AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER DACON GmbH

DACON Datenbank Consulting GmbH
Bergstr. 81, 61118 Bad Vilbel
– nachfolgend DACON genannt –
Stand: 25.04.2013

1. Allgemeines
1.1 Diese Bedingungen liegen allen Geschäften, auch den in Zukunft von DACON
getätigten, zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden, telefonische
oder mündliche Abreden, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt worden
sind, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
wurde.
1.2 Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen,
mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine
gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden
kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche
Personen oder juristische Personen, Gesellschaften, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen
und selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher, als
auch Unternehmer.
1.3 Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bei Produkten bleibt
vorbehalten.
1.4 Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Prospekte mit allen
Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich
gemacht werden. DACON behält sich das Urheberrecht an ihnen und,
solange der Auftrag nicht erteilt wird, auch das Eigentum vor.
1.5 Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die Auftragsbestätigung bzw.
Annahmeerklärung. Beanstandungen dieser Erklärungen sind unverzüglich
vor Ausführung des Auftrags, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang
schriftlich mitzuteilen.
1.6 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder
nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten.
Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der
Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.
1.7 Der Vertragstext wird von DACON gespeichert und dem Kunden nebst den
rechtswirksamen einbezogenen AGB per E-Mail, Post oder Fax spätestens
nach Vertragsschluss zugesandt.

2. Benachrichtigung nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
2.1 Soweit zum Abschluss und zur Abwicklung der Geschäfte erforderlich und im
Rahmen des BDSG zulässig, werden die Daten des Kunden bei DACON und
gegebenenfalls auch bei den mit DACON verbundenen Unternehmen
verarbeitet. Im Rahmen der Gewährleistung von Warenkrediten dürfen die
Daten auch an Dritte weitergegeben werden, soweit dies erforderlich ist
2.2 Die DACON verpflichtet sich, bei Durchführung des Auftrages die
einschlägigen Vorschriften des BDSG zu beachten, einschließlich der nach
§ 6 und der Anlage zu § 6 BDSG zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen.

3. Preise, Berechnung, Zahlung
3.1 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs-,Versandkosten und
Mehrwertsteuer und sind ohne Abzug sofort zahlbar.
Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über
dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich
DACON vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend
zu machen.
3.2 Diskont- und sonstige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.3 Kostenerhöhungen, z.B. Änderungen von Einkaufspreisen, Löhnen, Steuern
und sonstigen Abgaben berechtigen die DACON zu einer angemessenen
Preiskorrektur.
3.4 Der Kunde darf keine Zurückbehaltungsrechte aus anderen Geschäften, auch
den laufenden Geschäftsverbindungen, geltend machen. Die Aufrechnung
seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Der Kunde darf keine Zurückbehaltungsrechte aus anderen Geschäften, auch
der laufenden Geschäftsverbindungen, geltend machen, es sei denn, sie sind
rechtskräftig festgestellt oder von der DACON anerkannt.
3.5 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden sowie Umstände, die die Kreditwürdigkeit
des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller
Forderungen der DACON zur Folge. Bei zahlungshalber vom Kunden
gegebenen Wechseln kann DACON gegen Rückgabe der Wechsel
Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
3.6 Beim Download und beim Versand von Daten via Internet geht die Gefahr des
Untergangs und der Veränderung der Daten mit Überschreiten der
Netzwerkschnittstelle auf den Kunden über.

4. Leistungsvoraussetzungen für den Rechenzentrum-Betrieb
4.1 Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sowie die termingerechte
Leistungserbringung seitens der DACON setzen insbesondere voraus, dass
der DACON uneingeschränkt zur Verfügung stehen:
a) die gesamte erforderliche Hardware
b) die gesamte für den Kunden eingesetzte Software, soweit die DACON
diese von Dritten bezogen hat
c) die erforderlichen Leitungen und Einrichtungen der Deutschen Bundespost
d) eine ausreichende ununterbrochene Versorgung mit Strom, Gas und
Wasser und zwar auch im Hinblick darauf, dass ein störungsfreier Betrieb der
Klimaanlage möglich ist.
4.2 Liegen die in 4.1 genannten Voraussetzungen nicht sämtlich vor, so
verlängern sich die Leistungsfristen der DACON um die Dauer der jeweiligen
Störung.

5. Durchführung von Rechenzentrum-Verträgen
5.1 Der Kunde hat der DACON eine Kontaktperson zu benennen, die den
Mitarbeitern der DACON zur üblichen Geschäftszeit zur Verfügung steht und
ermächtigt ist, alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen
Erklärungen und Handlungen rechtsverbindlich abzugeben bzw.
vorzunehmen.
5.2 Die Beschaffung und Installation der beim Kunden erforderlichen Hardware
einschließlich der Postleitungen obliegt dem Kunden.
5.3 Der Transport von Datenträgern, die Datenfernübertragung, die Rücksendung
der Auswertung sowie die Lagerung von Datenträgern erfolgen auf Gefahr
des Kunden. Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm gelieferten Daten
sowie die maschinelle Lesbarkeit der Datenträger verantwortlich.
5.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Arbeitsergebnisse unverzüglich zu überprüfen. Beanstandungen sind vom
Kunden innerhalb der folgenden Fristen nach Übergabe der Programme,
Auswertungen oder sonstigen Arbeiten unter Beifügung der für die
Wiederholung oder Berichtigung notwendigen Unterlagen schriftlich
mitzuteilen:
a) bei täglichen Arbeiten, und solchen, die innerhalb einer Woche und an
verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt werden, bis zur nächsten
Verarbeitung.
b) bei Arbeiten, die wöchentlich oder dekadisch durchgeführt werden,
innerhalb von 3 Arbeitstagen.
c) in anderen Fällen innerhalb von 10 Arbeitstagen. Versteckte Fehler sind
unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.

6. Lieferung und Leistungserbringung
6.1 Lieferungen erfolgen ab Bad Vilbel auf Gefahr des Kunden.
6.2 Versicherungen gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch
erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf seine Rechnung.
Schadensmeldungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu erstatten
und schriftlich zu bestätigen.
6.3 Der Kunde hat Teilleistung anzunehmen, es sei denn, er weist nach, dass
deren Annahme ihm nicht zugemutet werden kann.
6.4 Die Leistungen der DACON setzen voraus, die richtige und rechtzeitige
Vornahme aller dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen, die
Übermittlung aller für die Erbringung der Leistungen erforderlichen
Informationen und Unterlagen sowie die Beibringung sämtlicher erforderlicher
privat- oder öffentlichrechtlicher Genehmigungen, insbesondere wird
vorausgesetzt die vollständige und rechtzeitige Lieferung von Daten durch
den Kunden.
Ist Individual-Software Vertragsgegenstand, so gilt dies insbesondere auch für
die vom Kunden für die Systemanalyse und Programmierung
beizubringenden Unterlagen und Informationen. Erfüllt der Kunde diese
Obliegenheiten nicht, nur zum Teil oder verspätet, so entfällt bzw. verlängert
sich insoweit die Leistungsfrist der DACON.
6.5 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die DACON bis zu ihrem Ablauf
Versandauftrag erteilt oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft
mitgeteilt hat.
6.6 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers
verlängern die Lieferzeit angemessen.
6.7 Alle Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich Streik und Aussperrung,
gleichgültig, ob sie bei DACON oder Unterlieferanten/Erfüllungsgehilfen der
DACON eingetreten sind, befreien DACON für die Dauer ihres Vorliegens von
der Erfüllung der vertraglich übernommenen Liefer- bzw. Leistungspflicht.

7. Eigentums- und Urheberrechte an Software
7.1 Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an gelieferter Software verbleiben –
auch nach erfolgter Bezahlung durch den Kunden – uneingeschränkt bei
DACON. Der Kunde erhält ein uneingeschränktes, nicht übertragbares
Nutzungsrecht, nur zu eigenen und dem Vertrag dienenden Zwecken und nur
während der Vertragslaufzeit. Der Kunde hat alle Informationen über die
Software und sonstige Unterlagen vertraulich zu behandeln, nur für Zwecke
des jeweiligen Vertrages zu nutzen und die Geheimhaltung auch gegenüber
eigenen Mitarbeitern und Dritten zu sichern.
7.2 Ohne Zustimmung durch DACON dürfen weder die Software noch die zur
Verfügung gestellten Unterlagen usw. in irgendeiner Weise anderweitig
genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zur Information oder gar
Nutzung zugänglich gemacht werden. Auch der Kunde darf die Software nur
auf der Anlage und nur an dem Ort nutzen, auf der bzw. an dem die Software
installiert wurde, sofern nicht eine Mehrfach-Nutzung mit dem Kunden
vereinbart wurde.
7.3 Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch für die Zeit nach Beendigung
des jeweiligen Vertrages in Kraft.
7.4 Der Kunde hat Anspruch auf Aushändigen von Programmen und
gespeicherten Daten, sofern diese speziell für ihn entwickelt und von ihm die
vollen Organisations-, Programmier- und sonstige Entwicklungskosten gezahlt
worden sind. In diesem Fall geht das Eigentumsrecht an den erstellten
Programmen an den Kunden über. Die DACON ist ungeachtet dessen
berechtigt, die Programme oder einzelne Teile davon weiter zu nutzen.

8. Mängelrüge
8.1 Mängel der Leistungen der DACON, die offensichtlich oder durch eine
zumutbare Unternehmung durch den Kunden erkennbar sind, sind von
diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die zur Mängelbeseitigung
notwendigen Unterlagen sind beizufügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt
die Lieferung als genehmigt.
8.2 Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können
Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung sofort
eingestellt wird.
8.3 Die DACON leistet für Mängel der gelieferten Ware und Daten zunächst nach
ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

9. Geheimhaltung und Aufbewahrung
9.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen und Informationen vertraulich
behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages
bestehen. Die dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten
sind mit eigenüblicher Sorgfalt aufzubewahren.

10. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
10.1 Für mangelhafte Leistungen erfolgt nach Wahl der DACON Nachbesserung
oder Ersatzlieferung ordnungsgemäßer Leistungen gegen Rücknahme der
mangelhaften Leistungen. Sofern die DACON die in einem Mangel liegende
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom
Vertrage berechtigt.
Fehlerhafte Arbeiten im Rechenzentrum, die aus unrichtigem Funktionieren
der DV-Anlagen oder durch sonstige von DACON zu vertretende Umstände
entstehen, werden auf Kosten der DACON wiederholt, oder wenn der Kunde
zustimmt, bei einer späteren Bearbeitung berichtigt. Zum Onlinebetrieb
werden zur Nachbesserung bei Bedarf und nach Möglichkeit zusätzliche
Verarbeitungszeiten zur Verfügung gestellt.
Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder der
Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Die vorgenannten Rechte entfallen, wenn der Kunde eigenmächtig in die
Leistungen der DACON eingegriffen hat.
10.2 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der
DACON auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen der DACON.
Gegenüber Unternehmen haftet DACON bei leicht fahrlässigen Verletzungen
unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht
bei der DACON zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Kunden.
10.3 Soweit die DACON mit Links oder Hyperlinks den Zugang zu anderen
Websites ermöglicht, ist sie für die dort enthaltenen Inhalte nicht
verantwortlich. Die DACON macht sich die fremden Inhalte nicht zu Eigen.
Sofern die DACON Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen
Websites erhält, wird sie den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.
10.4 Der Kunde stellt die DACON von allen Nachteilen frei, die der DACON durch
Dritte wegen schädigender Handlungen des Kunden – gleichgültig, ob
vorsätzlich oder fahrlässig – entstehen können.
10.5 Rechte des Kunden wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk, beziehungsweise
ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistung
hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes/
Reparaturgegenstandes.
Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der DACON grobes
Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle der DACON zurechenbarer Körperund
Gesundheitsschäden und Verlust des Lebens des Kunden. Eine Haftung
der DACON nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

11. Datenschutz
11.1 Der Kunde ist über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen erforderlichen
personenbezogenen Daten sowie über sein Widerspruchsrecht zur
Verwendung seines anonymisierten Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung,
der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung des Dienstes
ausführlich unterrichtet worden (siehe „Datenschutzinformationen“).
11.2 Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten ausdrücklich zu. Ihm steht das Recht auf
jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den
Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt
diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch
zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
12.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der DACON in Bad
Vilbel. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand oder
Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kunden
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung
soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem
der unwirksamen möglichst nahekommt.
12.4 Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38
der ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Bad
Vilbel.

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