Das neue Verpackungsgesetz 2019 – wer ist betroffen?

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Die neuen Regelungen bringen für Hersteller und Händler einige wichtige Veränderungen mit sich – auch pharmazeutische Hersteller, Pharmagroßhändler und Apotheken sind von dem Gesetz betroffen. Jedem, der das Gesetz nicht einhält, drohen hohe Strafen bis zu 200.000 Euro.

Warum das Ganze?

Das Verpackungsgesetz und die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurden in Deutschland eingeführt, um die Produktverantwortung für Verpackungen zu konkretisieren und eine transparente und faire Verteilung der Entsorgungskosten im Markt zu gewährleisten. Jeder, der Verpackungen in Deutschland in den Verkehr bringt, ist für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich und muss sich bereits vor der Abgabe darum kümmern – egal ob Verpackungen zum Schutz von Produkten, zur besseren Vermarktung oder zum Versand. Weil nicht jedes Unternehmen seine Verpackungen wieder beim Endverbraucher abholen kann, wurden die sogenannten Dualen Systeme gegründet, die sich über die gelben und blauen Tonnen sowie die Altglascontainer offiziell um das Recycling kümmern – das System sorgt dafür, dass sie systembeteiligungspflichtigen Verpackungen getrennt gesammelt und die Recyclingvorgaben des Verpackungsgesetzes erfüllt werden. Unternehmen sind dazu angehalten, ihre Verpackungsmengen bei einem System anzumelden und damit die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung zu übernehmen. Schon mit der Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde dieses Ziel verfolgt, allerdings wurden die Pflichten von einer Vielzahl an Marktteilnehmern ignoriert – die Folge: Trittbrettfahrer und höherer Kosten für diejenigen Marktteilnehmer, die sich an die Verordnung gehalten haben. Mit dem Verpackungsgesetz und der ZSVR wird ein zentrales Verpackungsregister eingeführt, das diesem Missstand entgegenwirken soll. Damit wird für Transparenz und Kontrolle bei der Erfüllung der Produktverantwortung gesorgt.

Wer ist von dem Gesetz betroffen?

Alle, von dem Gesetz betroffenen Hersteller sind Akteure, die erstmals in Deutschland eine Verpackung an einen Dritten abgeben und somit in den Verkehr bringen – unabhängig, ob es sich dabei um den Vertrieb, den Verbrauch oder die Verwendung der Verpackung handelt. Zu diesen Akteuren zählen demzufolge neben Produzenten auch Importeure, Großhändler, Onlineversender und auch Apotheken. Jeder dieser Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen hat die Pflicht, seine Verpackungen an einem behördlich genehmigten Entsorgungssystem zu beteiligen und sich bei der ZSVR zu registrieren. Alle Hersteller, die sich bei der Zentralen Stelle registriert haben, werden auf der Internetseite der ZSVR veröffentlicht – damit wird eine volle Transparenz für alle Marktteilnehmer gewährleistet. Auch der Endkunde kann damit kontrollieren, ob sich der Hersteller oder Händler des Produkts registrieren lassen hat und damit Verantwortung für die Entsorgung seiner Verpackungen übernimmt.

Welche Verpackungsarten fallen unter das Gesetz?

Grundsätzlich müssen alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen über das System und die Zentrale Stelle lizenziert werden. Zu systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gehören dabei alle Verpackungsarten, die beim Endverbraucher als Abfall anfallen.

Dazu zählen Verkaufsverpackungen, Versandverpackungen (hierbei wird das Produkt erneut verpackt, um zum Endverbraucher versendet zu werden – beispielsweise Kartons oder Füllmaterial), Serviceverpackungen (Verpackungen, die erst durch den Letztvertreiber mit Ware befüllt werden) sowie Umverpackungen (dies können zusätzliche Verpackungen von Verkaufsverpackungen sein – hierzu zählen beispielsweise zusätzliche Kisten, in denen mehrere Produkte gemeinsam angeboten werden).

Pharmazeutische Hersteller, Apotheken und Großhändler müssen sich demzufolge als Hersteller registrieren und das von ihnen produzierte oder verwendete Verpackungsmaterial lizenzieren. Für Apotheken und Pharmahandel sind dabei Versand- und Serviceverpackungen besonders relevant:

Versandverpackung
Verpackungen, in denen Arzneimittel für die Auslieferung durch einen Botendienst oder einen Versandhandel in der Apotheke nochmals verpackt werden, müssen durch die Apotheke selbst lizenziert werden. Damit ist die Apotheke selbst dazu verpflichtet sich bei der ZSVR zu registrieren.  

Serviceverpackungen
Serviceverpackungen werden erst in der Apotheke selbst mit einer Ware befüllt. Hierzu zählen beispielsweise Kruken oder Tüten, in denen das Arzneimittel an den Kunden abgegeben wird. Bei Serviceverpackungen besteht die Möglichkeit, dass nicht die Apotheke, sondern der Lieferant der Verpackungen die Systembeteiligung übernimmt – wird dieses Vorgehen vereinbart, muss sich die Apotheke selbst nicht um die Registrierung und Lizenzierung kümmern, jedoch sicherstellen und überprüfen, ob der Lieferant tatsächlich registriert und die Serviceverpackungen am System beteiligt sind. Es ist dringend zu empfehlen, einen Nachweis über die Lizenzierung der Verpackung einzufordern, um bei Nachfrage der Zentralen Stelle nachweisen zu können, dass die Verpackungen lizenziert sind. So übernehmen beispielsweise einige Großhandlungen die Systembeteiligung für Ihre Apotheken als Kundenservice.

Wer ist verantwortlich für die Lizenzierung?

Im Allgemeinen ist derjenige für die Lizenzierung verantwortlich, der die Verpackung herstellt und sie als erster Akteur befüllt mit Ware in den Verkehr bringt – wer am Ende Hersteller oder Erstinverkehrbringer ist, ist neben der Verpackungsart auch von der verpackten Ware abhängig.  

  • Eigenmarken
    Handelt es sich um Eigenmarken ist der Produzent selbst für die Lizenzierung und Registrierung der Verpackung verantwortlich.

  • Ware, die in Deutschland produziert wird
    Jeder der Verpackungen in Deutschland produziert und sie als erster Akteur mit Ware befüllt verkauft, muss diese Verpackung lizenzieren und registrieren. Handelt es sich um einen Produzenten von Schwämmen, der diese in Plastik verpackten Schwämme an einen Händler verkauft, muss er selbst die Produktverpackung lizenzieren.  Handelt es sich beispielsweise um Kruken, die eine Apotheke mit einer Salbe befüllt und im Anschluss verkauft, kann hingegen die Apotheke selbst für die Lizenzierung verantwortlich sein, denn sie ist der erste Akteur, der die Verpackung mit einem Produkt befüllt verkauft (hier gibt es allerdings, wie weiter oben erklärt, die Ausnahmeregelung, dass sich der Lieferant dazu bereit erklären kann, die Verpackung zu lizenzieren).

  • Importware aus dem Ausland
    Derjenige, der die Waren in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt, gilt als der Erstinverkehrbringer und muss das Verpackungsmaterial entsprechend lizenzieren und registrieren. Wird beispielsweise Ware aus Amerika importiert, muss der importierende Händler das gesamte Verpackungsmaterial lizenzieren.

  • Versandware
    Hierbei ist derjenige verantwortlich, der das Versandmaterial mit Ware befüllt hat. Handelt es sich um einen Online-Shop, der seine Ware selbst in Versandmaterial verpackt verschickt, ist auch er selbst für die Lizenzierung verantwortlich. Wird der Versand durch einen Fulfillmentpartner durchgeführt, der die Ware in Versandmaterial verpackt, ist dieser Partner verantwortlich für die Lizenzierung.

 

Was müssen pharmazeutische Hersteller, Pharmagroßhändler und Apotheken jetzt tun?

Wer Verkaufsverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen oder Umverpackungen erstmalig in den Verkehr bringt, muss das Verpackungsmaterial lizenzieren, um das ordnungsgemäße Recycling zu unterstützen. Um dies zu gewährleisten gelten einige Grundpflichten für Erstinverkehrbringer und damit auch für Sie als pharmazeutischer Hersteller, als Pharmagroßhändler oder Apotheke.

  1. Der Erstinverkehrbringer muss sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen im Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen – das funktioniert online über LUCID https://www.lucid.verpackungsregister.org. Bei der Anmeldung erhält jeder eine eigene Registrierungsnummer.

  2. Der Erstinverkehrbringer muss die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mit dieser Registrierungsnummer für die Systembeteiligung zum Recycling bei einem System anmelden.
     
  3. Der Erstinverkehrbringer muss das Gewicht der von ihm in den Verkehr gebrachten Verpackungen und die jeweilige Materialart einmal im Jahr sowohl an die Zentrale Stelle als auch an das System melden, bei dem er seine Verpackungen angemeldet hat (Planmenge).
     
  4. Der Erstinverkehrbringer muss die von ihm in den Verkehr gebrachte Menge an Verpackungsmaterial pro Materialart in eine Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr gegenüber der Zentralen Stelle transparent machen. Dabei wird festgestellt, was die tatsächlich in den Verkehr gebrachte Verpackungsmenge ist und, ob gegebenenfalls mehr Verpackungen angefallen sind, als zunächst angemeldet (IST-Mengenmeldung) – dies gilt nur, wenn eine bestimmte Mengenschwelle überschritten wurde.
     
  5. Importiert der Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtige Verpackungen muss er sicherstellen, dass der Hersteller der Verpackung in LUCID registriert ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erstinverkehrbringer Serviceverpackungen nutzt, für deren Lizenzierung sich der Lieferant der Verpackungen verpflichtet hat.

In der öffentlichen Datenbank LUCID kann jeder sehen, welcher Händler angemeldet ist. Damit können auch Kunden nachvollziehen, ob der Händler verantwortungsbewusst handelt und dafür sorgt, dass die Verpackungen ordnungsgemäß recycelt werden.

Welche Strafen drohen?

Es gilt: Ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbußen bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Mit dem öffentlichen Register ist leicht nachvollziehbar, wer der Lizenzierungspflicht nachkommt und somit einen fairen Wettbewerb unterstützt – es drohen neben Geldbußen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Falsche oder sogar nicht vorgenommene Mengenmeldungen können mit Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Beteiligt man seine Verpackungen nicht an einem System droht zudem ein Vertriebsverbot – dieses Vertriebsverbot trifft sowohl den Hersteller selbst als auch jeden nachfolgenden Händler. Durch das öffentliche System kann sofort nachvollzogen werden, welche Produkte in Deutschland verkauft werden dürfen. Vertreibt man Ware, deren Verpackungen nicht ordnungsgemäß registriert sind, droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.

Die wichtigsten Facts für Pharmazeutische Hersteller, Pharmagroßhändler und Apotheken

Als pharmazeutischer Hersteller von Arzneimitteln, die von ihnen verpackt und erstmalig in den Verkehr gebracht werden, müssen Sie sich bei der Zentralen Stelle registrieren und an einem System beteiligen. Gleiches gilt, wenn Sie als Apotheke Arzneimittel in Versandverpackungen (bspw. über einen Botendienst) an den Endverbraucher versenden. Vertreiben Sie als Apotheke Arzneimittel in Serviceverpackungen wie Kruken, müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Lieferanten bei der Zentralen Stelle registriert sind und der Systembeteiligungspflicht nachkommen.

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