • Verträge entstehen über Ausschreibungen nach Vergaberecht, laufen in der Regel zwei Jahre und gehen meist an das günstigste Angebot.
    • In der Abgabe gilt Vorrang des Rabattarzneimittels. Der Arzt kann den Austausch über das aut-idem-Kreuz ausschließen.
    • Neben individuellen Verträgen sieht §130a SGB V gesetzliche Zwangsabschläge vor: 7 Prozent auf den Abgabepreis, für Generika zusätzlich 10 Prozent.

    Ein Arzneimittel-Rabattvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem einzelnen pharmazeutischen Unternehmer und einer einzelnen gesetzlichen Krankenkasse über die weitgehend exklusive Belieferung der Versicherten mit einem bestimmten Arzneimittel. Der Hersteller gewährt der Kasse einen Rabatt, im Gegenzug wird er für die Laufzeit des Vertrages zum bevorzugten Lieferanten dieses Präparates. Rechtsgrundlage ist §130a SGB V, insbesondere Absatz 8.

    Rechtsgrundlage und historische Entwicklung

    Möglich wurden diese Direktvereinbarungen durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG), das am 1. Januar 2003 in Kraft trat. Es erlaubte den gesetzlichen Krankenkassen erstmals, mit einem oder mehreren Herstellern Rabattverträge abzuschließen. In Erwartung eines größeren Absatzvolumens gewähren die Hersteller dafür Rabatte, die die Budgets der Kassen entlasten sollen.

    Die praktische Wirkung entfaltete sich jedoch später. Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) von 2006 und das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG), das überwiegend zum 1. April 2007 in Kraft trat, erweiterten die Möglichkeiten der Kassen. Erst mit dem GKV-WSG konnte den Herstellern eine weitgehend exklusive Abgabe ihrer Arzneimittel garantiert werden. Zeitgleich starteten viele Kassen ihre Rabattvertragsversorgung.

    Das erklärte Ziel des Gesetzgebers war die Senkung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung und damit ein Beitrag zur Absenkung der Lohnnebenkosten. Der Zuschnitt der Verträge hat sich dabei über die Jahre verengt: Rabattvereinbarungen über das Gesamtsortiment eines Herstellers sind seit 2011 nicht mehr möglich. Zulässig bleiben Vereinbarungen über einzelne Wirkstoffe und sogar über einzelne Arzneiformen oder Packungsgrößen eines Wirkstoffs.

    Wer ist beteiligt?

    An einem Rabattvertrag hängen mehrere Akteure des Gesundheitswesens, auch wenn nur zwei ihn unterschreiben.

    • Krankenkasse: schreibt aus, wählt den Vertragspartner und profitiert von den Rabattzahlungen.
    • Pharmazeutischer Unternehmer: gewährt den Rabatt und erhält im Gegenzug ein planbares Absatzvolumen.
    • Apotheke: ist in der Abgabe an die geltenden Rabattverträge der jeweiligen Kasse gebunden.
    • Arzt: steuert über die Verordnung, ob ein Austausch zulässig ist.
    • Versicherte: erhalten in der Regel das rabattierte Präparat des Vertragsherstellers.

    Wie kommt ein Rabattvertrag zustande?

    Vor dem Abschluss veröffentlichen die Krankenkassen Ausschreibungen über einzelne Wirkstoffe, an denen sich die Hersteller beteiligen können. Als öffentliche Auftraggeber sind die Kassen dabei an das Vergaberecht gebunden, insbesondere an das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das maßgebliche Zuschlagskriterium ist in der Regel der Preis: Den Zuschlag erhält das günstigste Angebot.

    Ein Rabattvertrag gilt üblicherweise für zwei Jahre. Nach Ablauf wird der Bedarf überprüft und der Wirkstoff erneut ausgeschrieben. Einige Kassen räumen einem neuen Vertragshersteller nach Vertragsbeginn eine Übergangsfrist ein, innerhalb derer die Apotheke bei nachgewiesener Nichtverfügbarkeit ein anderes Präparat abgeben darf (Friedenspflicht).

    Substitution und aut idem in der Apotheke

    Der Kern des Vertrages zeigt sich an der Abgabe. Hat der Arzt den Austausch nicht ausgeschlossen, gibt die Apotheke nicht zwingend das namentlich verordnete Präparat ab, sondern ein wirkstoffgleiches Arzneimittel eines Herstellers, mit dem die Kasse des Versicherten einen Rabattvertrag geschlossen hat. Voraussetzung ist Gleichheit in Wirkstoff, Dosierung, Packungsgröße, Indikationsbereich und einer vergleichbaren Arzneiform.

    Diese Vorrangregel greift eng mit dem Grundsatz aut idem (lateinisch: oder Gleiches) ineinander. Der Arzt kann den Austausch verhindern, indem er das aut-idem-Feld auf dem Rezept ankreuzt. Auch die Apotheke darf in begründeten Ausnahmefällen ein anderes Arzneimittel abgeben, etwa bei nicht gegebener Teilbarkeit der Arzneiform oder in der Akutversorgung im Notdienst. Eine solche Abweichung ist auf dem Rezept zu dokumentieren. Für die Apotheke ist die korrekte Zuordnung des geltenden Vertrages zugleich eine Frage der Retax-Sicherheit: Wird an der Rabattvertragslage vorbei abgegeben, droht die Retaxation.

    Gesetzliche Zwangsabschläge nach §130a SGB V

    Neben den individuell ausgehandelten Rabattverträgen kennt §130a SGB V auch gesetzlich festgelegte Abschläge, die unabhängig von einer Vertragslage gelten. Pharmazeutische Unternehmer gewähren den Krankenkassen grundsätzlich einen Abschlag von 7 Prozent auf den Abgabepreis. Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel, also Generika, kommt ein zusätzlicher Abschlag von 10 Prozent hinzu. Individuelle Rabattverträge und gesetzliche Zwangsabschläge sind damit zwei getrennte Instrumente derselben Norm.

    Wirtschaftliche Bedeutung

    Für die Kassen sind die Rabattverträge ein wesentliches Instrument der Ausgabensteuerung. Im Jahr 2010 sparten die Krankenkassen durch entsprechende Vereinbarungen rund 1,3 Milliarden Euro, im Jahr 2015 erhielten sie Rabattzahlungen der pharmazeutischen Unternehmer in Höhe von rund 3,61 Milliarden Euro. Diese Zahlen berücksichtigen weder Transaktionskosten noch strukturelle Marktverschiebungen.

    Umstritten sind die Verträge dennoch. Kritisiert werden zeitweise Versorgungsengpässe bei Vertragsherstellern mit zuvor geringem Marktanteil, eine geringere Transparenz, da die Vertragsinhalte nur den Partnern bekannt sind, sowie zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Große Krankenkassen und ihr Spitzenverband halten an den Rabattverträgen als wirksamem Kostensenkungsinstrument fest.

    Warum die aktuelle Vertragslage für Fachkreise zählt

    Ob Apotheke, Großhandel oder Market Access: In der täglichen Praxis genügt die Definition nicht, entscheidend ist die stets aktuelle Zuordnung, welcher Rabattvertrag für welche PZN einer welcher Kasse gilt. Da Verträge in Runden ausgeschrieben werden und regelmäßig wechseln, braucht es dafür verlässlich gepflegte Arzneimittelstammdaten. Über pharmazie.com lassen sich die relevanten Arzneimitteldaten zentral recherchieren, sodass Fachkreise die Vertrags- und Substitutionslage je Präparat sauber nachvollziehen können.

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    Ursula Tschorn
    Ursula Tschorn ist Geschäftsführerin der DACON DACON Datenbank Consulting GmbH und beschäftigt sich seit 1989 mit dem Aufbau pharmazeutischer Informationsinfrastrukturen. Sie schreibt über Standards für Arzneimitteldaten, Preisregulierung und Marktzugang in der DACH-Region.

    FAQ

    Was ist ein Arzneimittel-Rabattvertrag?
    Wie kommt ein Rabattvertrag zustande?
    Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen Rabattverträge?
    Was bedeutet ein Rabattvertrag für die Abgabe in der Apotheke?
    Wer ist an einem Rabattvertrag beteiligt?
    Welche gesetzlichen Abschläge gibt es neben individuellen Rabattverträgen?
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