ZusammenfassungDer Arzneimittelimport nach Deutschland läuft über drei rechtlich streng getrennte Wege: den Parallel- oder Reimport EU-zugelassener Fertigarzneimittel, den Einzelimport nicht zugelassener Fertigarzneimittel nach § 73 Abs. 3 AMG und die befristete Gestattung im festgestellten Versorgungsmangel nach § 79 Abs. 5 AMG. Jeder Weg hat eigene Voraussetzungen, eigene Akteure und eigene Dokumentationspflichten, und keiner davon ersetzt einen anderen.
In der Praxis werden diese drei Wege regelmäßig vermischt. Eine Klinikapotheke, die ein in Deutschland nicht verfügbares Präparat beschafft, arbeitet unter völlig anderen Bedingungen als ein Parallelimporteur, der eine EU-zugelassene Handelsform umkonfektioniert und in den deutschen Markt bringt. Und beide operieren wiederum anders als eine Apotheke, die während einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit fremdsprachig etikettierte Ware abgibt. Dieser Beitrag trennt die Wege sauber, benennt die jeweils maßgebliche Norm und beschreibt den praktischen Beschaffungsablauf einschließlich der Frage, die am Anfang jeder Importentscheidung steht: Existiert im Ausland überhaupt ein geeignetes Produkt, und wie finden Sie es?
§ 73 Abs. 1 AMG stellt zunächst ein Verbot auf. Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung, zur Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung unterliegen, dürfen nur in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wenn sie hier zugelassen, genehmigt, registriert oder von der Zulassung freigestellt sind. Alles, was in diesem Beitrag folgt, ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz.
Wichtig ist der Begriff „verbringen“. Er ist weiter als „einführen“ und erfasst jede Bewegung von Ware über die Grenze in den deutschen Geltungsbereich, unabhängig davon, ob sie aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittstaat stammt. Die Herkunft entscheidet nicht darüber, ob § 73 AMG greift, sondern darüber, welche zusätzlichen Anforderungen gelten, etwa die Verschreibungspflicht beim Einzelimport oder die Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG bei Drittstaaten.
§ 73 Abs. 2 AMG enthält daneben einen Katalog von Ausnahmen, die im Handelskontext meist keine Rolle spielen: Arzneimittel für Forschung und Wissenschaft, Anschauungsmuster, Ware unter zollamtlicher Überwachung, Mitnahme in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf bei der Einreise oder Proben für ein Zulassungsverfahren. Diese Tatbestände sind eng gefasst und taugen nicht als Grundlage für eine Versorgungslösung.
Parallel- und Reimport betreffen ausschließlich Arzneimittel, die in Deutschland verkehrsfähig sind. Der Importeur nutzt Preisunterschiede zwischen Mitgliedstaaten aus, kauft die Ware im günstigeren Markt und bringt sie unter der deutschen Zulassung beziehungsweise einer Parallelimportgenehmigung in Verkehr. Der Unterschied zwischen beiden Begriffen ist die Herkunft der Ware: Beim Reimport handelt es sich um ein ursprünglich in Deutschland hergestelltes Produkt, das nach dem Export zurückgeführt wird, beim Parallelimport um ein im Ausland hergestelltes Produkt desselben Herstellers oder Konzerns.
Rechtlich ist das kein Fall des § 73 Abs. 3 AMG. Der Parallelimporteur benötigt eine Herstellungserlaubnis für das Umkonfektionieren und Neuetikettieren, eine Großhandelserlaubnis nach § 52a AMG für den Vertrieb sowie eine eigene Zulassung oder eine Parallelvertriebsanzeige, je nachdem ob das Bezugsarzneimittel national oder zentral über die Europäische Arzneimittel-Agentur zugelassen ist. Bei zentral zugelassenen Produkten spricht man von Parallelvertrieb, der bei der EMA anzuzeigen ist.
Hier kursiert die hartnäckigste Fehlinformation des gesamten Themenfelds. Zahlreiche Quellen behaupten, die Importförderklausel sei ersatzlos gestrichen worden. Das trifft nicht zu. Was entfiel, war die frühere quotenbasierte Ausgestaltung. An ihre Stelle traten gestaffelte Preisabstandsschwellen, die bis heute in § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V stehen.
Nach der aktuellen Fassung sind Apotheken zur Abgabe eines preisgünstigen importierten Arzneimittels verpflichtet, wenn dessen für den Versicherten maßgeblicher Abgabepreis, unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Abs. 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b, um einen bestimmten Prozentwert oder Betrag unter dem Abgabepreis des Bezugsarzneimittels liegt. In der Fachpraxis heißt diese Staffel die 15/15/5-Regel.
| Abgabepreis des Bezugsarzneimittels | Erforderlicher Preisabstand des Imports |
|---|---|
| bis einschließlich 100 Euro | mindestens 15 Prozent niedriger |
| über 100 bis einschließlich 300 Euro | mindestens 15 Euro niedriger |
| über 300 Euro | mindestens 5 Prozent niedriger |
Stand Juli 2026 gilt diese Staffel unverändert. Nachlesbar ist sie im geltenden Gesetzestext des § 129 SGB V. Von der Importabgabepflicht ausgenommen sind unter anderem biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung. Wer eine Importstrategie kalkuliert, muss diese Ausnahmen kennen, weil sie ganze Produktgruppen aus der Klausel herausnehmen.
Praktisch bedeutet die Staffel, dass Importe im niedrigen Preissegment prozentual sehr viel stärker unterbieten müssen als im Hochpreissegment. Bei einem Bezugsarzneimittel zu 400 Euro genügen 20 Euro Abstand, bei einem Präparat zu 90 Euro sind 13,50 Euro erforderlich. Diese Asymmetrie steuert die Sortimentsauswahl der Importeure spürbar.
Der Einzelimport ist der Ausnahmeweg für Fertigarzneimittel, die in Deutschland weder zugelassen noch registriert noch freigestellt sind. Er ist an drei kumulative Voraussetzungen gebunden, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:
„Für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zur Verfügung stehen.“ § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AMG
Diese dritte Voraussetzung ist die anspruchsvollste, weil sie eine Negativfeststellung verlangt. Die Apotheke muss belegen können, dass kein wirkstoffidentisches und wirkstärkenvergleichbares Präparat für die konkrete Indikation im deutschen Markt verfügbar ist. Der Prüfmaßstab ist dabei nicht der Handelsname und nicht das identische Präparat, sondern der Wirkstoff plus die Vergleichbarkeit der Wirkstärke plus das Anwendungsgebiet. Ein reiner Lieferengpass eines einzelnen Anbieters genügt nicht, solange ein anderes Präparat mit demselben Wirkstoff lieferbar ist.
Hier liegt ein häufiger Irrtum. § 73 Abs. 3 Satz 2 AMG verlangt die ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung ausdrücklich für Arzneimittel, die nicht aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen worden sind. Für Bezüge aus EU und EWR gilt diese spezielle Anforderung des § 73 AMG also nicht. Das entbindet selbstverständlich nicht von der allgemeinen Verschreibungspflicht, die sich aus dem Status des Wirkstoffs ergibt. Der vollständige Wortlaut steht im § 73 AMG.
§ 73 Abs. 3 Satz 1 AMG enthält im zweiten Halbsatz eine eigenständige Variante, die in der Beratungspraxis oft übersehen wird. Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken dürfen nicht zugelassene Fertigarzneimittel auch zum Zwecke der vorübergehenden Bevorratung beziehen, also ohne vorliegende Einzelbestellung. Voraussetzung ist ein angemessener Umfang, der zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten des Krankenhauses notwendig ist. Die Abgabe erfolgt dann zur Verabreichung an einen Patienten des Krankenhauses unter der unmittelbaren persönlichen Verantwortung einer ärztlichen Person. Parallel dazu nennt das Gesetz Arzneimittel, die nach apothekenrechtlichen Vorschriften, nach berufsgenossenschaftlichen Vorgaben oder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für Notfälle vorrätig zu halten sind oder kurzfristig beschafft werden müssen.
Für Klinikapotheken ist das ein erheblicher operativer Unterschied: Sie können eine Vorhaltung aufbauen, statt jeden Einzelfall neu zu beschaffen.
Einzelimportierte Arzneimittel dürfen nicht beworben werden. § 3a HWG erklärt Werbung für zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arzneimittel für unzulässig, und zwar auch dann, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die von der Zulassung nicht erfasst sind. Das betrifft Produktlisten, aktive Angebote und Sortimentskommunikation gleichermaßen. Zulässig ist die Reaktion auf eine konkrete Anfrage.
Damit korrespondiert ein Datenpunkt, der viele Warenwirtschaftsprozesse betrifft: Einzelimportierte Arzneimittel nach § 73 Abs. 3 AMG erhalten in der Regel keine reguläre Pharmazentralnummer, weil sie nicht uneingeschränkt verkehrsfähig sind. Wer seine Beschaffung ausschließlich über PZN-basierte Kataloge steuert, sieht diese Produkte systembedingt nicht.
Jeder Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG ist nach § 18 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung aufzuzeichnen. Festzuhalten sind die Bezeichnung des Arzneimittels, Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers und des Lieferanten, Chargenbezeichnung, Menge und Darreichungsform, der Empfänger, die verschreibende Person sowie das Datum von Bestellung und Abgabe. Die Aufzeichnung schließt der abgebende oder beaufsichtigende Apotheker mit seinem Namenszeichen ab.
Diese Aufzeichnung ist der formale Beleg dafür, dass alle drei Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AMG im Abgabezeitpunkt vorlagen, insbesondere die dokumentierte Nichtverfügbarkeit im Inland. Fehlt sie, lässt sich der Import im Nachhinein kaum rechtfertigen, selbst wenn er materiell zulässig war. Sind aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise geboten, sind diese bei der Abgabe mitzuteilen und ebenfalls aufzuzeichnen. Der Wortlaut steht in § 18 ApBetrO.
Der dritte Weg ist kein Dauerinstrument, sondern eine befristete Krisenreaktion. Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Grundlage der Feststellungen des BfArM und im Benehmen mit den Landesbehörden einen Versorgungsmangel feststellen und im Bundesanzeiger bekannt machen. Voraussetzung ist ein Arzneimittel, das zur Verhütung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt wird, oder eine bedrohliche übertragbare Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und außergewöhnliche Bereitstellung erfordert.
Liegt eine solche Bekanntmachung vor, können die zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten, dass Arzneimittel befristet in Verkehr gebracht werden, dass in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel eingeführt werden, sofern sie im Herkunftsstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, und dass befristet von Erlaubnis- oder Genehmigungserfordernissen abgewichen wird. In der Praxis betrifft das sehr häufig die fremdsprachige Kennzeichnung und Packungsbeilage. § 79 Abs. 6 AMG begrenzt solche Maßnahmen auf das notwendige Maß und verlangt Verhältnismäßigkeit.
| Kriterium | Parallel-/Reimport | Einzelimport § 73 Abs. 3 | Versorgungsmangel § 79 Abs. 5 |
|---|---|---|---|
| Deutsche Zulassung des Produkts | ja, eigene Zulassung oder Parallelvertriebsanzeige | nein | nein, befristete Gestattung |
| Wer handelt | Importeur mit Herstellungs- und Großhandelserlaubnis | Apotheke, Krankenhausapotheke | Von der Behörde adressierter Akteur |
| Auslöser | Preisdifferenz im Binnenmarkt | Kein verfügbares wirkstoffidentisches Präparat | Bekanntmachung im Bundesanzeiger |
| Mengenbegrenzung | keine | geringe Menge, bei Klinikapotheken angemessene Bevorratung | Umfang der Gestattung |
| Bewerbung zulässig | ja | nein, § 3a HWG | eingeschränkt |
| Zeitliche Geltung | dauerhaft | fallbezogen | befristet |
Aktuelle Bekanntmachungen, Aufhebungen und Einschränkungen veröffentlicht das BfArM zu seinen Maßnahmen bei Lieferengpässen. Der Gesetzestext steht in § 79 AMG.
Wer Großhandel mit Arzneimitteln betreibt, bedarf einer Erlaubnis. § 52a Abs. 1 AMG formuliert das ohne Einschränkung. Der Antrag verlangt unter anderem Angaben zur Betriebsstätte, zu den vorgesehenen Tätigkeiten und Arzneimitteln, den Nachweis geeigneter Räume und Lagerkapazitäten, die Benennung einer verantwortlichen Person mit der erforderlichen Sachkenntnis sowie eine schriftliche Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Regelungen.
Eine praktisch wichtige Ausnahme steht in § 52a Abs. 7 AMG: Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Tätigkeit der Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes. Eine Apotheke, die nach § 73 Abs. 3 AMG einzelimportiert, benötigt dafür also keine Großhandelserlaubnis. Verlässt sie den üblichen Apothekenbetrieb, etwa durch systematische Belieferung Dritter, ändert sich diese Bewertung.
Inhaltlich ausgefüllt wird der Erlaubnisrahmen durch die EU-Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (2013/C 343/01). Sie sind der verbindliche Maßstab für Qualitätssystem, Personal, Räumlichkeiten, Dokumentation, Lieferantenqualifizierung, Transport und Rückrufe. Für Importvorgänge sind vor allem drei Punkte relevant:
Für den Einzelimport hat sich in der Praxis ein Ablauf in sechs Schritten bewährt:
Der zeitkritische Engpass liegt fast immer bei Schritt zwei und drei. Beide Schritte sind reine Datenfragen, und beide entscheiden darüber, ob der Import rechtlich tragfähig ist und ob überhaupt ein geeignetes Produkt existiert.
Die Negativfeststellung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AMG und die anschließende Suche nach einem äquivalenten zugelassenen Produkt in einem anderen Markt sind zwei Seiten derselben Aufgabe. Sie verlangen einen wirkstoffbezogenen Blick über nationale Artikelstämme hinweg, und genau daran scheitern PZN- oder katalogbasierte Prozesse: Ein deutscher Artikelstamm kann per Konstruktion nicht beantworten, welches Produkt in Österreich, den Niederlanden oder Spanien zugelassen und im Handel ist.
Das ist der Anwendungsfall, für den die internationale Abdeckung von pharmazie.com gebaut ist. Die Plattform bündelt Arzneimitteldaten aus über 50 Ländern mit mehr als 120.000 internationalen Produkten und erlaubt die Suche auf Wirkstoff- und Wirkstärkenebene über Ländergrenzen hinweg, parallel zur Recherche im deutschen Bestand und zu den täglich aktualisierten Lieferengpassmeldungen. Für die Frage „Gibt es diesen Wirkstoff in dieser Wirkstärke irgendwo im europäischen Markt, und ist er dort verkehrsfähig“ ist das die vollständigste Einzelantwort, die wir kennen. Für rein deutsche Abrechnungsfragen brauchen Sie das nicht, für grenzüberschreitende Beschaffung ist es der Unterschied zwischen Stunden und Minuten.
Dieser Inhalt richtet sich an Fachkreise und stellt keine medizinische Beratung dar. Zuletzt geprüft: Juli 2026.
§ 73 AMG regelt das Verbringen von Arzneimitteln in den Geltungsbereich des deutschen Arzneimittelgesetzes. Absatz 1 verbietet grundsätzlich das Verbringen zulassungs-, genehmigungs- oder registrierungspflichtiger Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen, genehmigt, registriert oder freigestellt sind. Absatz 2 enthält enge Ausnahmen etwa für Forschung, Anschauungsmuster und persönlichen Bedarf. Absatz 3 regelt den Einzelimport nicht zugelassener Fertigarzneimittel durch Apotheken.
Nein. Abgeschafft wurde die frühere quotenbasierte Ausgestaltung, nicht die Klausel selbst. § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V verpflichtet Apotheken weiterhin zur Abgabe preisgünstiger importierter Arzneimittel, wenn der maßgebliche Abgabepreis gestaffelte Abstände zum Bezugsarzneimittel einhält: mindestens 15 Prozent bis 100 Euro, mindestens 15 Euro über 100 bis 300 Euro und mindestens 5 Prozent über 300 Euro. Stand Juli 2026 gilt diese Staffel unverändert.
Der Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG setzt drei Bedingungen voraus, die gleichzeitig erfüllt sein müssen. Das Arzneimittel muss von einer Apotheke auf vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge bestellt und im Rahmen der Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden. Es muss im Herkunftsstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen. Und es darf in Deutschland kein hinsichtlich des Wirkstoffs identisches und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbares Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet zur Verfügung stehen.
Ein Versorgungsmangel nach § 79 Abs. 5 AMG wird vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage der Feststellungen des BfArM festgestellt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Liegt eine solche Bekanntmachung vor, können die zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten, dass Arzneimittel befristet in Verkehr gebracht werden, dass in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel eingeführt werden, sofern sie im Herkunftsstaat rechtmäßig verkehrsfähig sind, und dass befristet von Erlaubnis- oder Genehmigungserfordernissen abgewichen wird. Die Maßnahmen sind auf das notwendige Maß begrenzt.
Die spezielle Verschreibungsanforderung des § 73 Abs. 3 Satz 2 AMG gilt nur für Arzneimittel, die nicht aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens bezogen worden sind. Bei Bezug aus EU oder EWR greift diese Sondervorschrift also nicht. Die allgemeine Verschreibungspflicht, die sich aus dem Status des Wirkstoffs ergibt, bleibt davon unberührt.
Nein, nicht für die Tätigkeit im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes. § 52a Abs. 7 AMG nimmt Apotheken insoweit ausdrücklich von der Erlaubnispflicht aus. Eine Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 AMG benötigt dagegen, wer Großhandel mit Arzneimitteln betreibt, also etwa der Parallelimporteur oder der Importdienstleister. Inhaltlicher Maßstab für dessen Betrieb sind die EU-Leitlinien für die gute Vertriebspraxis 2013/C 343/01.