ZusammenfassungDie 4-Günstigste-Regel ist eine Abgabevorschrift für Apotheken in der Versorgung gesetzlich Versicherter. Sie besagt: Verordnet die Ärztin oder der Arzt ein Arzneimittel ohne Aut-idem-Kreuz und greift kein Rabattvertrag der zuständigen Krankenkasse, muss die Apotheke eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel innerhalb der jeweiligen Substitutionsgruppe abgeben. Gehört ein Präparat nicht zu diesen vier, wird es in der Regel nicht abgegeben. Rechtsgrundlage ist der Rahmenvertrag nach §129 SGB V.
Die Regel steuert, welches von mehreren wirkstoffgleichen Arzneimitteln die Apotheke tatsächlich abgeben darf. Bezugsrahmen ist die Substitutionsgruppe: alle aut-idem-fähigen Arzneimittel mit identischem Wirkstoff, gleicher Darreichungsform und vergleichbarer Packungsgröße (N1, N2, N3).
Fehlt ein Aut-idem-Kreuz und besteht kein passender Rabattvertrag, ist die Apotheke verpflichtet, ein preisgünstiges Präparat aus dieser Gruppe zu wählen. Der Rahmenvertrag begrenzt die Auswahl auf die vier preisgünstigsten Arzneimittel. Ein Präparat, das oberhalb dieser Schwelle liegt, ist für Versicherte ohne einschlägigen Rabattvertrag faktisch nicht abgabefähig.
Die gesetzliche Grundlage ist §129 SGB V, der die Arzneimittelabgabe in öffentlichen Apotheken regelt. Die konkrete Abgaberangfolge, aus der sich die 4-Günstigste-Regel ergibt, ist im Rahmenvertrag nach §129 Abs. 2 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) festgelegt, geregelt in den §§ 10 bis 14 des Vertrags. Dieser Rahmenvertrag ist bundesweit verbindlich und bildet die Grundlage für Belieferung, Austausch und Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen.
Die 4-Günstigste-Regel ist die zweite Stufe einer klar geordneten Rangfolge. Die Apotheke prüft sie von oben nach unten:
| Rang | Was abgegeben wird |
|---|---|
| 1 | Rabattvertragsarzneimittel der jeweiligen Krankenkasse (absoluter Vorrang) |
| 2 | Eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel der Substitutionsgruppe (4-Günstigste-Regel) |
| 3 | Preisgünstigstes verfügbares Arzneimittel, wenn keines der vier lieferbar ist |
| 4 | Namentlich verordnetes Arzneimittel |
Ein Rabattvertrag geht der 4-Günstigste-Regel also immer vor. Erst wenn kein Rabattvertrag greift, wird die Preisgünstigkeit über die vier günstigsten Präparate maßgeblich.
Als Preisanker wird der Preis des viertgünstigsten Arzneimittels einer Substitutionsgruppe bezeichnet. Er markiert die entscheidende Schwelle: Wer mit seinem Apothekenverkaufspreis (AVP) darüber liegt, fällt aus der Abgabe heraus. Wer darunter oder exakt darauf liegt, bleibt abgabefähig.
Der Preisanker ist keine feste Größe. Er verschiebt sich mit jeder Preisbewegung eines Wettbewerbers innerhalb der Gruppe. Für die Preisbildung sind drei Stufen relevant, die sich nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auseinander ableiten:
| Preis | Bedeutung | Ableitung |
|---|---|---|
| APU | Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Ex-Factory) | vom Hersteller festgelegt |
| AEP | Abgabepreis des pharmazeutischen Großhandels | APU zuzüglich Großhandelszuschlag |
| AVP | Apothekenverkaufspreis | AEP zuzüglich Apothekenzuschlag und Mehrwertsteuer (19 %) |
Ob die 4-Günstigste-Regel überhaupt zur Anwendung kommt, hängt von der Verordnung und der Versichertensituation ab:
Weicht die Apotheke von der Abgaberangfolge ab, riskiert sie eine Retaxation, also die nachträgliche Kürzung oder Streichung der Erstattung durch die Krankenkasse. Typische Auslöser im Zusammenhang mit der Substitution sind:
Für die Apotheke ist die korrekte Zuordnung zur Substitutionsgruppe und die aktuelle Preisreihung damit unmittelbar erstattungsrelevant.
Für Generikahersteller entscheidet die Position im Preisanker darüber, ob ihr Produkt an Versicherte ohne passenden Rabattvertrag überhaupt abgegeben wird. Fällt ein Präparat aus den vier preisgünstigsten heraus, entfällt dieser Absatz, während der über einen Rabattvertrag gesicherte Anteil bestehen bleibt. Wer seine Position halten will, muss die Preisreihung der Wettbewerber innerhalb jeder Substitutionsgruppe fortlaufend beobachten, denn schon eine einzelne Preissenkung kann den Preisanker verschieben.
Grundlage jeder belastbaren Preisreihung sind die tagesaktuellen Arzneimitteldaten. Der ABDA-Artikelstamm ist die offizielle Datenbasis für die in Deutschland zugelassenen Arzneimittel und liefert die Preise, die für die Bestimmung der vier preisgünstigsten nötig sind. Der Pharmonitor von pharmazie.com wertet diese Daten für ein Portfolio aus und meldet frühzeitig, wenn sich der Preisanker durch Preisbewegungen von Wettbewerbern verändert.
Preisanker und Festbetrag werden häufig verwechselt, wirken aber auf unterschiedlichen Ebenen. Der Festbetrag ist der Höchstbetrag, den die gesetzliche Krankenversicherung für ein Arzneimittel einer Festbetragsgruppe erstattet. Der Preisanker bezieht sich dagegen auf die Abgaberangfolge in der Apotheke und markiert den AVP des viertgünstigsten Arzneimittels einer Substitutionsgruppe. Beide Grenzen gelten gleichzeitig: Der AVP darf den Festbetrag nicht übersteigen, und zugleich muss das Präparat unter dem Preisanker liegen, damit es an Versicherte ohne Rabattvertrag abgegeben wird.
Sie verpflichtet die Apotheke, bei einer Verordnung ohne Aut-idem-Kreuz und ohne passenden Rabattvertrag eines der vier preisgünstigsten wirkstoffgleichen Arzneimittel der Substitutionsgruppe abzugeben. Präparate oberhalb dieser Schwelle sind für diese Versicherten in der Regel nicht abgabefähig.
Der Preisanker ist der Apothekenverkaufspreis des viertgünstigsten Arzneimittels einer Substitutionsgruppe. Wer mit seinem AVP darüber liegt, fällt aus der Abgabe an Versicherte ohne Rabattvertrag heraus; wer darunter oder exakt darauf liegt, bleibt abgabefähig.
Auf dem Rahmenvertrag nach §129 Abs. 2 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband. Die Abgaberangfolge ist in den §§ 10 bis 14 dieses Vertrags geregelt, der bundesweit für die Arzneimittelabgabe in öffentlichen Apotheken gilt.
Weicht die Apotheke ohne dokumentierten Grund von der Abgaberangfolge ab, kann die Krankenkasse retaxieren und die Erstattung nachträglich kürzen oder streichen. Häufige Auslöser sind die Abgabe außerhalb der vier preisgünstigsten oder trotz bestehendem Rabattvertrag.
Sie greift nicht, wenn ein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist oder ein Rabattvertrag der Kasse mit einem Hersteller der Gruppe besteht und dessen Präparat lieferbar ist. In beiden Fällen bestimmt eine andere Stufe der Abgaberangfolge, welches Arzneimittel abgegeben wird.
Der Festbetrag ist der Erstattungshöchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Festbetragsgruppe. Der Preisanker betrifft die Abgaberangfolge in der Apotheke und markiert den viertgünstigsten AVP einer Substitutionsgruppe. Beide Grenzen gelten gleichzeitig.