Nachfrageverschiebung durch Ausschreibungen: Was Großhändler jetzt wissen müssen

von | Juli 21, 2026 | Am beliebtesten

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Der Listenpreis bleibt. Die Menge wandert. § 130e SGB V verändert nicht die gemeldeten Preise, sondern die Nachfragestruktur und für den pharmazeutischen Großhandel ist das der entscheidende Unterschied. Der Generikamarkt liefert dabei einen wichtigen Hinweis darauf, welche Marktmechanismen auch unter § 130e auftreten können.

Ein einziges Ausschreibungsergebnis kann den Absatz eines Arzneimittels einbrechen lassen. Ohne, dass ein neuer Wettbewerber in den Markt eintritt. Ohne, dass der Preis sinkt. Ohne, dass sich an der Therapie etwas ändert.

Genau das ermöglicht der neue Artikel § 130e SGB V. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) ist verabschiedet, die Vorschrift mit der Verkündung in Kraft getreten. Was zunächst wie ein Preisregulierungs-Thema aussieht, ist in der Praxis ein Nachfragestruktur-Thema und das betrifft auch den pharmazeutischen Großhandel unmittelbar.

Die Diskussion über das BStabG kreiste bislang überwiegend um Hersteller, Markteinführungsstrategien und Market-Access-Positionen. Wer davon bislang zu wenig gehört hat: Großhändler, Einkaufsleiter und Lagermanagement. Dabei ist die Botschaft für die Distributionsstufe in einem Satz zusammengefasst: Der Listenpreis bleibt. Die Menge wandert. Für Großhändler ergeben sich daraus vier unmittelbare Handlungsfelder — auf die kommen wir am Ende dieses Beitrags zurück.

Dieser Beitrag knüpft an unsere erste Einordnung der drei BStabG-Instrumente und den Überblick zur verabschiedeten Parlamentsfassung an. Wir vertiefen jetzt den § 130e-Mechanismus aus der Perspektive der Lieferkette.

Was § 130e konkret bedeutet: der Mechanismus

Mit § 130e SGB V (Neufassung) dürfen Krankenkassen erstmals Rabattverträge auch für patentgeschützte Arzneimittel schließen. Der Gesetzestext erlaubt es den Kassen, Gruppen von Arzneimitteln mit patentgeschützten Wirkstoffen therapeutisch vergleichbarer Wirkung in einem Therapiegebiet zu bilden und diese exklusiv und wirkstoffübergreifend auszuschreiben. In einer Pilotphase bis 31. Dezember 2030 gilt dies für fünf festgelegte Wirkstoffgruppen.1

Entscheidend: Die Bewertung der therapeutischen Vergleichbarkeit und die Bildung der konkreten Ausschreibungsgruppen liegt bei den Kassen — nicht beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Kassen können aus den fünf Pilotgruppen auswählen, welche Wirkstoffe sie als gleichwertig definieren und in eine Ausschreibung einbeziehen wollen.

Das Resultat: Eine Kasse vergibt einen Exklusivzuschlag an einen Hersteller. Der Gesetzestext ist hier eindeutig: Vertragsärzte haben die rabattierten Arzneimittel der Gruppe zu verordnen, es sei denn, im Einzelfall sprechen medizinische Gründe dagegen. Der Verordnungsfluss folgt damit strukturell dem Tender-Gewinner.1

Was sich nicht verändert: der Listenpreis. Bei den Produkten der Pilotgruppen ist das in aller Regel nicht der ursprüngliche Herstellerabgabepreis, sondern der nach § 130b SGB V vereinbarte Erstattungsbetrag — er wird seit 2014 in den Preis- und Produktverzeichnissen geführt und über die Vertriebsstufen abgerechnet.10 Was sich verändert: die Abnahmemenge. Das ist der Unterschied, den Großhändler verstehen müssen.

Der entscheidende Punkt für die Distributionsstufe: Ein Rabatt nach § 130a Abs. 8 SGB V — also die Vertragsform, auf die § 130e verweist — ist vom pharmazeutischen Unternehmer unmittelbar an die Krankenkasse zu vergüten. Er läuft damit nicht über Großhandel und Apotheke, sondern am Handel vorbei, und er ist vertraulich.10

Daraus folgt eine Konsequenz, die in der Praxis leicht übersehen wird: Ein Exklusiv-Tender ist in den Preisdaten des Großhandels nicht sichtbar. Einkaufs- und Verkaufspreise bleiben unverändert. Erkennbar wird die Ausschreibung ausschließlich über die Mengen — und zu diesem Zeitpunkt ist der Zuschlag bereits erteilt. Wer sich beim Monitoring auf Preisbewegungen verlässt, wird eine Tender-Vergabe strukturell verpassen.

Die fünf Pilotgruppen: Volumen, Produkte, Konzentration

Bevor die Marktdynamik greift, müssen Großhändler wissen, um welche Wirkstoffe es geht. Zur Einordnung der Größenordnung: Die Nettokosten der gesetzlichen Krankenversicherung für die Arzneimittelversorgung haben 2024 mit 59,3 Milliarden Euro ein Rekordniveau erreicht — Arzneimittel sind damit der zweitgrößte Ausgabenposten der GKV.³ Auf patentgeschützte Produkte entfielen dabei 54 Prozent der Kosten, während ihr Anteil an den verordneten Tagesdosen bei lediglich sieben Prozent lag.³ Rechnerisch entspricht das rund 32 Milliarden Euro. Die fünf § 130e-Pilotgruppen liegen sämtlich in diesem Segment:

 

Wirkstoffgruppe Therapiegebiet Wirkstoffe (Auswahl, nicht abschließend)
PD-1/PD-L1-Inhibitoren Immunonkologie u. a. Pembrolizumab (Keytruda®), Nivolumab (Opdivo®), Atezolizumab, Durvalumab, Cemiplimab
JAK-Inhibitoren Rheumatologie, Dermatologie, Hämatologie u. a. Baricitinib (Olumiant®), Upadacitinib (Rinvoq®), Ruxolitinib (Jakavi®), Tofacitinib (Xeljanz®)
PCSK9-Inhibitoren Kardiologie / Lipidstoffwechsel u. a. Evolocumab (Repatha®), Alirocumab (Praluent®), Inclisiran (Leqvio®)
CGRP-Antagonisten Neurologie / Migräneprophylaxe u. a. Erenumab (Aimovig®), Fremanezumab (Ajovy®), Galcanezumab (Emgality®), Eptinezumab (Vyepti®), Rimegepant (Vydura®)
PARP-Inhibitoren Onkologie (u. a. Gynäkologie, Prostata) u. a. Olaparib (Lynparza®), Niraparib (Zejula®), Talazoparib (Talzenna®), Rucaparib (Rubraca®)

 

Die Wirkstoffnennungen sind eine Auswahl und ausdrücklich nicht abschließend; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Zulassungsstand. Exakte Anbieterzahlen je Gruppe sind nicht Gegenstand dieser Übersicht — sie lassen sich über eine ATC-Abfrage im pharmazie.com PharMonitor zum jeweiligen Stichtag ermitteln. GKV-Ausgaben je einzelner Pilotgruppe sind öffentlich nicht verfügbar.

 

Wie ein Exklusiv-Tender die Mengenstruktur verändert

Das Prinzip ist aus dem Generikamarkt bekannt — und die Parallele liefert einen wichtigen Hinweis. Seit Einführung der Rabattverträge für Generika Mitte der 2000er Jahre zeigt sich ein wiederkehrendes Muster:

  • Tag 0 — Tender-Vergabe: Eine Kasse oder ein Kassenverband schließt einen Exklusivvertrag mit Hersteller A. Die anderen Anbieter erhalten keinen Vertrag.
  • Tag 1 ff. — Abgabefluss: Die Apotheke ist verpflichtet, das rabattierte wirkstoffgleiche Präparat (“Arzneimittel A”) abzugeben (§ 129 SGB V); Ausnahmen greifen nur bei Substitutionsausschluss oder gesetztem Aut-idem-Kreuz. Alternative Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff “B, C, D…” verlieren Abgabevolumen abrupt — nicht graduell.8
  • Für den Großhandel: Lagerbestände der Arzneimittel “B, C, D…” sind auf einmal schwer absetzbar. Warenwert sinkt. Bestellungen beim Hersteller A steigen — möglicherweise schneller, als die Produktionskapazität es erlaubt.
  • Für den Patienten: Wenn Hersteller A die unerwartet hohe Nachfrage nicht schnell genug bedienen kann, entsteht ein erhöhtes Engpassrisiko — nicht weil der Wirkstoff nicht mehr existiert, sondern weil die Kapazitäten nicht rechtzeitig ausgebaut wurden.

Im Patentmarkt verschärft sich dieses Risiko strukturell. Die fünf Pilotgruppen umfassen dabei unterschiedliche Produktarten: JAK- und PARP-Inhibitoren sind ebenso wie Rimegepant kleinmolekulare Wirkstoffe zum Einnehmen, die PD-1/PD-L1-Inhibitoren und die CGRP-Antikörper dagegen Biologika. Gerade bei den Biologika sind die Produktionszyklen lang und wenig flexibel, Fermentierungsprozesse komplex. Produktionskapazitäten lassen sich nur begrenzt kurzfristig hochskalieren. Bei Jahrestherapiekosten im sechsstelligen Bereich und lebensbedrohlichen Erkrankungen wiegt ein Engpass anders als bei einem Generika-Antibiotikum.

Der entscheidende Unterschied zum Apotheken-Austausch

Seit dem 1. April 2026 gilt die Austauschpflicht in der Apotheke auch für Biologika. Grundlage ist der neue § 40c der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der regelt, unter welchen Voraussetzungen ein verordnetes Biologikum durch ein preisgünstigeres Biosimilar oder Bioidentical ersetzt werden darf.9 Für den Großhandel ist dieser Mechanismus vertraut: Er wirkt wirkstoffgleich und setzt in der Apotheke an.

§ 130e funktioniert anders — und genau darin liegt die Tragweite. Eine Apotheke kann nicht zwischen zwei verschiedenen Wirkstoffen tauschen; wirkstoffübergreifende Ausschreibungen lassen sich auf der Abgabestufe nicht umsetzen. Deshalb setzt der Gesetzgeber bei § 130e eine Stufe früher an: bei der ärztlichen Verordnung. Das ist der Grund, warum der Gesetzestext die Verordnungspflicht der Vertragsärzte ausdrücklich regelt.1

Für die Beschaffung heißt das: Bei § 40c bleibt der Wirkstoff im Sortiment, es wechselt der Anbieter. Bei § 130e kann ein kompletter Wirkstoff aus dem Verordnungsgeschehen der ausschreibenden Kassen herausfallen. Das ist eine andere Größenordnung von Sortimentsrisiko.

Das PCSK9-Beispiel: Wenn wenige Alternativen auf einen Exklusiv-Tender treffen

Die PCSK9-Inhibitoren eignen sich als Beispiel besonders gut, weil in dieser Gruppe nur wenige therapeutische Alternativen zur Verfügung stehen und sich Konzentrationseffekte dadurch besonders anschaulich zeigen. Zu den in Deutschland verfügbaren Wirkstoffen zählen Evolocumab (Repatha®), Alirocumab (Praluent®) und Inclisiran (Leqvio®). Die Verordnungsindikation ist eng gefasst (überwiegend Patienten, die für LDL-Apherese qualifiziert wären oder Hochrisikopatienten mit kardiovaskulären Vorerkrankungen nach Ausschöpfung anderer Optionen).4

Bei einem Exklusiv-Tender in dieser Gruppe wäre die Konzentrationswirkung besonders ausgeprägt — sofern Krankenkassen die Wirkstoffe einer gemeinsamen Ausschreibungsgruppe zuordnen: Der Tender-Gewinner könnte einen Großteil des rabattierten Verordnungsvolumens der ausschreibenden Kassen auf sich vereinen. Die anderen Anbieter verlieren typischerweise Abnahmevolumen. Die Produktionskapazität muss den erhöhten Bedarf des Tender-Gewinners decken.

Besonderheit: Inclisiran (Leqvio®) hat ein anderes Wirkprinzip (siRNA statt monoklonaler Antikörper) und ein anderes Dosierungsschema (halbjährliche Injektion statt alle 2–4 Wochen). Die therapeutische Vergleichbarkeit innerhalb der PCSK9-Gruppe ist medizinisch diskutiert — aber die Gruppenbildung liegt bei den Kassen. Ob sie in eine gemeinsame Ausschreibungsgruppe fallen, entscheidet die Kasse, nicht der G-BA.

Was Großhändler jetzt konkret tun können

Schritt 1: Portfoliocheck — welche der fünf Gruppen betreffen mein Sortiment?

Großhändler, die eine oder mehrere der fünf Pilotgruppen führen, sollten jetzt prüfen: Welche PZN gehören zu PD-1/PD-L1, JAK, PCSK9, CGRP oder PARP? Das ist der erste Datenschritt. IFA-Daten und ATC-Codes ermöglichen die Identifikation.

Schritt 2: Tender-Monitoring — wer schreibt wann aus?

§ 130e ist mit Inkrafttreten des BStabG in Kraft. Krankenkassen dürften nun mit den Vorbereitungen beginnen — Gruppenbildung, Äquivalenzbewertung, Ausschreibungsdesign nehmen realistisch mehrere Monate in Anspruch.1 Erste Ausschreibungen erscheinen aus heutiger Sicht für Ende 2026 oder Anfang 2027 plausibel — belastbare Zeitpläne liegen noch nicht vor. Wer erst reagiert, wenn der Exklusivvertrag bekannt wird, reagiert zu spät.

Schritt 3: Lieferantenprofil prüfen

Wenn ein Kernprodukt im Sortiment in einer der fünf Gruppen liegt: Wie konzentriert ist die Lieferantenstruktur? Gibt es Alternativen zum aktuellen Hauptlieferanten? Bei einem Tender-Verlust des Hauptlieferanten sollte eine rasche Anpassung möglich sein.

Schritt 4: Lagerplanung auf Tender-Szenarien ausrichten

Die Frage ist nicht, ob Tender kommen — die Frage ist wann und für welche Produkte. Lagerstrategien, die auf gleichmäßiger Abnahme basieren, sind anfällig für abrupte Nachfrageverschiebungen. Szenarioplanungen mit Tender-Gewinner/Tender-Verlierer-Szenarien sollten jetzt in Einkaufsprozesse integriert werden.

Tender-Monitoring für den Patentmarkt

pharmazie.com ermöglicht es Großhändlern, Einkaufsleitern und pharmazeutischen Händlern, die Ausschreibungsdynamik im § 130e-Markt im Blick zu behalten:

  • Ausschreibungs-Tracking: Sobald Kassen § 130e-Ausschreibungen veröffentlichen, werden diese erfasst und strukturiert aufbereitet.
  • Gewinner-Identifikation: Wer hat den Zuschlag erhalten? Für welchen Wirkstoff, bei welcher Kasse?
  • Nachfrage-Frühwarnung: Welche Produkte im eigenen Sortiment könnten durch Tender-Vergaben an Abnahmevolumen verlieren oder gewinnen?
  • Verknüpfung mit Lieferengpass-Daten: Überschneidung von Tender-Bewegungen und BfArM-Engpassmeldungen — der entscheidende Frühindikator für Versorgungsrisiken.

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Mehr für pharmazeutischen Großhandel: https://go.pharmazie.com/de/pharmazeutischer-handel/

Fazit

Der Listenpreis bleibt. Die Menge wandert. Auf diesen Satz lässt sich § 130e aus Sicht der Distributionsstufe zuspitzen — und die Mengenfrage ist für den Großhandel die existenziellere: Warenwertrisiko bei den Produkten ohne Zuschlag, Lieferrisiko beim Zuschlagsempfänger. Der Generikamarkt liefert einen wichtigen Hinweis darauf, welche Marktmechanismen dabei auftreten können. Im Patentmarkt mit hochpreisigen Biologika, komplexen Produktionsprozessen und lebensbedrohlichen Indikationen sind die Einsätze höher.

Die gute Nachricht: Wer jetzt die fünf Pilotgruppen kennt, Tender-Monitoring aufbaut und Lagerplanung auf Szenarien ausrichtet, hat einen Vorsprung. Die Vorbereitungen auf Kassenseite dürften nun anlaufen. Die Zeit für Großhändler ist jetzt — nicht nach dem ersten Exklusivzuschlag.

Nicht nur ein Großhandelsthema

§ 130e stellt jede Marktstufe vor eine andere Frage — und keine davon lässt sich mit den Antworten der anderen beantworten.

  • Hersteller patentgeschützter Arzneimittel müssen entscheiden, ob und mit welchem Angebot sie an einer Ausschreibung teilnehmen. Wer in einer Pilotgruppe vertreten ist, konkurriert künftig nicht mehr nur über Evidenz und Vertrieb, sondern über den Zuschlag.
  • Krankenkassen stehen vor der Aufgabe, Gruppen therapeutisch vergleichbarer Wirkstoffe in einem Therapiegebiet überhaupt erst zu bilden und deren Gleichwertigkeit zu bewerten — ohne zentrale Vorgabe des G-BA und damit in eigener fachlicher Verantwortung.
  • Generika- und Biosimilar-Hersteller beobachten ein Preisumfeld, das sich verändert, bevor sie überhaupt eintreten: Wenn § 130e die Preise der Originalpräparate bereits während der Schutzfrist unter Druck setzt, verschiebt das die Ausgangslage für den späteren Markteintritt.

Dieselbe Vorschrift, vier sehr unterschiedliche strategische Fragen. Wir setzen die Serie mit diesen Perspektiven fort — und sehen uns an, wie Krankenkassen Äquivalenzgruppen bilden, was Hersteller bei der Tender-Teilnahme abwägen müssen und welche Erfahrungen aus dem Generikamarkt sich auf den Patentmarkt übertragen lassen.

Quellen

1 Bundesministerium für Gesundheit (BMG) / Bundestag: GKV-BStabG, § 130e SGB V Neufassung (BT-Drucks. 21/6130, 21/7023). Inkrafttreten nach BGBl.-Verkündung Sommer 2026.  www.bundesgesundheitsministerium.de

2 GKV-Spitzenverband / Apotheke Adhoc: Keytruda-Ausgaben GKV 2025 > 2 Mrd. EUR. ZDF frontal, Ärzteblatt, Apotheke Adhoc (April 2026).  www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/panorama/keytruda-recherche-moniert-immense-msd-gewinne/

3 Wissenschaftliches Institut der AOK (WIdO): Arzneimittel-Kompass 2025 — „Die Preisfrage: Wege zu fairen Lösungen“. GKV-Nettokosten für Arzneimittel 2024: 59,3 Mrd. EUR (Rekordniveau, zweitgrößter GKV-Ausgabenposten); Anteil patentgeschützter Arzneimittel: 54 % der Kosten bei 7 % der verordneten Tagesdosen. wido.de/news-presse/pressemitteilungen/2025/arzneimittel-kompass-2025/

4 G-BA AMNOG-Datenbank: Nutzenbewertungen PCSK9-Inhibitoren (Evolocumab, Alirocumab, Inclisiran) und PARP-Inhibitoren.  www.g-ba.de/bewertungsverfahren/nutzenbewertung/

5 GKV-Arzneimittelindex (GAmSi) / GKV-Spitzenverband: Arzneimittelausgaben 2024.  www.gkv-gamsi.de

6 pharmazie.com / BStabG-Blogserie, Teil 1 und Teil 3: BStabG-Hintergründe und Parlamentsfassung.  go.pharmazie.com/de/bstabg-2026-drei-neue-eingriffe-in-den-patentmarkt/

7 vfa: Simulation kombinierter Abschläge (§ 130e + dynamischer Herstellerabschlag) — Preissenkungen einzelner Produkte von über 50 % möglich. Hinweis: Die Simulation bezieht sich auf das dynamische Abschlagsmodell des Regierungsentwurfs; die verabschiedete Parlamentsfassung sieht stattdessen einen festen Zusatzabschlag vor.  www.vfa.de/de/gesundheit-versorgung/versorgung-qualitaet/gkv-bstabg-pharmaindustrie-belastungen

8 § 129 SGB V i. V. m. Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (GKV-Spitzenverband / Deutscher Apothekerverband): Vorrang rabattierter Arzneimittel bei der Abgabe; Ausnahmen bei Substitutionsausschlussliste und Aut-idem-Kreuz.  www.gkv-spitzenverband.de

9 Gemeinsamer Bundesausschuss: § 40c Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) — Austausch biotechnologisch hergestellter Arzneimittel in der Apotheke, gültig seit 1. April 2026.  www.g-ba.de/richtlinien/3/

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