ZusammenfassungWas technisch klingt, ist für die pharmazeutische Industrie eine Zeitenwende: Drei neue Instrumente sollen gleichzeitig verändern, wie patentgeschützte Arzneimittel in Deutschland bepreist, ausgeschrieben und vergolten werden.
In dieser Woche steht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – kurz BStabG – nach aktuellem Stand erstmals auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages: Für Freitag, 12. Juni 2026, ist die 1. Lesung vorgesehen.1
Hintergrund ist eine strukturelle Finanzkrise der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Jahr 2024 wiesen die Krankenkassen und der Gesundheitsfonds ein Defizit von insgesamt knapp 10 Milliarden Euro aus.2 Ohne Gegenmaßnahmen würde die Deckungslücke von rund 15 Milliarden Euro im Jahr 20272 auf bis zu 40 Milliarden Euro im Jahr 2030 anwachsen – der Gesamtbeitragssatz würde auf bis zu 19,3 Prozent steigen.2 Das Gesetz soll die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 2027 um rund 16 Milliarden Euro entlasten.2
| Änderung | Wer betroffen ist | Ab wann |
| Dynamischer Herstellerabschlag | Hersteller patentgeschützter AM | 01.01.2027 (zunächst 3,5 % statisch, ab 01.07.2027 jährlich berechnet) |
| Rabattverträge für Patentarzneimittel (§ 130e neu) | Hersteller, Kassen, Apotheken, Ärzte | Voraussichtlich ab Inkrafttreten des Gesetzes |
| Verschärftes Preismoratorium | Generika- und Originalhersteller | 01.01.2027 |
Dieser Beitrag erklärt, welche drei Instrumente kommen, wen sie konkret treffen und was das für Hersteller, Großhandel, Apotheken und Krankenkassen bedeutet – auf Basis des offiziellen Regierungsentwurfs.
Der bestehende allgemeine Herstellerabschlag von 7 Prozent (§ 130a Abs. 1 SGB V) soll um eine dynamische Komponente ergänzt werden.2 Der Einstieg ist zweistufig:
Grundlage der Berechnung: Das Bundesministerium für Gesundheit vergleicht anhand von Daten des GKV-Spitzenverbandes die Ausgabenentwicklung im Patentmarkt mit den beitragspflichtigen Einnahmen der GKV. Steigen die Ausgaben stärker als die Einnahmen, steigt der Abschlag.
Der Gesetzentwurf sieht eine differenzierte Ausnahmesystematik vor. Unter anderem ausgenommen sind Festbetragsarzneimittel, Biosimilars, Impfstoffe sowie weitere im Gesetz ausdrücklich definierte Arzneimittelgruppen – darunter bestimmte versorgungskritische Arzneimittel und solche mit qualifiziertem Deutschlandbezug. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus § 130a Abs. 1b SGB V-E.2
Die Höhe des künftigen Abschlags hängt von Faktoren ab, die kein einzelner Hersteller beeinflussen kann: dem Ausgabenwachstum aller patentgeschützten Arzneimittel im Markt und der Einnahmenentwicklung der gesamten GKV. Preis- und Mengenpolitik anderer Unternehmen wirkt unmittelbar auf den eigenen Abschlag.
Praktische Konsequenz: Für die technische Umsetzung dürfte eine Kennzeichnung der Betroffenheit in den IFA-Daten erforderlich werden. Hersteller sollten die Ausnahmetatbestände des Gesetzes bereits jetzt systematisch für ihr Portfolio prüfen.
Der bisherige § 130e SGB V (Kombinationsabschlag) wird abgeschafft. An seine Stelle tritt eine grundlegend neue Regelung: Krankenkassen dürfen erstmals Rabattverträge auch für patentgeschützte Wirkstoffe schließen – und dabei Wirkstoffe mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung gegeneinander ausschreiben.2
In einer Pilotphase bis 31. Dezember 2030 ist dies für fünf festgelegte Wirkstoffgruppen möglich:2
Die Bewertung der therapeutischen Vergleichbarkeit und die Bildung der konkreten Ausschreibungsgruppen liegt bei den Krankenkassen – die Gruppenbildung erfolgt nicht durch den G-BA, sondern durch die Kassen bzw. ihre Verbände.2 Kassen können aus den fünf Pilotgruppen auswählen, welche Wirkstoffe sie als gleichwertig definieren und in eine Ausschreibung einbeziehen wollen.
Vertragsärzte sollen grundsätzlich die rabattierten Arzneimittel der jeweiligen Vertragsgruppe bevorzugt verordnen; medizinisch begründete Ausnahmen bleiben möglich.2
Nach dem derzeitigen Verfahrensplan könnte die Regelung nach Abschluss des Bundesratsverfahrens im Juli 2026 in Kraft treten.3 Da die Ausgestaltung der Ausschreibungen erhebliche rechtliche Vorbereitung erfordert, sind erste Verfahren realistisch nicht vor Ende 2026 oder frühem 2027 zu erwarten.
Eine Evaluation der Pilotphase ist bis 31. Dezember 2030 vorgesehen.2
Das Preismoratorium gilt seit 2010: Als Basispreis dient der Herstellerabgabepreis vom 1. August 2009 – bei späteren Einführungen das Datum der Markteinführung. Preiserhöhungen über diesen Basispreis hinaus müssen als zusätzlicher Herstellerabschlag erstattet werden. Zum 1. Juli jedes Jahres ist ein Inflationsausgleich möglich.
Bisher bezog sich die Moratoriums-Referenz auf denselben pharmazeutischen Unternehmer. Laut Regierungsentwurf soll das erweiterte Preismoratorium künftig nicht mehr an denselben pharmazeutischen Unternehmer anknüpfen, sondern an bereits im Markt befindliche Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform – unabhängig vom Hersteller.2
Dies könnte dazu führen, dass frühe Marktzugänge nach Patentablauf künftig einen stärkeren Einfluss auf spätere Preisreferenzen haben. Hersteller, die nach einem Patentablauf in den Markt eintreten wollen, sollten den zu diesem Zeitpunkt bereits gesetzten Preis im Markt kennen und in ihre Launch-Strategie einbeziehen.
Alle drei Instrumente treffen gleichzeitig: ein zusätzlicher, schwer kalkulierbarer Abschlag, Preiswettbewerb trotz Patentschutz und eine verschärfte Moratoriumssystematik. Der unmittelbare Handlungsbedarf:
Welche Produkte Ihres Portfolios unter den dynamischen Abschlag fallen, in §130e-Pilotgruppen liegen oder vom verschärften Preismoratorium betroffen sein könnten, lässt sich auf Basis von IFA-Schutzkennzeichen, ATC-Codes und Preishistorie-Daten eingrenzen und priorisieren. Eine abschließende Betroffenheitsanalyse — insbesondere für die Ausnahmetatbestände des dynamischen Abschlags — erfordert zusätzlich die interne Einordnung durch den Hersteller.
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→ pharmazie.com/de/pharma-market-access-und-arzneimittel-preise/
Rabattverträge nach § 130e verschieben Nachfrage innerhalb der fünf Wirkstoffgruppen: Das Produkt mit Zuschlag wird bevorzugt abgegeben, die anderen verlieren Abnahmevolumen. Für den Großhandel entstehen zwei konkrete Risiken:
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Für Apotheken wächst die Komplexität der Abgabeentscheidung. Neben bestehenden Rabattverträgen für Generika und der Biosimilar-Substitutionspflicht nach § 40c kommen künftig möglicherweise exklusive Zuschlagsverträge für patentgeschützte Wirkstoffe nach § 130e hinzu.
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Für Krankenkassen eröffnet § 130e neue Einsparmöglichkeiten im Patentmarkt. Da die Bewertung der therapeutischen Vergleichbarkeit und die Gruppenbildung bei den Kassen selbst liegen,2 müssen interne Prozesse, juristische Prüfungen und Vertragsrahmen neu entwickelt werden.
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12. Juni 2026 (geplant): 1. Lesung im Deutschen Bundestag, 9 Uhr. Überweisung an den Gesundheitsausschuss.1
Termin noch offen: Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss.3
26. Juni 2026 (geplant): 2./3. Lesung und Beschluss im Bundestag.3
10. Juli 2026 (geplant): 2. Durchgang Bundesrat. Danach: Ausfertigung und Verkündung.3
Herbst 2026: IFA und ABDA definieren voraussichtlich neue Datenfelder. Hersteller passen IFA-Meldungen an.
1. Januar 2027: Dynamischer Herstellerabschlag (statisch 3,5 % für erstes Halbjahr) und verschärftes Preismoratorium treten in Kraft. Zusätzlicher Impfstoffabschlag (+7 % für patentgeschützte Impfstoffe ohne ermittelbaren Referenzabschlag) ebenfalls ab 1.1.2027.2
1. Juni 2027 (und jährlich): Bekanntgabe des neu berechneten dynamischen Abschlags. Gültig ab 1. Juli.2
31. Dezember 2030: Ende der Pilotphase § 130e. Evaluation. Mögliche Ausweitung auf weitere Patentarzneimittel.2
Mit dem BStabG greift der Gesetzgeber – sofern es wie geplant verabschiedet wird – erstmals gleichzeitig an drei Fronten in den Patentmarkt ein: dynamische Abschläge ohne Planungssicherheit, Preiswettbewerb trotz Patentschutz und eine verschärfte Moratoriumssystematik. Alle Marktteilnehmer brauchen jetzt eine belastbare Datenbasis, um die Auswirkungen auf ihr Portfolio oder ihren Einkauf zu bewerten.
Welche Produkte in Ihrem Portfolio potenziell betroffen sind, lässt sich bereits heute anhand von IFA-, Preis- und AMNOG-Daten analysieren.
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1 Deutscher Bundestag: Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, 1. Lesung (vorgesehen 12. Juni 2026, veröffentlicht 29.05.2026). www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw24-de-gkv-1181958
2 Bundesregierung: Gesetzentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), Drucksache 21/6130, 26. Mai 2026 (Vorabfassung). dserver.bundestag.de/btd/21/061/2106130.pdf
3 Bundesministerium für Gesundheit: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Verfahrensstand. www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz
Hintergrund ist eine strukturelle Finanzkrise der GKV. 2024 lag das Defizit bei knapp 10 Milliarden Euro, ohne Gegenmaßnahmen würde die Deckungslücke bis 2030 auf bis zu 40 Milliarden Euro wachsen. Das Gesetz soll die GKV 2027 um rund 16 Milliarden entlasten.
Der bisherige Kombinationsabschlag wird abgeschafft. Krankenkassen dürfen erstmals Rabattverträge für patentgeschützte Wirkstoffe schließen und therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe gegeneinander ausschreiben, in einer Pilotphase bis 31.12.2030 für fünf Wirkstoffgruppen.
Er ergänzt den bestehenden 7-%-Abschlag. Von Januar bis Juni 2027 gilt übergangsweise ein statischer Zusatz von 3,5 %, ab 1. Juli 2027 wird der Abschlag jährlich neu berechnet, indem das BMG die Ausgabenentwicklung im Patentmarkt mit den GKV-Einnahmen vergleicht.
Die Preisreferenz knüpft künftig nicht mehr an den eigenen historischen Preis des Herstellers an, sondern an bereits im Markt befindliche Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform. Frühe Marktzugänge nach Patentablauf beeinflussen damit spätere Preisreferenzen stärker.
Unter anderem Festbetragsarzneimittel, Biosimilars, Impfstoffe sowie bestimmte versorgungskritische Arzneimittel und solche mit qualifiziertem Deutschlandbezug. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus § 130a Abs. 1b SGB V-E.
PD-1/PD-L1-Inhibitoren in der Onkologie, PCSK9-Inhibitoren in der Kardiologie, PARP-Inhibitoren in der Gynäkoonkologie, JAK-Inhibitoren in Rheumatologie und Dermatologie sowie CGRP-Antagonisten in der Migränetherapie. Die Pilotphase ist bis zum 31. Dezember 2030 vorgesehen.